STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 17. Mai 20101(1)
Rechtssache C‑550/09
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
gegen
E,
F
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland])
„Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Beschluss des Rates, mit dem eine Organisation in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgenommen wird – Gültigkeit – Verbot, für eine in dieser Liste aufgeführte Organisation wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen – Anwendungsbereich“
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Aufnahme einer Organisation, die die sie betreffenden Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern nicht gerichtlich angefochten hat, in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(2) gilt, und zum anderen die Auslegung der Art. 2 und 3 dieser Verordnung.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
2. Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1373 (2001), mit der Strategien festgelegt wurden, um den Terrorismus und insbesondere dessen Finanzierung mit allen Mitteln zu bekämpfen. Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren werden, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.
B – Gemeinsame Standpunkte 2001/930/GASP und 2002/931/GASP
3. In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 nach den Art. 15 EU und 34 EU den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus(3) und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(4) an.
4. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser „für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“.
5. Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 legt fest, was unter „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Vereinigungen beteiligt sind“ und unter „terroristische Handlung“ zu verstehen ist.
6. Nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wird die Liste im Anhang auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit auf diesem Gebiet haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.
7. Nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 werden die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.
8. Nach den Art. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ordnet die Gemeinschaft im Rahmen der ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an und stellt sicher, dass ihnen keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen oder Finanzdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.
C – Verordnung Nr. 2580/2001 und Beschlüsse zur Durchführung ihres Art. 2 Abs. 3
9. In der Erwägung, dass es zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einer Verordnung bedürfe, erließ der Rat am 27. Dezember 2001 auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG die Verordnung Nr. 2580/2001.
10. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung sind, unbeschadet der in ihr geregelten Ausnahmen, alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören.
11. Auch dürfen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung „weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt“ werden. Abs. 2 dieses Artikels verbietet die Erbringung von Finanzdienstleistungen für diese Personen, Vereinigungen oder Körperschaften oder zu ihren Gunsten.
12. Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erstellt, überprüft und ändert der Rat einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften.
13. Art. 9 der Verordnung Nr. 2580/2001 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat die Sanktionen festlegt, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
14. Die ursprüngliche Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wurde durch den Beschluss 2001/927/EG des Rates vom 27. Dezember 2001 zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001(5) aufgestellt.
15. Mit dem Beschluss 2002/334/EG vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927(6) nahm der Rat eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese Verordnung Anwendung findet, an. In dieser Liste ist in Abschnitt 2 („Gruppen und Organisationen“) unter Nr. 10 die „Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)“ (im Folgenden: DHKP-C) aufgeführt.
16. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 wurde in der Folge durch mehrere Beschlüsse, u. a. den Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG(7), regelmäßig aktualisiert. Der Name der DHKP‑C wurde jeweils auf dieser Liste belassen.
17. Den Erwägungsgründen 3 bis 7 des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379 und 2006/1008/EG(8) zufolge ließ der Rat – soweit dies praktisch möglich war – allen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen, in der er darlegte, warum sie in der im Beschluss 2006/379 enthaltenen Liste aufgeführt waren. In einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. April 2007(9) veröffentlichten Mitteilung informierte der Rat sie darüber, dass er beabsichtige, sie weiterhin in dieser Liste aufzuführen, und dass sie beantragen könnten, eine Begründung dafür zu erhalten. Nach einer vollständigen Überprüfung dieser Liste unter Berücksichtigung der ihm von einigen der betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften übermittelten Einwände und Nachweise gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die im Anhang des Beschlusses 2007/445 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beteiligt seien, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts gefasst habe und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.
18. In der Liste im Anhang des Beschlusses 2007/445, die nach dessen Art. 1 und 2 u. a. die im Beschluss 2006/379 enthaltene Liste ersetzt, ist in Abschnitt 2 („Gruppen und Einrichtungen“) unter Nr. 26 die DHKP‑C aufgeführt.
D – Nationales Recht
19. Auf der Grundlage von Art. 9 der Verordnung Nr. 2580/2001 beschloss die Bundesrepublik Deutschland, für Verstöße gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Verbote strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
20. In seiner bis zum 7. April 2006 geltenden Fassung lautete § 34 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG):
„Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat … nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
21. Nach einer Änderung dieses Gesetzes lautete § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG:
„Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer
…
2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- Dienstleistungs, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der … Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat … im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.“
22. Nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 AWG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer „eine in Abs. 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht“.
E – Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zur Rechtmäßigkeit der Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001
23. Mit einer Reihe von in den Jahren 2006 bis 2008 ergangenen Urteilen hat das Gericht Klagen stattgegeben, die Einzelne oder Organisationen, die in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen worden waren, erhoben hatten, um die entsprechenden Rechtsakte des Rates für nichtig erklären zu lassen.
24. Im ersten dieser Urteile, dem Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat(10), hat das Gericht den Beschluss des Rates für nichtig erklärt, über den die von der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Maßnahmen auf die klagende Organisation Anwendung fanden.
25. In den Gründen dieses Urteils hat das Gericht erstens zum Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der klagenden Organisation zunächst ausgeführt, dass die Wahrung dieser Rechte ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der es gebietet, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person zu den ihr zur Last gelegten Umständen, auf die sich die Verhängung der Sanktion stützt, sachgerecht Stellung nehmen kann(11).
26. Das Gericht hat sodann das Vorbringen des Rates und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, eine Berufung auf diese Gewährleistung sei im Kontext des Erlasses eines Beschlusses zum Einfrieren von Geldern nicht möglich(12), zurückgewiesen, da der von der OMPI angefochtene Beschluss zwar normativen Charakter hatte und seine Wirkung erga omnes entfaltete, die Klägerin aber unmittelbar und individuell betraf, da es sich ihr gegenüber um einen Rechtsakt handelte, mit dem eine individuelle Maßnahme zur Verhängung einer wirtschaftlichen und finanziellen Sanktion ergriffen wurde(13).
