13.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/30
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-534/09)
2010/C 37/37
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Alcover San Pedro)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) (im Folgenden: IPPC-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 betrieben werden;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 der IPPC-Richtlinie ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgten, dass bestehende Anlagen spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie betrieben würden.
Der Antwort der griechischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zufolge verfügten etwa 47 % der bestehenden Anlagen, die in Griechenland in Betrieb seien (148 von 317), nicht über eine IPPC-Genehmigung. Die Hellenische Republik räume somit ein, dass sie den Betrieb einer großen Zahl von IPPC-Anlagen weiter ohne Erteilung der entsprechenden Genehmigungen zulasse.
Die Hellenische Republik habe keine Begründung oder zusätzliche Rechtfertigung zur Zunahme der Zahl der fraglichen Anlagen vorgebracht und nach ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme auch keine weitere Entwicklung mitgeteilt.
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2008. S. 8.
Full & Egal Universal Law Academy