BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
19. Mai 2011(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑448/09 P-DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 21. Januar 2011,
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Biagosch,
Klägerin,
gegen
Royal Appliance International GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt K.-J. Michaeli,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) im Rahmen der Rechtssache C‑448/09 P entstanden sind.
Rechtsmittel
2 Am 21. Januar 2003 meldete die Royal Appliance International GmbH (im Folgenden: Royal Appliance) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen „Centrixx“ für Waren der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung als Gemeinschaftsmarke an.
3 Nach der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken legte BSH als Inhaberin der älteren Marke sensixx für Waren der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza gegen diese Anmeldung Widerspruch ein.
4 Mit Entscheidung vom 8. März 2006 wies die Widerspruchsabteilung des HABM diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor.
5 Am 25. April 2006 legte BSH gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.
6 Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 (Sache R 572/2006-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM dieser Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 8. März 2006 auf und wies die Anmeldung des Wortzeichens „Centrixx“ als Gemeinschaftsmarke zurück.
7 Am 7. Dezember 2007 erhob Royal Appliance beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, die sie auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 stützte.
8 Mit Urteil vom 15. September 2009, Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx) (T‑446/07), hat das Gericht diese Klage abgewiesen.
9 Am 18. November 2009 hat Royal Appliance gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
10 Mit Beschluss vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM (C‑448/09 P), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Royal Appliance ist zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt worden.
11 Da es zwischen BSH und Royal Appliance nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, beantragt BSH eine Entscheidung des Gerichtshofs.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
12 BSH beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten auf 3 303,20 Euro festzusetzen; dieser Betrag entspreche den Aufwendungen, die notwendig gewesen seien, um ihre Verteidigung sicherzustellen, und sei gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet, d. h. mit einem Faktor von 1,6 der Verfahrensgebühr für einen Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert von 250 000 Euro. Ein solcher Betrag falle dem Grunde nach in allen Rechtsmittelverfahren ohne mündliche Verhandlung an.
13 Der als erstattungsfähige Kosten geltend gemachte Betrag sei der Bedeutung des Rechtsstreits angemessen und nicht als unüblich anzusehen.
14 Royal Appliance ist der Auffassung, der Kostenfestsetzungsantrag sei in dieser Höhe nicht begründet. BSH gehe von der unzutreffenden Annahme aus, dass sich der Gegenstandswert des fraglichen Rechtsstreits vor dem Gerichtshof auf 250 000 Euro belaufe, während er nach Ansicht von Royal Appliance, die sich auf Beurteilungen der deutschen Gerichte und auf den Umstand stützt, dass der Rechtsstreit vor dem Gerichtshof nur eine einzige Klasse von Waren und Dienstleistungen betroffen habe, höchstens 50 000 Euro beträgt. Außerdem sei der geltend gemachte Betrag nach der Kostenfestsetzungspraxis des Gerichtshofs überzogen. Das wirtschaftliche Interesse von BSH im Beweismittelverfahren sei verschwindend gering, der Rechtsstreit habe aus unionsrechtlicher Sicht keine nennenswerte Bedeutung gehabt, und der Arbeitsaufwand von BSH habe sich ebenfalls in engen Grenzen gehalten.
Würdigung durch den Gerichtshof
15 Nach Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“ als erstattungsfähige Kosten.
16 Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 11. Januar 2007, Artegodan/Kommission, C‑440/01 P[R]‑DEP und C‑39/03 P‑DEP, Randnr. 27, vom 16. Oktober 2007, Kraft/Vitakraft‑Werke Wührmann, C‑512/04 P‑DEP, Randnr. 9, und vom 9. Januar 2008, Pucci/El Corte Inglés, C‑104/05 P‑DEP, Randnr. 10).
17 Die Kostenfestsetzung hat nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Gerichtshof hingegen eine Gebührenordnung für Anwälte nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Pucci/El Corte Inglés, Randnr. 11).
18 Was das auf dem Spiel stehende wirtschaftliche Interesse anbelangt, steht fest, dass BSH im Hinblick auf die Bedeutung von Marken im Handel ein Interesse daran hatte, das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage von Royal Appliance gegen die streitige Entscheidung abgewiesen wurde, mit der die Vierte Beschwerdekammer des HABM ihre Markenanmeldung zurückgewiesen hatte, im Rechtsmittelverfahren bestätigt zu sehen.
19 Hinsichtlich des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das aufgrund seiner Natur auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat. Außerdem hatte der Rechtsstreit, der durch den von BSH gegen die Eintragung des Zeichens „Centrixx“ eingelegten Widerspruch ausgelöst wurde, bereits vor dem Rechtsmittel zu einer Prüfung zunächst durch die Widerspruchsabteilung des HABM, dann durch die Vierte Beschwerdekammer des HABM und schließlich durch das Gericht geführt.
20 Was die Bedeutung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Unionsrecht betrifft, ist festzustellen, dass das Rechtsmittel zwei Gründe enthielt, von denen der erste in zwei Teile und der zweite in sechs Teile unterteilt war, jedoch weder eine neue Rechtsfrage aufwarf noch von besonderer Komplexität war. Auch wenn der Gerichtshof seine Erwägungen in über 30 Randnummern dargelegt hat, hat er das Rechtsmittel mit einem Beschluss gemäß Art. 119 der Verfahrensordnung als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
21 Was schließlich den geleisteten Arbeitsaufwand angeht, erforderte die Abfassung der von BSH eingereichten Rechtsmittelbeantwortung angesichts der Feststellungen in den Randnrn. 19 und 20 des vorliegenden Beschlusses keine vertiefte Prüfung. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, auf das in Randnr. 18 des vorliegenden Beschlusses hingewiesen worden ist, und der Länge der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift von Royal Appliance hat sich BSH jedoch nicht auf die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels beschränkt, sondern es für notwendig erachtet, auch auf die Begründetheit des Rechtsmittels einzugehen.
22 Somit ist der Arbeitsaufwand, der dem Vertreter von BSH entstanden ist, nicht als sehr hoch anzusehen.
23 Es ist jedoch auch festzustellen, dass der von BSH insoweit beanspruchte Betrag nicht übermäßig hoch ist.
24 Nach alledem ist festzustellen, dass die von BSH geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 3 303,20 Euro Beträgen entsprechen, die objektiv notwendig waren, um die Verteidigung der Interessen von BSH im Rahmen des Rechtsmittels sicherzustellen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Royal Appliance International GmbH der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH zu erstatten hat, wird auf 3 303,20 Euro festgesetzt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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