27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/11
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2009 von der Ferrero SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-140/08, Ferrero SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Tirol Milch reg.Gen.mbH Innsbruck
(Rechtssache C-552/09 P)
2010/C 80/19
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ferrero SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Jacobacci, avvocato, C. Gielen und H.M.H. Speyart, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Tirol Milch reg.Gen.mbH Innsbruck
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
dem Antrag Ferreros stattzugeben, die streitige Entscheidung aufzuheben oder, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten von Ferrero in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:
—
Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe die Systematik des Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 (1) missachtet, indem es eine einzige tatsachenbezogene Ähnlichkeitsprüfung im Hinblick sowohl auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b als auch auf Art. 8 Abs. 5 vorgenommen habe, obwohl beide Bestimmungen ganz unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe vorsähen;
—
das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass es für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 nicht erfüllt seien, die Bekanntheit der älteren Marke nicht berücksichtigen müsse;
—
das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder den ihm vorgetragenen Sachverhalt verfälscht, indem es im Rahmen seiner Ähnlichkeitsprüfung fehlerhafte, unbegründete und unangemessene Beweisregeln angewandt habe;
—
das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht angemessen berücksichtigt, dass zu den älteren Marken auch Wortmarken gehörten, während die beanstandete Marke eine Bildmarke sei;
—
das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Markenfamilie nicht angemessen berücksichtigt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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