13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/25
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2009 — Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse
(Rechtssache C-516/09)
2010/C 63/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tanja Borger
Beklagte: Tiroler Gebietskrankenkasse
Vorlagefragen
1.
Ist Art 1 lit a der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1) dahin auszulegen, dass er auch — für die Dauer eines halben Jahres — eine Person erfasst, die nach Ende der zweijährigen gesetzlichen Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses nach der Geburt eines Kindes eine Karenzierung für ein weiteres halbes Jahr mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, um die gesetzliche Höchstdauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bzw einer entsprechenden Ausgleichszahlung zu erreichen, und sodann das Arbeitsverhältnis löst?
2.
Im Fall der Verneinung von Frage 1.:
Ist Art 1 lit a der Verordnung (EWG) 1408/71 dahin auszulegen, dass er auch — für die Dauer eines halben Jahres — eine Person erfasst, die nach Ende der zweijährigen gesetzlichen Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber eine Karenzierung für ein weiteres halbes Jahr vereinbart, wenn sie in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bzw eine entsprechende Ausgleichszahlung bezieht?
(1) ABl Nr. L 149, S. 2
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