Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 – DSV Road/Kommission
(Rechtssache C‑358/09 P)
„Rechtsmittel – Zollkodex – Einfuhr von Disketten aus Thailand – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben“
1. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 45-46)
2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen für ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 – Beweislast (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 47-52, 58-59)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß vorgelegten Beweismittel – Unzulässigkeit außer bei Verfälschung – Verpflichtung des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung – Umfang (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 68‑69)
4. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben – Mit Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften eingeführte Billigkeitsklausel – Besonderer Fall – Begriff – Erteilung unrichtiger Bescheinigungen durch die Zollbehörden auf der Grundlage unrichtiger Erklärungen des Ausführers, ohne Verpflichtung dieser Behörden zur Überprüfung ihrer Gültigkeit – Ausschluss (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 904 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 79‑83)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009, DSV Road/Kommission (T‑219/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007, mit der den belgischen Behörden mitgeteilt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben auf Disketten aus Thailand gerechtfertigt ist und diese Abgaben nicht erlassen werden dürfen (Sache REC 05/02), abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die DSV Road NV trägt die Kosten.
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