30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/38
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2009 von Holland Malt BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2009 in der Rechtssache T-369/06, Holland Malt BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-464/09 P)
2010/C 24/67
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Holland Malt BV (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, A. C. E. Stoffer, P. Schepens, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich der Niederlande
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Randnrn. 168 bis 180 des Urteils des Gerichts erster Instanz aufzuheben;
—
die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen oder die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2009 in der Rechtssache T-369/06, Holland Malt BV/Kommission (im Folgenden: Urteil), mit dem die Klage von Holland Malt gegen die Entscheidung der Kommission, eine der Rechtsmittelführerin bedingt gewährte Finanzhilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären, abgewiesen wurde. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind dem Gericht erster Instanz bei der Abweisung ihrer Klage Rechtsfehler und ein Verfahrensfehler unterlaufen. Sie führt hierfür an:
—
Das Gericht erster Instanz habe in den Randnrn. 169 bis 180 des Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (1) fehlerhaft ausgelegt und den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. In dieser Hinsicht sei das Urteil auch widersprüchlich und unzureichend begründet.
—
Dem Gericht erster Instanz sei in Randnr. 168 des Urteils ein die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigender Verfahrensfehler unterlaufen, weil es eines ihrer Argumente falsch verstanden und wiedergegeben habe.
(1) ABl. 2006, C 321 E, S. 76.
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