13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/24
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2009 von Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg., Co., Ltd. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-296/06, Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg., Co., Ltd./Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-511/09 P)
2010/C 37/30
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg., Co., Ltd. (Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, IML Industria Meccanica Lombarda Srl
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-296/06, Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg., Co., Ltd./Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit der erste Teil des ersten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen wurde,
—
die Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates (1) für nichtig zu erklären, soweit ein Antidumpingzoll auf von der Rechtsmittelführerin hergestellte Hebelmechaniken erhoben wird, der den Betrag des Zolls übersteigt, der gezahlt werden müsste, wenn die streitige Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht vorgenommen worden wäre, und
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dem Rat die Kosten dieses Verfahrens, einschließlich des Verfahrens im ersten Rechtszug, aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass dem Begriff Normalwert, wie er in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 384/96 des Rates (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in geänderter Fassung definiert sei, in dem angefochtenen Urteil nicht die richtige rechtliche Wirkung verliehen werde. Daher werde in dem angefochtenen Urteil die unzutreffende Schlussfolgerung gezogen, der nach dieser Vorschrift bestimmte Vergleichsnormalwert entspreche notwendigerweise dem Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Erzeugnisse die Produktionslinie in China verließen, obwohl in dem angefochtenen Urteil selbst festgestellt werde, dass die Vertriebsgemeinkosten sowohl für den Vertrieb im Inland als auch für den Exportvertrieb nicht dem Unternehmen in China, sondern verbundenen Unternehmen in einem Land mit Marktwirtschaft, nämlich Hong Kong, entstünden. Diese unzutreffende Schlussfolgerung führe dazu, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 384/96 des Rates in geänderter Fassung verstoße, indem es die vom Rat und von der Kommission vorgenommene Berichtigung des Ausfuhrpreises aufrechterhalte, die einen Abzug der Vertriebsgemeinkosten und Gewinne der verbundenen Unternehmen in Hong Kong vorsehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 205, S. 1.
(2) ABl. L 56, S. 1.
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