27. Das Gericht hat daraufhin den Gegenstand der Gewährleistung der Verteidigungsrechte im Kontext des Rechtsstreits bestimmt und dabei zwischen dem in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgesehenen Ausgangsbeschluss über das Einfrieren von Geldern und den in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts vorgesehenen Folgebeschlüssen über die Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder nach regelmäßiger Überprüfung unterschieden. Bei Ersterem ist es zur Wahrung der Verteidigungsrechte zum einen grundsätzlich erforderlich, dass der Rat dem Betroffenen die genauen Informationen bzw. die einschlägigen Akten mitteilt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ihm gegenüber einen Beschluss gefasst hat, auf den die Definition in Art. l Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, und zum anderen, dass er zu diesen Informationen oder Akten sachgerecht Stellung nehmen kann. Bei Letzteren ist es zur Wahrung der Verteidigungsrechte ebenfalls erforderlich, dass dem Betroffenen die Informationen oder Akten mitgeteilt werden, die nach Ansicht des Rates seinen Verbleib auf den streitigen Listen rechtfertigen, und außerdem, dass er hierzu sachgerecht Stellung nehmen kann(14).
28. Zweitens hat das Gericht zur Begründungspflicht ausgeführt, dass sich die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern, soweit keine zwingenden Erwägungen der Sicherheit der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, in spezifischer und konkreter Weise zumindest auf die einzelnen Umstände, die seinen Erlass nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 rechtfertigen, und gegebenenfalls auf etwaige neue Umstände beziehen und die Gründe nennen muss, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist. Unter denselben Einschränkungen sind in der Begründung eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat nach der Überprüfung zu der Auffassung gelangt, dass das Einfrieren der Gelder des Betroffenen nach wie vor gerechtfertigt ist.
29. Drittens hat das Gericht zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz festgestellt, dass sich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 ergangenen Beschlusses über das Einfrieren von Geldern auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Diese Kontrolle muss sich auch auf die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Erfüllung des insoweit bestehenden Begründungserfordernisses sowie gegebenenfalls auf die Berechtigung der zwingenden Erwägungen beziehen, auf die sich der Rat ausnahmsweise beruft, um hiervon abweichen zu können(15). Das Gericht hat erläuternd ausgeführt, dass sich „diese Kontrolle umso mehr als unverzichtbar [erweist], als sie die einzige Verfahrensgarantie darstellt, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und dem Grundrechtsschutz schaffen kann“(16).
30. In Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass „die einschlägige Regelung, d. h. die Verordnung Nr. 2580/2001 und der Gemeinsame Standpunkt 2001/931, auf den sie verweist, ausdrücklich kein Verfahren für die Mitteilung der zur Last gelegten Umstände und für die Anhörung der Betroffenen vorsieht, weder vor noch gleichzeitig mit dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern oder im Zusammenhang mit Folgebeschlüssen, um ihre Streichung von der streitigen Liste erwirken zu können“(17). Es hat weiter festgestellt, dass der Klägerin die zur Last gelegten Umstände vor der Klageerhebung nicht mitgeteilt wurden. Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des Gerichts für die Prüfung der Einhaltung der Begründungspflicht entsprechend. Schließlich hat das Gericht entschieden, dass es, da im angefochtenen Beschluss keinerlei Hinweis auf die ihm zugrunde liegenden spezifischen und konkreten Gründe zu finden ist, nicht in der Lage ist, eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vorzunehmen. Es ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der angefochtene Beschluss nicht begründet ist und im Rahmen eines Verfahrens erlassen wurde, in dessen Verlauf die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt wurden, und dass es nicht in der Lage ist, die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vorzunehmen.
31. Das Gericht hat folglich den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, „soweit er die Klägerin betrifft“.
32. Mit mehreren Folgeurteilen ist Klagen von Organisationen(18) oder Einzelnen(19), die in die fragliche Liste aufgenommen worden waren, mit einer Begründung stattgegeben worden, die weitgehend der oben angeführten entspricht. In allen diesen Fällen hat das Gericht die angefochtenen Beschlüsse nur insoweit für nichtig erklärt, als sie die klagende Organisation oder den klagenden Einzelnen betrafen.
II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
33. Dem Strafverfahren gegen E und F (im Folgenden: Angeklagte) liegt eine Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (im Folgenden: Generalbundesanwalt) vom 6. Oktober 2009 zugrunde; darin wird ihnen vorgeworfen, seit dem 30. August 2002 bis zu ihrer Festnahme am 5. November 2008 Mitglieder der DHKP‑C gewesen zu sein, die das Ziel verfolge, die staatliche Ordnung in der Türkei durch bewaffneten Kampf zu beseitigen. Aufgrund dieser mutmaßlichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wurden sie in Untersuchungshaft genommen.
34. Nach den Angaben in der Anklageschrift sollen die Angeklagten, die mit der Leitung geografischer Untergliederungen („Bölge“) der DHKP‑C in Deutschland betraut gewesen seien, während der gesamten Dauer ihrer Zugehörigkeit zu dieser Organisation im Rahmen ihrer Hauptaufgabe, Finanzmittel für sie zu beschaffen, jährliche Spendengeldkampagnen zu ihren Gunsten organisiert und die gesammelten Gelder an ihre Führungsspitze weitergeleitet haben. Daneben sollen sie sich in maßgeblicher Funktion an der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und am Verkauf von Parteipublikationen zur Erzielung von Einnahmen für die DHKP‑C beteiligt und diese Einnahmen an die Organisation weitergeleitet haben. Ihnen sei bewusst gewesen, dass das vereinnahmte Geld zumindest teilweise zur Finanzierung der terroristischen Aktivitäten der Organisation dienen sollte.
35. Einer der beiden Angeklagten soll außerdem geeignete Kuriere für den Transport von Waffen und Sprengstoff in die Türkei ausgewählt und Feucht- und Prägesiegel zur Fälschung von Ausweispapieren für Mitglieder der DHKP‑C beschafft haben.
