13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/32
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-551/09)
2010/C 63/52
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und M. Adam, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt
1.
festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV sowie aus den Artikeln 1 bis 3 der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 im Beihilfeverfahren C 56/2007 (ex NN 77/2006) über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (2008/719/EG) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beihilfe zurückzufordern.
2.
festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV sowie aus Artikel 4 der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 im Beihilfeverfahren C 56/2007 (ex NN 77/2006) über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (2008/719/EG) verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht rechtzeitig die für die Berechung des Beihilfenbetrages erforderlichen Informationen mitgeteilt hat.
3.
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission ist die der Republik Österreich in der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 im Beihilfeverfahren C 56/2007 (ex NN 77/2006) über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (2008/719/EG) gesetzte Frist zur Mitteilung der zur Berechnung des Beihilfenbetrages nötigen Informationen abgelaufen.
Eine von der Kommission und der Republik Österreich nach Ablauf der oben genannten Frist erzielte Einigung über die Höhe des Rückforderungsbetrages sei von der Republik Österreich mit Hinweis darauf widerrufen worden, dass die von der Rückforderung betroffene Gesellschaft im Falle einer Zahlungsverpflichtung eine Rückabwicklung des Kaufes der Bank Burgenland beabsichtige. Diese hätte, nach Angaben der Republik Österreich, schwerwiegende Folgen für die Wirtschaft des Landes Burgenland nach sich gezogen. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt dies jedoch nicht den Verzicht auf die geforderte Rückzahlung.
Ebenso wenig beeinträchtige die gerichtliche Anfechtung der oben angeführten Entscheidung die Verpflichtung zu deren Vollzug.
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