Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2011 – Perfetti Van Melle/HABM
(Rechtssache C‑353/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CENTER SHOCK – Ältere nationale Wortmarke CENTER – Prüfung der Verwechslungsgefahr“
Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen‑ und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 40)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009, Perfetti Van Melle/ HABM - Cloetta Fazer (T‑16/08), mit dem das Gericht eine Klage des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke „CENTER SHOCK“ für Waren der Klasse 30 auf Aufhebung der Entscheidung R 149/2006‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. November 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen wurde, die dem Antrag des Inhabers der älteren nationalen Wortmarken „CENTER“ und „CLOETTA CENTER“ für Waren insbesondere der Klasse 30 auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke stattgegeben hatte – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Perfetti Van Melle SpA trägt die Kosten.
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