36. In dem von der Anklage umfassten Zeitraum sollen der eine Angeklagte mindestens 215 809 Euro und der andere Angeklagte mindestens 105 051 Euro beschafft und an die DHKP‑C weitergeleitet haben.
37. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht Zweifel in Bezug auf die Verordnung Nr. 2580/2001.
38. Erstens ließen die in den Nrn. 23 bis 32 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Urteile des Gerichts (im Folgenden: Urteile des Gerichts) Zweifel an der Gültigkeit der Aufnahme der DHKP‑C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufkommen.
39. In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts heiße es zwar zum einen, dass die Aufnahme der DHKP‑C in die Liste von Beginn an „wirksam“ sei, weil ihre Nichtigkeit nicht in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, und zum anderen, dass diese Aufnahme, selbst wenn sie zunächst nicht wirksam erfolgt sein sollte, durch das beim Erlass des Beschlusses 2007/445 angewandte geänderte Verfahren zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 rückwirkend geheilt worden sei.
40. Einer der beiden Angeklagten macht jedoch geltend, die Aufnahme der DHKP‑C in die Liste sei jedenfalls für die Zeit vor der Änderung des fraglichen Verfahrens nichtig, so dass sie nicht als Anknüpfungspunkt für ein strafbares Verhalten herangezogen werden könne, obwohl die betreffende Organisation nicht gegen ihre Aufnahme in die Liste geklagt habe.
41. Zweitens hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 2580/2001 auf eine Person, die selbst Mitglied einer in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgenommenen Organisation ist, wenn diese Person der Organisation Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zuwendet, an einer solchen Zuwendung mitwirkt oder sich an Maßnahmen zur Umgehung von Art. 2 der Verordnung beteiligt.
42. Drittens hat das vorlegende Gericht, sollte der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2580/2001 Mitglieder einer in die Liste aufgenommenen Organisation umfassen, Zweifel, ob die Entgegennahme von Geldern durch ein mit der Sammlung von Spenden beauftragtes Mitglied und eine anschließende Weiterleitung der Gelder durch dieses Mitglied innerhalb der Organisation in den sachlichen Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 der Verordnung fallen.
43. In Anbetracht dieser verschiedenen Zweifel hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des infolge des Beschlusses 2007/445 geänderten Verfahrens – die auf Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 gestützte Listung einer Organisation, die keine Klage gegen die sie betreffenden Beschlüsse erhoben hat, auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die Listung trotz eines Verstoßes gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist?
2. Sind die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Art. 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn die zuwendende Person selbst Mitglied dieser juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist?
3. Sind die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen, dass die Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Mitwirkung an einer solchen Zuwendung oder die Beteiligung an Maßnahmen zur Umgehung des Art. 2 der Verordnung auch dann vorliegen kann, wenn der zuzuwendende Vermögenswert sich bereits im (weiteren) Zugriffsbereich der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft befindet?
III – Verfahren vor dem Gerichtshof
44. Das Vorabentscheidungsersuchen vom 21. Dezember 2009 ist am 29. Dezember 2009 beim Gerichtshof eingegangen. Dieses Ersuchen enthielt eine Bezugnahme auf Art. 267 Abs. 4 AEUV.
45. Mit besonderem Schreiben vom 5. Februar 2010, das am 11. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Zur Begründung seines Antrags hat es ausgeführt, es habe mit Beschluss vom 25. Januar 2010 das strafrechtliche Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet und die Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung für den Zeitraum vom 11. März bis zum 31. August 2010 festgelegt. Angesichts der absehbaren Dauer dieses Strafverfahrens und der Bedeutung der Vorlagefragen für das Ausgangsverfahren bestehe eine außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über diese Fragen.
46. Mit Beschluss vom 1. März 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren unterworfen.
47. Der Generalbundesanwalt, E, F, die französische Regierung, der Rat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und, mit Ausnahme der französischen Regierung, in der Sitzung vom 12. Mai 2010 auch mündliche Ausführungen gemacht.
IV – Zur ersten Vorlagefrage
A – Vorbemerkungen
48. Einleitend sind zunächst einige kurze Überlegungen zur Rolle der Verordnung Nr. 2580/2001 im strafrechtlichen Ausgangsverfahren und zu der den normativen Kontext der gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe kennzeichnenden Verflechtung der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Normen strafrechtlicher und nicht strafrechtlicher Art anzustellen. Sodann ist die Tragweite der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zu klären.
1. Zur Rolle der Verordnung Nr. 2580/2001 im strafrechtlichen Ausgangsverfahren
49. Es ist sicher richtig, dass – wie der Generalbundesanwalt hervorhebt – weder die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2580/2001 noch die vom Rat zur Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen strafrechtlichen Charakter haben(20).
50. Zumindest förmlich verpflichtet die Verordnung auch nicht dazu, auf nationaler Ebene die Nichteinhaltung der von ihr aufgestellten Regeln strafrechtlich zu ahnden. In Art. 9 der Verordnung, der vorsieht, dass jeder Mitgliedstaat die Sanktionen festlegt, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind, heißt es lediglich, dass diese Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen.
51. Durch die vom deutschen Gesetzgeber vorgenommene Verweisung tragen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2580/2001, ergänzt durch die Beschlüsse des Rates, mit denen die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung erstellt und aktualisiert wurde, zur Festlegung des Inhalts der strafrechtlichen Norm bei, auf die sich die Anklage im Ausgangsverfahren stützt. Diese Vorgehensweise wird durch den Wortlaut der Norm selbst veranschaulicht.
52. Wie oben dargelegt(21), beschränkt sich § 34 Abs. 4 AWG in den verschiedenen in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassungen darauf, eine Freiheitsstrafe (nicht unter zwei Jahren in der bis zum 7. April 2006 geltenden Fassung und von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in der danach geltenden Fassung) vorzusehen und sie demjenigen anzudrohen, der „einem ... Rechtsakt der ... Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, [der] der Durchführung einer vom Sicherheitsrat … nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dien[t], zuwiderhandelt“ (bis zum 7. April 2006 geltende Fassung), bzw. demjenigen, der „einem ... Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der … Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat … im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient“ (nach dem 7. April 2006 geltende Fassung).
