13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/23
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 4. Dezember 2009 — Lucy Stewart/Secretary of State for Work and Pensions
(Rechtssache C-503/09)
2010/C 37/28
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lucy Stewart
Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions
Vorlagefragen
1.
Ist eine Leistung wie das kurzfristige Arbeitsunfähigkeitsgeld für Jugendliche (short-term incapacity benefit in youth) eine Leistung bei Krankheit oder eine Leistung bei Invalidität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 (1)?
2.
Sollte die Frage 1 dahin zu beantworten sein, dass eine solche Leistung wie eine Leistung bei Krankheit zu behandeln ist:
a)
Ist eine Person wie die Mutter der Antragstellerin, die aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben jegliche Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbständige endgültig eingestellt hat, aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbständige dennoch eine „Arbeitnehmerin“ im Sinne von Art. 19, oder sind die Art. 27 bis 34 (Rentenberechtigte) anzuwenden?
b)
Ist eine Person wie der Vater der Antragstellerin, der seit 2001 nicht mehr als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig war, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger dennoch ein „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 19?
c)
Ist ein Antragsteller, dem eine Leistung nach Art. 95b der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt wird, unbeschadet dessen, dass er 1. nie Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 war, 2. das staatliche Rentenantrittsalter nicht erreicht hat und 3. nur als Familienangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, als „Rentner“ im Sinne von Art. 28 zu behandeln?
d)
Kann ein Familienangehöriger eines unter Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Rentners, der stets bei diesem Rentner und im selben Staat wie dieser gewohnt hat, eine Geldleistung bei Krankheit nach Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 von dem nach Art. 28 Abs. 2 bestimmten zuständigen Träger fordern, wenn diese Leistung (sofern ein Anspruch besteht) dem Familienangehörigen (und nicht dem Rentner) zusteht?
e)
Ist gegebenenfalls (aufgrund der Antworten auf die Fragen a bis d) die Anwendung einer im nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Voraussetzung, wonach der erstmalige Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit auf Personen beschränkt ist, die sich während eines festgelegten vorangehenden Zeitraums für eine bestimmte Zeit im zuständigen Mitgliedstaat aufgehalten haben, mit den Art. 19 und/oder 28 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar?
3.
Sollte die Frage 1 dahin zu beantworten sein, dass eine solche Leistung wie eine Leistung bei Invalidität zu behandeln ist, bedeutet der Verweis in Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Leistungen, „auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist“, dass die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin befugt sind, für den erstmaligen Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen bei Invalidität Voraussetzungen vorzusehen, die auf den Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedstaat oder auf den Nachweis bestimmter Aufenthaltszeiten in diesem Staat abstellen, so dass der Antragsteller den Leistungsanspruch nicht erstmals von einem anderen Mitgliedstaat aus geltend machen kann?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
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