13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/27
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2009 von der Arkema France SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-168/05, Arkema/Kommission
(Rechtssache C-520/09 P)
2010/C 37/34
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Arkema France SA (Prozessbevollmächtigter: M. Debroux, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-168/05 aufzuheben,
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Vorschriften verletzt, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können. Sie beruft sich insoweit auf einen Widerspruch im Wortlaut des angefochtenen Urteils, da das Gericht darin feststelle, dass es sich bei der Vermutung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft um eine einfache Vermutung handele, die widerlegt werden könne, wenn die Mutter- und/oder die Tochtergesellschaft Beweise für die Selbständigkeit des Verhaltens der Tochtergesellschaft vorlegten, und gleichzeitig ausführe, dass eine Muttergesellschaft insbesondere durch eine Haushaltskontrolle als Leitungsinstanz der Tochtergesellschaften in der Unternehmensgruppe fungiere. Daraus ergebe sich de jure eine unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, und angesichts dieser Feststellung des Gerichts sei es für eine Tochtergesellschaft unmöglich, den Beweis für die Selbständigkeit ihres Verhaltens auf dem Markt zu erbringen.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Arkema geltend, dass durch die Unwiderleglichkeit der Vermutung des bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt werde, weil die Kartellmitglieder durch diese Vermutung unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob sie einer Unternehmensgruppe angehörten oder nicht.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das angefochtene Urteil den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Recht auf ein faires Verfahren verletze, da das Gericht auf ihren Klagegrund hin, dass infolge eines Begründungsmangels gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden sei, nur das Vorbringen von Elf Aquitaine, der Muttergesellschaft von Arkema, nicht aber die von Letzterer selbst vorgetragenen Argumente geprüft habe. Zwar treffe es zu, dass das Gericht nicht verpflichtet sei, allen Ausführungen der Parteien des Rechtsstreits erschöpfend nachzugehen, doch müsse die Begründung des angefochtenen Urteils der Rechtsmittelführerin zumindest erlauben, genau zu erkennen, auf welche Gründe sich das Gericht gestützt habe.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Arkema schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da ihr Umsatz von der Kommission bei der Bestimmung der Grundlage der Strafbemessung doppelt berücksichtigt worden sei und das Gericht fehlerhaft bestätigt habe, dass die Kommission, wenn sie nicht von der Berechnungsmethode der Leitlinien abweichen wolle, keine andere Wahl gehabt habe. Dadurch habe das Gericht den Leitlinien der Kommission eine absolute Verbindlichkeit zuerkannt, die diese nicht hätten. Solche Leitlinien kämen eher Verhaltensnormen mit Hinweisen auf die zu befolgende Verwaltungspraxis als von der Verwaltung unter allen Umständen einzuhaltenden Rechtsvorschriften gleich.
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