53. Der deutsche Gesetzgeber hat somit in § 34 Abs. 4 AWG auf die Technik der Inkriminierung durch Verweisung zurückgegriffen. Folglich ergibt sich, wie der Generalbundesanwalt in seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die „Strafbarkeit im deutschen Recht ... aus [dieser Vorschrift des AWG] und den von [ihr] in Bezug genommenen ... Rechtsakten [der Union], hier also der Verordnung ... Nr. 2580/2001 in Verbindung mit den jeweiligen ... Ratsbeschlüssen“, mit denen die DHKP‑C in die Liste nach Art. 2 der Verordnung aufgenommen und auf ihr belassen wurde.
54. Durch diese Verweisung sind es die fraglichen Rechtsakte der Union, die das strafbare Verhalten zur Gänze bestimmen, und sie sind nicht nur ein Tatbestandsmerkmal oder eine rechtliche oder tatsächliche Voraussetzung dieses Verhaltens. Wie wir noch sehen werden, ist dies für die Beantwortung der ersten Frage durchaus von Bedeutung.
2. Zur Tragweite der dem Gerichtshof vorgelegten Frage
55. Mit der ersten Frage – so, wie sie gestellt ist – scheint der Gerichtshof nur danach gefragt zu werden, ob die Aufnahme einer Organisation, die die entsprechenden Beschlüsse des Rates nicht angefochten hat, in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 im Licht der Urteile des Gerichts wirksam ist. So wird sie von der französischen Regierung ausgelegt, die in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, dass das vorlegende Gericht keine Frage nach der Gültigkeit der Beschlüsse über das Einfrieren der Gelder der DHKP‑C gestellt habe.
56. Eine solche Auslegung, der sich der Rat in der mündlichen Verhandlung angeschlossen hat, scheint mir aber unter Berücksichtigung der Gesamtheit der in der Vorlageentscheidung angestellten Überlegungen nicht zutreffend.
57. Erstens scheint die Formulierung der Frage, ob die fraglichen Rechtsakte „wirksam“ – und nicht „gültig“ – seien, darauf zu beruhen, dass sich das vorlegende Gericht gleichzeitig fragt, wie sich die Änderung des Verfahrens zur Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 auswirkt, und zwar insbesondere, wie in den Gründen des Vorlagebeschlusses erläutert wird, hinsichtlich der Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung dieser Rechtsakte durch den Beschluss 2007/445, mit dem diese Änderung eingeführt wurde.
58. Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Frage der Gültigkeit und/oder Existenz von Rechtsakten, mit denen die DHKP‑C in die Liste aufgenommen wurde, von den Angeklagten im Rahmen des Ausgangsverfahrens tatsächlich aufgeworfen worden ist.
59. Drittens heißt es in Randnr. 40 der Vorlageentscheidung: „Nach Ansicht des vorlegenden Senats ist die Vorlage an den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b [und] Absatz 2 AEU[V] nicht deshalb unzulässig, weil die DHKP-C die gegen sie ergangenen Beschlüsse zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 2580/2001 nicht … angefochten hat“. Auf diese Feststellung folgt u. a. eine Prüfung, ob die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf(22) – auf das ich zurückkommen werde – aufgestellt hat, auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Diese Feststellung und die daran anschließende Prüfung wären nicht erforderlich gewesen, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht nach der Rechtmäßigkeit der fraglichen Rechtsakte hätte fragen wollen.
60. Es obliegt dem Gerichtshof, aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits auf ihre Gültigkeit zu überprüfen sind(23).
61. In Anbetracht dieser Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seiner ersten Frage den Gerichtshof darum ersucht, sich – im Licht der Urteile des Gerichts – zur Wirksamkeit und zur Gültigkeit der dem Beschluss 2007/445 vorangehenden Rechtsakte des Rates zu äußern, mit denen eine Organisation – hier die DHKP-C –, die diese Rechtsakte nicht gerichtlich angefochten hat, zunächst in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen und dann weiter darin geführt worden ist, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit dem Beschluss 2007/445 vorgenommenen Änderung der Modalitäten für die Aufnahme in diese Liste.
62. Dagegen ist keine Frage nach der Gültigkeit des letztgenannten Beschlusses gestellt worden, auch wenn sich aus den schriftlichen Erklärungen von F etwas anderes zu ergeben scheint. Denn an keiner Stelle des Vorlagebeschlusses wird irgendein Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts geäußert.
B – Würdigung
1. Zur Wirksamkeit der vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 erlassenen Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der DHKP‑C
63. Nach ständiger Rechtsprechung spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind(24).
64. Unter den vorliegenden Umständen stellt sich bereits die Frage, ob eine solche Vermutung auch für die Rechtsakte gilt, bei denen – wie bei einem Teil der Beschlüsse, mit denen die DHKP-C in die fragliche Liste aufgenommen wurde – im Rahmen einer Klage ein Mangel festgestellt worden ist, auch wenn diese Feststellung nur insoweit zu ihrer Nichtigerklärung geführt hat, als dieser Mangel, der den Rechtsakt als Ganzen berührt(25), die Partei betraf, die die Klage erhoben hatte(26). Wie auch immer die Antwort ausfällt, entfaltet ein Rechtsakt, selbst wenn er rechtswidrig ist, seine Wirkungen – wenn er dazu geeignet ist – so lange, bis er von der Stelle, von der er stammt, aufgehoben, zurückgenommen oder geändert oder im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle seiner Rechtmäßigkeit für nichtig erklärt wird.
65. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Organisation, zu der die Angeklagten gehört haben, die sie betreffenden Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern nie angefochten hat.
