13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/28
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2009 von der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-174/05, Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache C-521/09 P)
2010/C 37/35
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und S. Thibault-Liger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Entscheidung des Gerichts vom 30. September 2009, Elf Aquitaine SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-174/05) auf der Grundlage der Art. 256 AEUV und 56 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vollständig aufzuheben;
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den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen stattzugeben;
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demgemäß Art. 1 Buchst. d, Art. 2 Buchst. c, Art. 3 und Art. 4 Abs. 9 der Entscheidung C(2004) 4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, auf der Grundlage des Art. 261 AEUV im Rahmen der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung die in Art. 2 Buchst. c der vorstehend genannten Entscheidung der Kommission gegen die Arkema SA und Elf Aquitaine als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße von 45 Mio. Euro aufgrund der objektiven Mängel der Begründung und der Argumentation der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-174/05, die mit den sechs im vorliegenden Rechtsmittel angeführten Gründen geltend gemacht werden, aufzuheben oder herabzusetzen;
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jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Elf Aquitaine vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, da es nicht alle Konsequenzen aus der repressiven Natur der Sanktionen des Art. 101 AEUV (81 EG) gezogen habe. Sie rügt insbesondere, dass das Gericht sie zu Unrecht vom Anwendungsbereich der Grundsätze der Unschuldsvermutung und der individuellen Bestrafung ausgeschlossen habe, indem es ihr die Verantwortung für eine von ihrem Tochterunternehmen begangene Zuwiderhandlung auferlegt habe, obwohl die von ihr vorgebrachten Tatsachen vielmehr zeigten, dass sie persönlich keine Zuwiderhandlung begangen habe und sogar zum Zeitpunkt der Begehung der streitigen Zuwiderhandlung keine Kenntnis davon hatte.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Elf Aquitaine eine Verletzung der Verteidigungsrechte infolge einer unzutreffenden Auslegung der Grundsätze der Billigkeit und der Waffengleichheit geltend. In dem angefochtenen Urteil sei das Gericht der Ansicht gewesen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit im vorliegenden Fall beachtet worden sei, da die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt gebührend zur Kenntnis zu bringen, und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe erstmals in der Mitteilung der Beschwerdepunkte informiert worden sei. Die Rechtsmittelführerin hält diese Auslegung für unzutreffend, da damit die Notwendigkeit, ihre Verteidigungsrechte ab dem Stadium der vorausgehenden Untersuchung zu beachten, verneint werde und die Pflicht der Kommission, eine solche Untersuchung in unparteiischer Weise — zur Belastung, aber auch zur Entlastung — jeder einer Zuwiderhandlung verdächtigten Person durchzuführen, verkannt werde.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler in Bezug auf die Begründungspflicht begangen habe. Diese Fehler bestünden sowohl im Hinblick auf die Würdigung des Inhalts und der Intensität der von der Kommission zu liefernden Begründung, als auch in Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Urteils selbst, das mehrere widersprüchliche Aussagen enthalte.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Elf Aquitaine geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 263 AEUV (230 EG) vorliege, da das Gericht die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten habe, indem es die in der Entscheidung der Kommission enthaltene lückenhafte und knappe Würdigung der Möglichkeit, eine von einem Tochterunternehmen begangene Zuwiderhandlung deren Mutterunternehmen zuzurechnen, durch seine eigene Würdigung ersetzt habe.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund, der vier Teile umfasst, rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Regeln über die Zurechenbarkeit wettbewerbswidriger Praktiken verkannt habe. Da das Gericht nämlich nicht vom Bestehen einer Vermutung der Verantwortung des Mutterunternehmens für die Handlungen ihres Tochterunternehmens ausgegangen sei, hätte es überprüfen müssen, ob die Kommission eine konkrete Einmischung der Rechtsmittelführerin in die Verwaltung ihres Tochterunternehmens bewiesen habe.
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin schließlich hilfsweise geltend, dass die vom Gericht begangenen Fehler und Verstöße, sofern sie nicht die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission zur Folge hätten, zumindest dazu führen müssten, dass der Gerichtshof die gegen sie als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße für nichtig erkläre oder herabsetze.
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