Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. September 2009 – Bateaux mouches/HABM
(Rechtssache C‑78/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke BATEAUX MOUCHES – Zurückweisung der Anmeldung – Fehlende Unterscheidungskraft“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 21)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008, Bateaux mouches/HABM (T‑365/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 betreffend ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „BATEAUX MOUCHES“ abgewiesen hat – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) – Fehlerhafte Auslegung der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien – Fehlende Unterscheidungskraft
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Compagnie des bateaux mouches SA trägt die Kosten.
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