13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/28
Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 21. Dezember 2009 — Marija Omejc/Republik Slowenien
(Rechtssache C-536/09)
2010/C 63/47
Verfahrenssprache: Slovenisch
Vorlegendes Gericht
Upravno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marija Omejc
Beklagte: Republik Slowenien
Vorlagefragen
1.
Ist der Ausdruck „eine Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“ unter Anwendung des nationalen Rechts auszulegen, das den Begriff des Unmöglichmachens an ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einer bestimmten Person knüpft?
2.
Falls Frage 1 verneint wird: Ist der Ausdruck „eine Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“ dahin gehend auszulegen, dass davon neben vorsätzlichen Handlungen oder vorsätzlich herbeigeführten Umständen, die die Durchführung der Kontrolle unmöglich machen, auch jedes andere Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann, wenn aufgrund dessen die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte?
3.
Falls Frage 2 bejaht wird: Ist die Verhängung der Sanktion nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (1) daran geknüpft, dass der Betriebsinhaber von dem Teil der Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde?
4.
Ist in Fällen, in denen der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht auf dem Hof lebt, der Begriff des Vertreters in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nach nationalem Recht oder nach dem Gemeinschaftsrecht/Recht der Europäischen Union auszulegen?
5.
Falls die vorangehende Frage nach dem Gemeinschaftsrecht/Recht der Europäischen Union zu beurteilen ist: Ist Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dahin gehend auszulegen, dass als Vertreter des Betriebsinhabers bei Vor-Ort-Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person anzusehen ist, die auf dem Hof lebt und der zumindest teilweise die Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde?
6.
Falls Frage 4 nach dem Gemeinschaftsrecht/Recht der Europäischen Union zu beurteilen und Frage 5 zu verneinen ist: Ist ein Hofinhaber (ein Betriebsinhaber im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 796/2004), der nicht auf dem Hof lebt, verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18)
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