13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/14
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01 und T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava und Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-473/09 P)
2010/C 37/15
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa (Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco, Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya, Territorio Histórico de Álava– Diputación Foral de Álava, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Vizcaya, Cámara Oficial de Comercio e Industria de Álava, Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Guipúzcoa, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Comunidad Autónoma de la Rioja
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und, wie hilfsweise beantragt, Art. 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und gegebenenfalls anzuordnen, dass dieses in der Sache entscheide;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge und der Streithelferin Comunidad Autónoma de la Rioja die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Entscheidung des Gerichts, es lägen im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen steuerlichen Maßnahme begründeten und einer Rückforderung der Beihilfen nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstünden, sei rechtsfehlerhaft. Im ersten Rechtszug sei der Streitgegenstand entstellt und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen worden. Es liege eine Verletzung der nach der Rechtsprechung bestehenden Begründungspflicht vor. Das Gericht habe die Verfahrensbestimmungen über die Würdigung von Beweismitteln nicht beachtet und den materiellen Gehalt der in der Akte befindlichen Dokumente nicht berücksichtigt.
Weder der formale Unterschied zwischen der streitigen steuerlichen Maßnahme und der der Entscheidung 93/337 (2) zugrunde liegenden Maßnahme noch die Tatsache, dass die Kommission die Selektivität der Maßnahme auch anhand anderer Kriterien als der in der Entscheidung 93/337 ausdrücklich genannten hätte begründen können, oder die Unvereinbarkeitserklärung in der Entscheidung 93/337 stellten einen ausreichenden Grund für die Nichtannahme eines außergewöhnlichen Umstands durch das Gericht dar, der allein oder in Verbindung mit den anderen Umständen des vorliegenden Falles die Kommission daran hindere, die Rückforderung der Beihilfen, auf die sich die streitige Entscheidung beziehe, anzuordnen.
Dadurch, dass das Gericht die streitigen Maßnahmen in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02 für mit der im vorliegenden Verfahren streitigen steuerlichen Maßnahme aufgrund ihrer Besteuerungstechnik und des Umfangs der Vorteile nicht vergleichbar gehalten habe, habe es den Streitgegenstand zwischen den Parteien entstellt, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens missachtet und darüber hinaus einen offensichtlichen Verstoß gegen die nach einer vom Kläger angeführten Rechtsprechung bestehende Begründungspflicht begangen.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Verhalten der Kommission bezüglich der Steuerbefreiung und/oder der Steuergutschrift im Jahr 1993 — wie es aus den in der Akte befindlichen Dokumenten, die vom Gericht unter Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen nicht gewürdigt worden seien, hervorgehe — keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der ein wie auch immer geartetes berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen steuerlichen Maßnahme begründe, das die Rückforderung der Beihilfen nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verhindere.
2.
Das Gericht habe Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet, die der Anordnung der Rückforderung von Investitionsbeihilfen entgegenstünden, die nicht über die höchstzulässige regionale Beihilfe hinausgingen.
Das Gericht habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Kommission diesen Grundsatz nicht verletzt habe, als sie verlangt habe, sämtliche als Steuergutschriften in Höhe von 45 % der getätigten Investitionen gewährten Beihilfen zurückzufordern und nicht nur die Beihilfen, die über die höchstzulässige regionale Beihilfe im Baskenland hinausgingen.
3.
Das Gericht habe durch seinen Beschluss, die vom Rechtsmittelführer zu Beweiszwecken angebotene Vorlage bestimmter Dokumente der Kommission, die sich im Licht der Begründung der Klageabweisung durch das Gericht als wesentlich für die Verteidigung seiner Interessen erweise, zurückzuweisen, gegen die Verfahrensbestimmungen über die Beweisaufnahme verstoßen. Es seien das Recht auf ein faires Verfahren, die Waffengleichheit und die Verteidigungsrechte verletzt worden.
Das Gericht habe dadurch, dass es den beantragten Beweis nicht aufgenommen habe, das Grundrecht des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt, da es die Aufnahme eines für den Rechtsmittelführer wesentlichen Beweises zurückgewiesen und so seine Verteidigungsrechte verletzt habe. Die Anträge des Rechtsmittelführers seien mit der Begründung zurückgewiesen worden, er habe gerade das, was er durch den nicht aufgenommenen Beweis habe nachweisen wollen, nicht nachgewiesen: die ausdrückliche abschließende Stellungnahme der Kommission zur Beschwerde des Jahres 1994 gegen steuerliche Bestimmungen des Jahres 1993 (darunter eine Steuergutschrift), die im Wesentlichen mit der streitigen Maßnahme übereinstimmten, oder, sollte dieser Nachweis als nicht erbracht angesehen werden, zumindest das Verhalten der Kommission, das einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, da es ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Maßnahmen des Jahres 1993 begründet habe und so zur Annahme der streitigen steuerlichen Maßnahme geführt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(2) Entscheidung 93/337/EWG der Kommission vom 10. Mai 1993 über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134, S. 25).
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