27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/7
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2009 von Thomson Sales Europe gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-225/07 und T-364/07, Thomson Sales Europe/Kommission
(Rechtssache C-498/09 P)
2010/C 80/13
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Thomson Sales Europe (Prozessbevollmächtigte: F. Goguel und F. Foucault, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 29. September 2009 aufzuheben;
—
die Entscheidung REM Nr. 03/05 der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2007 für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 225 EG falsch angewandt habe, indem es über die Begründetheit ihres Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2007 mit dem nicht bestätigt worden sei, dass ein Anspruch darauf bestehe, dass die Einfuhrabgaben auf die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte nicht nacherhoben würden, entschieden habe, obwohl das Gericht zuvor festgestellt habe, dass dieser Antrag unzulässig sei, weil das fragliche Schreiben keine Rechtswirkungen erzeugen könne.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin aus, dass das Gericht die Verteidigungsrechte missachtet und eine offensichtliche fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen vorgenommen habe. Es habe zum einen ihren Antrag, den Verfahrensbeteiligten alle Beweisangebote zugänglich zu machen, abgelehnt. Zum anderen habe es festgestellt, dass sie offensichtlich fahrlässig gehandelt habe, da sie als erfahrener Wirtschaftsteilnehmer von der Kommission genaue Auskünfte zur Möglichkeit, für die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte weiterhin Thailand als Ursprungsland anzugeben, hätte einholen müssen, nachdem sie begonnen habe, Röhren mit Ursprung in Korea und Malaysia zu beziehen.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, rügt Thomson, dass das Gericht Art. 239 des Zollkodex (1) betreffend die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der erhobenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder eines Erlasses einer Steuerschuld verletzt habe. Zum einen habe das Gericht ihre Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen, da es nur die Voraussetzung des Fehlens von betrügerischer Absicht oder von Fahrlässigkeit geprüft habe, ohne zuvor die Voraussetzung des Vorliegens eines besonderen Falls zu prüfen.
Zum anderen habe das Gericht eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen vorgenommen und damit rechtsfehlerhaft gehandelt, als es davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Art. 239 des Zollkodex nicht erfüllt seien. Sie werde den Anforderungen dieser Vorschrift gerecht, da im vorliegenden Fall insoweit besondere Umstände vorlägen, als die Kommission ihre Praxis bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen geändert habe, ohne die Wirtschaftsteilnehmer darauf ausreichend hingewiesen zu haben.
Ferner habe sie keinen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens, da sie davon überzeugt sei, dass ein einziger, praktisch gemeinsam mit der Kommission festgelegter Antidumpingzoll auf ihre gesamte Produktion anwendbar sei. Somit könne ihr keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy