27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/22
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2009 von Vladimir Ivanov gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-166/08, Ivanov/Kommission
(Rechtssache C-532/09 P)
2010/C 51/36
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Vladimir Ivanov (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
—
das Rechtsmittel für begründet zu erklären;
—
den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 aufzuheben;
—
gemäß der Klageschrift zu entscheiden;
—
der Antragsgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer führt drei Rechtsmittelgründe an.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht er geltend, dass das Gericht nicht den Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs hätte anwenden dürfen, um die Unzulässigkeit seiner Klage aus außervertraglicher Haftung zu begründen, da der sehr enge Anwendungsbereich dieses Vorbehalts nur die Ausnahmefälle betreffe, in denen die Schadensersatzklage auf die Zahlung eines Betrags gerichtet sei, der mit dem identisch sei, den der Kläger im Fall des Erfolgs einer Nichtigkeitsklage erhalten hätte. Im vorliegenden Fall sei die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage aber vollkommen selbständig, da er die außervertragliche Haftung der Kommission für das Verhalten ihm gegenüber feststellen lassen wolle und nicht die Erlangung einer finanziellen Lage wünsche, die der entspreche, in der er sich bei Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission befunden hätte.
In diesem Zusammenhang ist der Rechtsmittelführer weiter der Ansicht, dass das Gericht den Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs nicht von Amts wegen hätte anführen dürfen, da die Beweislast für einen solchen Missbrauch bei der Beklagten liege.
Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission als Voraussetzung für deren außervertragliche Haftung verlangt, obwohl ein rechtswidriges Verhalten von Gemeinschaftsorganen nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts nicht mehr zu den Voraussetzungen für deren Haftung gehöre.
Drittens rügt der Rechtsmittelführer schließlich, sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sei, werde durch den angefochtenen Beschluss, in dem entschieden worden sei, dass eine Nichtigkeitsklage angemessener als eine Schadensersatzklage sei, beeinträchtigt.
Full & Egal Universal Law Academy