66. Darüber hinaus sind mit den Urteilen des Gerichts die seiner Kontrolle unterbreiteten Rechtsakte nur insoweit für nichtig erklärt worden, als sie die Kläger betrafen. Daher konnten diese Urteile keinerlei Einfluss auf solche Rechtsakte, soweit sie Dritte betrafen, und erst recht nicht auf andere Rechtsakte haben, selbst wenn diese die gleichen oder ähnliche Fehler wie die vom Gericht festgestellten aufweisen sollten.
67. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist jedoch – als Ausnahme von diesem Grundsatz – bei Rechtsakten, die mit einem Fehler behaftet sind, dessen Schwere so offensichtlich ist, dass er von der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht geduldet werden kann, davon auszugehen, dass sie keine – auch nur vorläufige – Rechtswirkung entfaltet haben, d. h., dass sie als rechtlich inexistent zu betrachten sind. Diese Ausnahme soll für das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen sorgen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit(27). Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt nach dieser Rechtsprechung, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt(28).
68. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung machen die Angeklagten in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof geltend, dass der Beschluss des Rates über die Aufnahme der DHKP‑C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und die folgenden Rechtsakte, mit denen der Name dieser Organisation auf dieser Liste belassen worden sei, zumindest bis zum Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 als rechtlich inexistent anzusehen seien.
69. Diese Auffassung teile ich nicht.
70. Trotz der in den Urteilen des Gerichts festgestellten objektiven Schwere der Verfahrens- und Formfehler – von denen Erstere die grundlegenden Verteidigungsrechte und Letztere einen Begründungsmangel betreffen, der eine gerichtliche Kontrolle des Rechtsakts unmöglich macht –, sind die in der angeführten Rechtsprechung aufgestellten besonders strengen Voraussetzungen meines Erachtens nicht erfüllt. Das Gericht hat sich im Übrigen im Rahmen einer zweiten Nichtigkeitsklage der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI I ergangen ist, in diesem Sinne geäußert(29).
71. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die dem Beschluss 2007/445 vorangegangenen Rechtsakte des Rates, mit denen die DHKP-C zunächst in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen und dann auf ihr belassen wurde, ihre Wirkungen ab ihrem Inkrafttreten und bis zu ihrer Aufhebung entfaltet haben, indem das Einfrieren der Gelder dieser Organisation kontinuierlich vom 3. Mai 2002, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses 2002/334, bis zum 29. Juni 2007, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2007/445, mit dem der Beschluss 2006/379 aufgehoben wurde, angeordnet wurde.
72. Daraus folgt, dass diese Rechtsakte ihre Rechtswirkungen während eines Teils des Zeitraums entfalteten, in dem die fortgesetzte Zuwiderhandlung stattgefunden hat, die Gegenstand der gegen die Angeklagten eingeleiteten Strafverfolgung ist.
73. Die französische Regierung beantragt in ihren schriftlichen Erklärungen und der Rat in seinen mündlichen Ausführungen, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Beantwortung der ersten Frage eine solche Feststellung trifft.
74. Ich für meinen Teil glaube nicht, dass eine solche Lösung gewählt werden sollte, da sie es nicht ermöglicht, die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen erschöpfend zu beantworten, die, wie in den Randnrn. 56 bis 60 der vorliegenden Stellungnahme dargelegt, nicht nur die Wirksamkeit, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der DHKP‑C betreffen.
75. Es ist demnach eine solche Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
2. Zur Gültigkeit der vor dem Beschluss 2007/445 erlassenen Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der DHKP‑C
76. Der Generalbundesanwalt und die Kommission vertreten in ihren Erklärungen die Auffassung, dass der Gerichtshof aus Gründen, die im Wesentlichen mit der Rechtssicherheit und der Bestandskraft von nicht angefochtenen Rechtsakten zusammenhingen, daran gehindert sei, sich im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens zur Gültigkeit der fraglichen Maßnahmen zu äußern.
77. Vor einer Befassung mit den Mängeln, mit denen diese Maßnahmen behaftet sein könnten (unter c), ist daher zunächst die Begründetheit dieses Vorbringens zu prüfen (unter a).
78. Sodann ist zu prüfen, wie sich das Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 auf die Gültigkeit der früheren Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern ausgewirkt hat (unter b).
a) Zu den Umständen, die den Gerichtshof daran hindern könnten, im vorliegenden Fall eine Gültigkeitsprüfung vorzunehmen
i) Zum Umstand, dass die fraglichen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern von den Angeklagten nicht angefochten worden sind
79. Zwar sehen die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV und das Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit auf der Grundlage des Art. 267 AEUV voneinander unabhängige Rechtsbehelfe vor, die jeweils eigenen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen, doch gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Ausnahmen von dieser Regel.
80. So hat es der Gerichtshof im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf(30) unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat, der eine an ihn gerichtete Entscheidung nicht fristgemäß anficht, deren Gültigkeit nicht anlässlich einer Vertragsverletzungsklage erneut in Frage stellen kann, ausgeschlossen, dass der Empfänger einer Beihilfe, der eine auf der Grundlage von Art. 108 AEUV erlassene Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, hätte anfechten können und die entsprechende Frist hat verstreichen lassen, die Möglichkeit hat, vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen. Eine solche Ausschlusswirkung soll, so der Gerichtshof, der Wahrung der Rechtssicherheit dienen, indem verhindert wird, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird. Ließe man in derartigen Fällen zu, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung deren Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt, zu umgehen.
81. Nach dieser Rechtsprechung kann es nicht nur dem Adressaten einer Entscheidung, sondern auch jeder sonstigen natürlichen oder juristischen Person, die zwar nicht Adressat einer Entscheidung, aber von dieser im Sinne des Art. 263 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist, verwehrt sein, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Beurteilung ihrer Gültigkeit geltend zu machen. Dies gilt nach Ansicht des Gerichtshofs auch für einen Einzelnen, der eine Verordnung, die ihm gegenüber als Einzelentscheidung anzusehen ist, nicht fristgemäß angefochten hat(31).
