Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Januar 2010 – Iride und Iride Energia/Kommission
(Rechtssache C‑150/09 P)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, dass ihr Empfänger eine frühere, für rechtswidrig erklärte Beihilfe zurückzahlt – Vereinbarkeit mit Art. 87 Abs. 1 EG – Rechtsfehler – Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen – Begründungsmängel – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Kontext ergeht (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 21-24)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 32)
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 42)
4. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 65-67)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Entscheidung der Kommission, die die Gestattung der Zahlung einer Beihilfe davon abhängig macht, dass das betreffende Unternehmen zuvor eine frühere rechtswidrige Beihilfe zurückzahlt (vgl. Randnrn. 70-71)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2009, Iride und Iride Energia/Kommission (T‑25/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/941/EG der Kommission vom 8. November 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die die Italienische Republik AEM Torino gewähren will (ABl. L 366, S. 62), und zwar in Form von Zuschüssen, die dazu bestimmt sind, verlorene Kosten im Energiesektor zu erstatten, soweit mit ihr zum einen festgestellt wird, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, und zum anderen die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt davon abhängig gemacht wird, dass AEM Torino die früheren rechtswidrigen Beihilfen im Rahmen der Regelung zugunsten der „kommunalisierten“ Unternehmen zurückzahlt, abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Iride SpA und Iride Energia SpA tragen die Kosten.
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