30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/45
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-508/09)
2010/C 24/78
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Recchia)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, dass die Region Sardinien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten erlassen hat und anwendet, die die in Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet;
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die von der Region Sardinien erlassene Regelung nicht mit Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG in Einklang stehe.
Das Regionalgesetz Nr. 2 vom 13. Februar 2004, das die abweichende Bejagung regelte, und die Dekrete 3/V von 2004 und 8/IV von 2006, die auf der Grundlage des erwähnten Regionalgesetzes erlassen worden seien, entsprächen nicht den Anforderungen von Art. 9 der Richtlinie, da
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das Gutachten der wissenschaftlichen Einrichtung manchmal verlangt werde, und, wenn es negativ sei, nicht beachtet werde, und manchmal tatsächlich nicht verlangt werde;
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keine hinreichende Begründung vorliege (in Bezug auf die Erfordernisse des Schutzes durch abweichende Bejagung, die untersuchten Alternativen und die wahrscheinlich erwarteten Ergebnisse);
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kein geeignetes Überwachungssystem bestehe, das es erlaube, zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen, unter denen die Abweichung gewährt werde, eingehalten würden, und rechtzeitig tätig zu werden;
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die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vom Gesetz nicht verlangt würden und daher in den Vorschriften über die Abweichung nicht erwähnt seien.
Das Gesetz Nr. 2 vom 13. Februar 2004 wurde durch das Regionalgesetz Nr. 4 vom 11. Mai 2006 geändert. Unbeschadet der Änderungen entsprächen das Gesetz Nr. 2 vom 13. Februar 2004 und das Dekret Nr. 2225/DecA/3 vom 30. Januar 2009, das aufgrund des erwähnten Gesetzes erlassen worden sei, nicht den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie, soweit
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die Einführung der Anhörung der wissenschaftlichen Einrichtung nicht den Erlass von abweichenden Maßnahmen, denen es an der Begründung und der Rechtfertigung fehle, und den Erlass von abweichenden Maßnahmen, die einfach ohne das Gutachten der wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt würden, verhindere;
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das Regionalgesetz Nr. 2/2004 in der geänderten Fassung weiterhin nicht vorsehe, dass die einzelnen abweichenden Bestimmungen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409 aufführten (das Dekret 2225 sei unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls fehlerhaft).
(1) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1).
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