Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Mai 2010 – Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission
(Rechtssache C‑451/09 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Beweis für den Gemeinschaftsursprung der von einem Schiff einer Gesellschaft griechischen Rechts gefangenen Erzeugnisse – Nichterlass von Vorschriften, aufgrund deren die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von einem Drittstaat ausgestellte andere Bescheinigungen als die Bescheinigung T2M anerkennen können“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die den Einzelnen Rechte verleiht – Erfordernis einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-25)
2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (vgl. Randnr. 30)
3. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 38)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Schaden – Pflicht des Geschädigten, sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs zu bemühen (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 39-40)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009, Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission (T‑162/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass der Rat und die Kommission es unterlassen haben, Vorschriften zu erlassen, aufgrund deren die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall die griechischen Zollbehörden, als Beweis für den Gemeinschaftsursprung der von einem der Rechtsmittelführerin gehörenden griechischen Schiff gefangenen Erzeugnisse von einem Drittstaat ausgestellte andere Bescheinigungen als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1) vorgesehene Bescheinigung T2M anerkennen können
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia trägt die Kosten.
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