13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/4
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2009 von The Wellcome Foundation Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-493/07, The Wellcome Foundation Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-461/09 P)
2010/C 37/06
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: The Wellcome Foundation Ltd (Prozessbevollmächtigter: R. Gilbey, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Serono Genetics Institute S.A.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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festzustellen, dass das Gericht erster Instanz gegen die rechtlichen Anforderungen der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen hat, indem es die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt hat,
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das angefochtene Urteil, mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt wurde, aufzuheben, soweit abgelehnt wurde, sämtliche Kostenentscheidungen des HABM und des Gerichts aufzuheben, und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, bei Zugrundelegung des aus den Markenregistern hervorgehenden und vor dem HABM vorgetragenen Sachverhalts habe das Gericht ohne rechtliche Grundlage angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise über einen hohen Grad an Aufmerksamkeit verfügten.
Das Gericht habe es ferner abgelehnt, von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen, die als bloße Erweiterung der bereits vor dem HABM vorgebrachten Argumente und Beweismittel als zulässig hätten angesehen werden müssen.
In seinen Ausführungen zum Grad der Ähnlichkeit zwischen den Waren habe das Gericht zudem eine Terminologie verwendet, die vage und widersprüchlich sei, und somit das Urteil in diesem Punkt nicht genau, zutreffend und widerspruchsfrei begründet.
Auf der Grundlage des ihm vorliegenden Sachverhalts habe das Gericht überdies unrichtige, unvollständige und fehlerhafte rechtliche Prüfungen vorgenommen und sei so zu der Schlussfolgerung gelangt, die Beschwerdekammer habe zutreffend festgestellt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Waren gering sei.
Bei Zugrundelegung des ihm vorliegenden Sachverhalts habe das Gericht auch nicht den ordnungsgemäßen umfassenden Vergleich der Zeichen vorgenommen und sei dadurch zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen gering sei.
Schließlich habe das Gericht, da es für die Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise, die Beurteilung der Warenähnlichkeit und die Ermittlung der Zeichenähnlichkeit rechtlich unzutreffende, unvollständige und fehlerhafte Prüfungen vorgenommen habe, auch sein hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr erreichtes Prüfungsergebnis auf unzutreffende, unvollständige und fehlerhafte rechtliche Kriterien gestützt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1.
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