13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/6
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 vom Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-467/09 P)
2010/C 37/09
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa (Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Comunidad Autónoma de la Rioja
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
der im ersten Rechtszug erhobenen Klage stattzugeben;
—
hilfsweise die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und gegebenenfalls diesem aufzugeben, die abgelehnte Beweisaufnahme vorzunehmen;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Rechtsfehler bei der Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Gegenstandslosigkeit der Klage in der Rechtssache T-31/01.
2.
Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Abschluss eines Vorprüfungsverfahrens in Bezug auf die beanstandete steuerliche Maßnahme vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) einer ausdrücklichen (an den Mitgliedstaat gerichteten) Entscheidung der Kommission in diesem Sinne bedurft habe.
3.
Das Gericht habe die Entscheidung vom 28. November 2000 dadurch entstellt, dass es angenommen habe, dass diese Entscheidung ein Vorprüfungsverfahren in Bezug auf die beanstandete steuerliche Maßnahme abgeschlossen habe, das auf eine im April 1994 eingegangene Beschwerde zurückgehe. Rechtsfehlerhaft habe das Gericht nicht angenommen, dass die Überprüfung der beanstandeten steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des Verfahrens für bestehende Beihilfen habe durchgeführt werden müssen.
4.
Rechtsfehler, indem das Gericht die Verfahrensregeln betreffend Beweislast und Beweiswürdigung, insbesondere in Bezug auf den Urkundsbeweis, nicht beachtet habe, den die Entscheidung vom 28. November 2000 (Glaubwürdigkeit und Beweiskraft) darstelle. Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren.
5.
Rechtsfehler, indem das Gericht die Regeln für Beweiswürdigung und Beweislast in Bezug auf die objektiven, zutreffenden, übereinstimmenden und schlüssigen Anhaltspunkte nicht beachtet habe, die im vorliegenden Fall vorlägen und die bewiesen, dass die Kommission vor der Entscheidung vom 28. November 2000 die beanstandete steuerliche Maßnahme geprüft und diese Prüfung abgeschlossen habe. Rechtsfehler, indem das Gericht nicht angenommen habe, dass die Überprüfung der beanstandeten steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des für bestehende Beihilfen angeführten Verfahrens hätte durchgeführt werden müssen.
6.
Rechtsfehler, indem das Gericht die Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Beweisaufnahme nicht beachtet und den vom Kläger angebotenen Beweis in Bezug auf die Vorlage bestimmter Unterlagen der Kommission nicht erhoben habe, der sich im Licht der Begründung des Gerichts für die Abweisung der Klage als wesentlich für die Vertretung von dessen Interessen erwiesen habe. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
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