13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/25
Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Republik Estland), eingereicht am 15. Dezember 2009 — AS Rakvere Piim, AS Maag Piimatööstus/Veterinaar- ja Toiduamet
(Rechtssache C-523/09)
2010/C 63/42
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tartu Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen: AS Rakvere Piim, AS Maag Piimatööstus
Beklagter und Berufungsbeklagter: Veterinaar- ja Toiduamet
Vorlagefragen
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Ist Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz dahin auszulegen, dass er nicht verbietet, von einem Unternehmer für die in Anhang IV Abschnitt A dieser Verordnung genannten Tätigkeiten auch dann eine Gebühr in Höhe der in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung festgesetzten Mindestbeträge zu erheben, wenn die Kosten, die die zuständigen Behörden in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI dieser Verordnung getragen haben, diese Mindestbeträge unterschreiten?
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Ist ein Mitgliedstaat unter den in der vorstehenden Frage genannten Bedingungen berechtigt, für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten Gebühren festzulegen, die niedriger sind als die in Anhang IV Abschnitt B der Verordnung festgesetzten Mindestbeträge, wenn die Kosten, die die zuständigen Behörden in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der Verordnung getragen haben, diese Mindestbeträge unterschreiten, ohne dass die in Art. 27 Abs. 6 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt wären?
(1) ABl. L 165, S. 1.
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