82. Eine solche Ausschlusswirkung kann einer natürlichen oder juristischen Person, die die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Union vor einem nationalen Gericht geltend macht, jedoch nur dann konkret entgegengehalten werden, wenn diese Person den Rechtsakt zweifellos gemäß Art. 263 AEUV hätte anfechten können(32), so dass die Zulässigkeit dieser Klage offensichtlich sein muss.
83. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem vom Gerichtshof aus Art. 277 AEUV abgeleiteten allgemeinen Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jeder die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, eine Gemeinschaftshandlung anzufechten, die als Grundlage für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung dient(33).
84. Im vorliegenden Fall kann die in der Rechtsprechung seit dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf bestätigte Ausschlusswirkung den Angeklagten meines Erachtens nicht wirksam entgegengehalten werden.
85. Erstens stellt sich allgemein die Frage, ob ein solcher Ausschluss gilt, wenn er die Möglichkeiten eines Angeklagten einschränkt, sich gegen die ihm gegenüber erhobene Anklage zu verteidigen, zumal in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Rechtswidrigkeit von Unionshandlungen geltend gemacht wird, die über den in den Nrn. 49 bis 53 der vorliegenden Stellungnahme geschilderten Mechanismus der Inkriminierung durch Verweisung zusammengenommen den Inhalt der angewandten Strafrechtsnorm bestimmen.
86. Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf ausgeführt hat, ist die Rechtssicherheit kein absolutes Erfordernis(34). Sie darf daher meines Erachtens keinen Vorrang vor dem Recht haben, nicht auf der Grundlage von Rechtsakten angeklagt zu werden, die mit der Rechtsordnung, der sie entstammen, nicht vereinbar sind; dies gilt erst recht, wenn diese Unvereinbarkeit die Wahrung der Grundrechte und der wesentlichen Formvorschriften berührt.
87. Zweitens sind die in der genannten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen meiner Meinung nach hier jedenfalls nicht erfüllt. Es ist nämlich nicht offensichtlich, dass die Angeklagten gegen die vom Rat erlassenen Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern der DHKP‑C nach Art. 263 AEUV hätten klagen können.
88. Zunächst steht fest, dass sich ihre Namen niemals auf der mit diesen Rechtsakten aufgestellten und aktualisierten Liste befunden haben.
89. Sodann ist keineswegs offensichtlich, dass sie gegen diese Rechtsakte in eigenem Namen hätten klagen können, unter Stützung ihrer Klagebefugnis allein auf ihre Eigenschaft als Mitglieder dieser Organisation(35).
90. Schließlich sind auch Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage angebracht, die sie im Namen der DHKP‑C als deren Vertreter hätten erheben können. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil PKK und KNK/Rat festgestellt hat, dass die Befugnis, im Namen einer in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommenen Organisation Klage zu erheben, „den Nachweis voraus[setzt], dass die betreffende Organisation tatsächlich die Absicht hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als ihre Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde“(36). In diesem Urteil hat der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften, die die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen von Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit regeln, übermäßiger Formalismus zu vermeiden ist, aber auch ausgeführt, dass im konkreten Fall die Wirksamkeit der Vertretung der klagenden Organisation durch Herrn Osman Ocalan, der die Klage erhoben hatte, insofern zweifelhaft war, „als er sich in der von ihm den Anwälten erteilten Vollmacht als früheres Mitglied der PKK bezeichnet, ohne einen anderen Grund zu nennen, aus dem er befugt wäre, sie zu vertreten“. Dieser Zweifel konnte nur durch Erklärungen eines der beauftragten Rechtsanwälte ausgeräumt werden, wonach der Chef der PKK sowie „mehrere hochrangige Vertreter der PKK und ihres Nachfolgers, des KADEK“ ihn angewiesen hätten, den mit der Klage beim Gericht angestrengten Prozess zu führen.
91. Nun wird den Angeklagten im Ausgangsverfahren zwar zur Last gelegt, Mitglieder der DHKP‑C und sogar Leiter örtlicher Sektionen dieser Organisation gewesen zu sein, doch geht aus der Vorlageentscheidung keineswegs hervor, dass sie eine herausragende Rolle in dieser Organisation gespielt hätten und damit die Annahme zulässig wäre, dass sie im Rahmen einer Klage vor dem Gericht in deren Namen hätten handeln können. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Beschluss, dass sich ihre Rolle im Wesentlichen darauf beschränkte, Gelder zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organisation zu sammeln.
92. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass die Angeklagten nach den im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf aufgestellten Grundsätzen nicht ihr Recht verwirkt haben, vor dem nationalen Gericht in einem Strafverfahren, in dem ihnen zur Last gelegt wird, gegen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern der DHKP‑C verstoßen zu haben, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen geltend zu machen.
ii) Zur fehlenden Möglichkeit für die Angeklagten, sich auf die Verletzung der Verfahrensrechte der DHKP‑C zu berufen
93. Der Generalbundesanwalt und die Kommission stellen das Recht der Angeklagten in Abrede, sich zur Stützung ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Verletzung der Verfahrensrechte der DHKP‑C zu berufen. Im Einzelnen macht die Kommission geltend, dass Art. 277 AEUV aus Gründen der Rechtssicherheit dahin auszulegen sei, dass sich Dritte wie die Angeklagten nicht auf Klagegründe berufen könnten, die lediglich der direkt und individuell Betroffene, hier die DHKP‑C, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV hätte vorbringen können.
94. Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.
95. Vorab möchte ich bemerken, dass die Bezugnahme auf Art. 277 AEUV meines Erachtens fehlgeht. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich von der in dieser Bestimmung eröffneten Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, „nur inzident in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertrages anhängig gemachten Verfahren Gebrauch gemacht werden“(37). Da eine Berufung auf Art. 277 AEUV vor dem Gerichtshof ohne eine bei ihm erhobene Klage nicht möglich ist, ist diese Bestimmung als solche im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht anwendbar. Wie der Gerichtshof dargelegt hat, sieht Art. 267 AEUV „selbst ein Verfahren vor, das die Beantwortung einer Frage nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme ermöglicht, sofern sich diese Frage in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht inzidenter stellt“(38).
