13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/23
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2009 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-263/07, Estland/Kommission
(Rechtssache C-505/09 P)
2010/C 63/38
Verfahrenssprache: Estnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Kružíková, E. White und E. Randvere)
Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Estland, Republik Litauen, Slowakische Republik und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission meint, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gericht) aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
1.
Das Gericht habe gegen Art. 21 der Satzung des Europäischen Gerichtshofs und gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verstoßen, indem es die Klage in Bezug auf Art. 1 Nrn. 3 und 4, Art. 2 Nrn. 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 (über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Estland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde) als zulässig angesehen habe. Das Gericht habe die Klage fehlerhaft hinsichtlich der Entscheidung als ganzer für zulässig erklärt, auch wenn die Klägerin Gründe für eine Nichtigerklärung nur in Bezug auf Art. 1 Nrn. 1 und 2, Art. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 vorgetragen habe.
2.
Das Gericht habe einen Fehler in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie begangen, indem es bei der Feststellung des Umfangs der Kontrollzuständigkeit der Kommission und ihrer Zuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Ziel der Richtlinie falsch ausgelegt habe. Die Zuteilungspläne seien keine klassischen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie, die a posteriori beurteilt würden. Wenn man akzeptiere, dass jeder Mitgliedstaat seine eigenen Daten heranziehe, die nicht kontrolliert würden, rufe dies die Gefahr einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten hervor. Die Ziele der Richtlinie könnten aber nur dann erreicht werden, wenn die Nachfrage nach Zertifikaten das Angebot übersteige. Es müsse zwischen der Obergrenze der Gesamtmenge der zuteilbaren Zertifikate und der Gesamtmenge der zuteilbaren Zertifikate unterschieden werden.
3.
Das Gericht habe die Tragweite des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung falsch ausgelegt. Die Erstellung des Zuteilungsplans sei Aufgabe des Mitgliedstaats gewesen, und die Kommission sei nicht dafür zuständig gewesen, Lücken darin zu schließen, sondern dafür, die Vereinbarkeit des Zuteilungsplans mit der Richtlinie zu beurteilen.
4.
Das Gericht habe eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Vorschriften der Entscheidung der Kommission vorgenommen, indem es angenommen habe, dass sich Art. 1 Nrn. 1 und 2, Art. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 nicht von den anderen Vorschriften der Entscheidung der Kommission trennen ließen, und die Entscheidung insgesamt für nichtig erklärt habe. In Wirklichkeit liege keine solche Untrennbarkeit vor, da aus der Struktur und der Begründung der Entscheidung der Kommission klar hervorgehe, dass jede Nummer von Art. 2 untrennbar mit der entsprechenden Nummer von Art. 1 verbunden sei, nicht aber mit den anderen Nummern von Art. 2. Gleiches gelte für die Nummern von Art. 1.
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).
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