Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Februar 2010 – Mergel u. a. / HABM
(Rechtssache C‑80/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – Zurückweisung der Anmeldung – Wortmarke Patentconsult – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit - Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 25)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 37)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2008, Mergel u. a. / HABM (T‑335/07), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2007 abgewiesen hat, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückzuweisen, der die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke „Patentconsult“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 abgelehnt hatte – Unterscheidungskraft einer Marke, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Mergel, Herr Kampfenkel, Herr Bill und Herr Herden tragen die Kosten.
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