27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/11
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-549/09)
2010/C 80/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und K. Walkerová)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 4 und 5 der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (1), verstoßen hat, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht durchgeführt hat, d. h. die durch Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nicht zurückgefordert und der Kommission nicht mitgeteilt hat, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten vor, noch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um „unverzüglich“ die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt zu haben.
Frankreich habe nämlich der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mitteilen müssen, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um dieser Entscheidung nachzukommen. Es seien aber nun fünf Jahre seit Eingang dieser Entscheidung bei den französischen Behörden verstrichen, ohne dass die Rückzahlung der gewährten Beihilfe erfolgt sei.
Die Klägerin erinnert außerdem daran, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen könne, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen. Die französischen Behörden hätten sich aber niemals auf unvorhersehbare außergewöhnliche Schwierigkeiten, welche die Durchführung der Entscheidung unmöglich machten, berufen. Sie hätten nur angegeben, dass sie beabsichtigten, die betreffenden Rückforderungsmaßnahmen im Zuge eines anderen Verfahrens zur Rückforderung von anderen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen abzuwickeln.
(1) Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49).
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