Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. März 2010 – Hârsulescu/Rumänien
(Rechtssache C‑374/09 P)
„Rechtsmittel – Unzuständigkeit des Gerichts für die Prüfung einer Klage auf Aufhebung von Entscheidungen nationaler Gerichte, auf Ersatz für von nationalen Behörden verursachte Schäden und auf Feststellung einer Untätigkeit dieser Behörden – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Aufhebung von Entscheidungen nationaler Gerichte, auf Ersatz für von nationalen Behörden verursachte Schäden und auf Feststellung einer Untätigkeit dieser Behörden – (Art. 225 ff. EG und 140a ff. EA; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 7-9, 12)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 22. Juli 2009, Constantin Hârsulescu/Rumänien (T‑234/09), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung zweier Urteile nationaler Gerichte und auf Schadensersatz für unzuständig erklärte – Anfechtung der Berechnungsweise von Altersrentenansprüchen – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.
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