30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/42
Klage, eingereicht am 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-486/09)
2010/C 24/73
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und N. Bambara)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 (1) des Rates vom 13. Juni 2002 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 1 in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1030/2002 erlege den Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um den einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige bis zum 14. August 2003 einzuführen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157, S. 1).
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