96. Die von der Kommission vertretene Auffassung scheint im Widerspruch zur Reichweite zu stehen, die der Gerichtshof seiner eigenen Zuständigkeit beimisst, wenn er von einem nationalen Gericht nach Art. 267 AEUV ersucht wird, über die Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden. Denn diese Zuständigkeit ist, so der Gerichtshof, hinsichtlich möglicher Ungültigkeitsgründe nicht eingeschränkt und erstreckt sich daher auf sämtliche Gründe, aus denen solche Handlungen ungültig sein können(39).
97. Darüber hinaus läuft diese Auffassung unter den vorliegenden Umständen der Sache nach darauf hinaus, aufgrund von Erfordernissen der Rechtssicherheit das Recht der Angeklagten zu missachten, sich in einem Strafverfahren gegen die gegen sie erhobene Anklage zu verteidigen, indem sie mit allen rechtlichen Mitteln die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen geltend machen, auf denen diese Anklage beruht. Da die Angeklagten, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht daran gehindert sind, die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern der DHKP‑C geltend zu machen, müssen sie meines Erachtens dafür alle Gründe anführen dürfen, die dazu führen könnten, diese Rechtswidrigkeit nachzuweisen. Außerdem sind E und F offensichtlich durch alle – auch rein formale – Mängel der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern der DHKP‑C betroffen, da es von diesen Maßnahmen abhängt, ob ihr Verhalten als strafbar einzuordnen ist(40).
98. Überdies lässt die Auffassung der Kommission auch außer Betracht, dass die Befugnis, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit einer Handlung vorzulegen, beim nationalen Gericht liegt. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf ergangen ist, im Wesentlichen anerkannt, dass diese Befugnis dann Grenzen unterliegt, wenn die Partei, der die Erklärung der Ungültigkeit der Handlung zugutekommen würde, diese nicht unmittelbar angefochten hat, obwohl sie dazu zweifellos berechtigt gewesen wäre(41), doch ist dies bei den Angeklagten, wie bereits dargelegt, jedenfalls nicht der Fall.
99. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in den Urteilen des Gerichts auch festgestellt wurde, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte mangelhaft war. Wenn man aber davon ausgeht, dass die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern der DHKP‑C unter demselben Mangel leiden, muss man zu dem Schluss gelangen, dass es den Angeklagten, die die Gründe, die den Rat veranlasst haben, diese Organisation in die Liste aufzunehmen, nicht kannten, kaum möglich gewesen wäre, die Begründetheit dieser Aufnahme, z. B. unter Berufung auf Beurteilungsfehler des Rates, zu bestreiten(42).
100. Die Kommission trägt außerdem vor, dass der Verstoß gegen die Begründungspflicht, wie ihn das Gericht hinsichtlich der klagenden Organisation – nicht aber allgemein – festgestellt habe, ebenso wie die geltend gemachten Verletzungen der Verteidigungsrechte der DHKP‑C nur in Bezug auf diese Organisation bestanden hätten.
101. Erstens scheint mir dieses Vorbringen als solches aber angesichts der Begründung der Urteile des Gerichts angreifbar zu sein(43).
102. Zweitens sind es, selbst wenn unterstellt werden könnte, dass dieser Mangel, wenn er im vorliegenden Fall festgestellt würde, nur hinsichtlich der DHKP‑C bestünde, hier die Angeklagten, die sich angesichts des Fehlens jeglicher Begründung für die Aufnahme dieser Organisation in die Liste in ihrer Möglichkeit, die Begründetheit dieser Aufnahme zu bestreiten(44) und sich damit gegen die gegen sie erhobene Anklage zu verteidigen, tatsächlich eingeschränkt sehen.
103. Schließlich wäre, selbst wenn, wie die Kommission vorträgt, die Angeklagten nicht berechtigt wären, im Rahmen ihrer Rechtswidrigkeitseinrede den Begründungsmangel der Beschlüsse über das Einfrieren der Gelder der DHKP‑C geltend zu machen, und auch das vorlegende Gericht nicht über eine solche Befugnis verfügte, der Gerichtshof durch nichts daran gehindert, einen solchen Mangel im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit, mit der er durch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen befasst worden ist, von Amts wegen zu prüfen und festzustellen(45).
iii) Zum Umstand, dass die fraglichen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern aufgehoben worden sind
104. Obwohl keiner der Verfahrensbeteiligten, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, diese Frage ausdrücklich angesprochen hat, ist doch fraglich, ob es irgendeine Auswirkung auf die Befugnis des Gerichtshofs hat, sich nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV zur Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte zu äußern, dass diese nicht mehr in Kraft sind, weil sie inzwischen aufgehoben und, bis zum Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445, durch andere Rechtsakte ersetzt worden sind.
105. Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die Aufhebung eines Rechtsakts nicht mit seiner Nichtigerklärung oder seiner Ungültigerklärung infolge eines Vorabentscheidungsersuchens gleichzusetzen ist, da sie keine Anerkennung seiner Rechtswidrigkeit ist und grundsätzlich ex nunc wirkt, während eine Nichtig- oder Ungültigerklärung ex tunc wirkt. Nur in den letztgenannten Fällen gilt der Rechtsakt als nichtig im Sinne von Art. 264 AEUV.
106. Ferner hat der Umstand, dass die ihrer Kontrolle unterworfenen Rechtsakte aufgehoben worden waren, den Gerichtshof und das Gericht nicht daran gehindert, sich zu ihrer Rechtmäßigkeit zu äußern, nachdem sie darauf hingewiesen hatten, dass solche Rechtsakte trotz ihrer Aufhebung zwingende Rechtswirkungen entfaltet hatten, die die Interessen der Kläger berührten, indem sie ihre Rechtsstellung änderten, so dass die Kläger weiterhin ein Interesse an einer Feststellung der Nichtigkeit hatten(46).
107. Dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV und nicht nach Art. 263 AEUV befasst worden ist, macht keinen Unterschied. Vielmehr ist eine Kontrolle durch den Gerichtshof hier erst recht geboten, da die fraglichen Rechtakte trotz ihrer Aufhebung weiterhin Wirkungen entfalten, wie dies durch die Verfolgung der Angeklagten belegt wird, und ihre Rechtswidrigkeit von den Angeklagten geltend gemacht wird, um sich gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.
b) Zu den Folgen der mit dem Beschluss 2007/445 eingeführten Änderung des Verfahrens zur Aufnahme in die Liste
108. Wie bereits ausgeführt, hat der Rat mit dem Beschluss 2007/445 das Verfahren zur Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 geändert, um den Urteilen des Gerichts nachzukommen.
109. Der Generalbundesanwalt, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass mit diesem Beschluss die früheren Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern rückwirkend geheilt worden seien.
110. Diese Auffassung teile ich nicht.
111. Selbst wenn Mängel wie die vom Gericht festgestellten rückwirkend heilbar wären, ergibt sich aus den Erwägungsgründen des Beschlusses 2007/445, dass eine solche Heilung höchstens die Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG betroffen hätte, für die der Rat tatsächlich im Nachhinein den betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung hat zukommen lassen, in der er die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste dargelegt hat(47).
112. Im Übrigen geht aus der am 25. April 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung(48) hervor, dass die den betroffenen Vereinigungen bzw. Körperschaften eingeräumte Möglichkeit, beim Rat die Übermittlung einer Begründung zu beantragen, in der die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dargelegt sind, es ihnen ermöglichen soll, sich zur Absicht des Rates zu äußern, ihre Namen „weiterhin in der Liste aufzuführen“. Ferner scheint die Möglichkeit, zu beantragen, dass „der Beschluss, sie in die vorgenannten Listen aufzunehmen, überprüft wird“, die Betroffenen nicht zu berechtigen, sämtliche aufeinanderfolgenden Beschlüsse, mit denen ihre Namen in die Liste aufgenommen bzw. auf ihr belassen wurden, wieder in Frage zu stellen.
113. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Beschluss 2007/445, obwohl er keine nachträgliche Heilung der Mängel, an denen die früheren Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern leiden, bewirkt, nicht doch Rückwirkung entfaltet.
114. Diese Möglichkeit hat das Gericht nicht ausgeschlossen(49), als es bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Beschlusses 2007/445 mit dem Urteil OMPI I die Rechtsprechung für entsprechend anwendbar hielt, wonach das betroffene Organ, wenn ein Akt wegen Form- oder Verfahrensfehlern für nichtig erklärt worden ist, berechtigt ist, erneut einen Akt gleichen Inhalts, diesmal unter Berücksichtigung der fraglichen Form- und Verfahrensvorschriften und sogar rückwirkend zu erlassen, wenn dies zur Verwirklichung des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels notwendig und der Vertrauensschutz der Beteiligten gebührend beachtet ist(50).
115. Doch selbst wenn mit dem Beschluss 2007/445 eine solche Wirkung verbunden wäre, was seinen Erwägungsgründen im Übrigen nicht zu entnehmen ist, kann diese meines Erachtens den Angeklagten im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht entgegengehalten werden.
116. Dem steht nämlich das in Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte strafrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen, das aus dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen folgt.
117. Dieses Verbot gilt auch für Gesetzesbestimmungen, die selbst nicht strafrechtlicher Art sind, aber – wie im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 2580/2001 und die Beschlüsse des Rates über das Einfrieren der Gelder der DHKP-C – zusammengenommen den Inhalt der Strafrechtsnorm bestimmen.
118. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem vergleichbaren Zusammenhang dieses Verbot herangezogen, um auszuschließen, dass die Rückwirkung der Bestimmung einer Gemeinschaftsverordnung zur nachträglichen Rechtfertigung strafrechtlicher Sanktionen auf der Grundlage eines nationalen Rechtsakts führen kann, der wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ungültig war(51). Auch im Urteil Fedesa u. a. hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Rückwirkung von Bestimmungen einer Richtlinie, die auf die Nichtigerklärung einer früheren Richtlinie hin erlassen worden ist, „keine Grundlage für Strafverfolgungen aufgrund von Bestimmungen des nationalen Rechts abgeben [kann], die zur Durchführung der für nichtig erklärten Richtlinie erlassen worden wären und ihre einzige Rechtsgrundlage in dieser Richtlinie hätten“(52).
c) Zum Bestehen von Mängeln, die die Gültigkeit der vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 erlassenen Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der DHKP-C berühren
119. Es steht fest, dass das Verfahren zur Erstellung der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 bis zum Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 keine vorherige Mitteilung der zur Last gelegten und die Aufnahme in die Liste rechtfertigenden Umstände an die betroffenen Personen und Körperschaften vorsah(53). Eine solche Mitteilung war auch nach der Aufnahme nicht vorgesehen.
120. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat dies für die dem Beschluss 2007/445 vorausgegangenen Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der DHKP-C bestätigt.
121. Es steht außerdem fest, dass sämtlichen Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 gemäß der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen wurden, eine Begründung fehlte, da ihre Erwägungsgründe lediglich allgemeine Standardformulierungen enthielten, und dass eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle dieser Beschlüsse, wie das Gericht im Urteil OMPI I festgestellt hat, wegen dieses Begründungsmangels nicht möglich war.
122. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht in diesem Urteil jedoch festgestellt, dass diese Mängel die Rechtmäßigkeit der seiner Kontrolle unterbreiteten Rechtakte berühren. Der Gerichtshof ist im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Rat gemäß der Verordnung Nr. 881/2002(54) erlassenen Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt, gestützt auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes(55).
123. Daraus folgt, dass alle Beschlüsse des Rates, mit denen Gelder der DHKP‑C eingefroren wurden, bis zum Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 unter Mängeln litten, die ihre Gültigkeit berührten.
3. Antwort auf die erste Vorlagefrage
124. Was die Folgen angeht, die aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 erlassenen Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der DHKP‑C zu ziehen sind, so ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof – wie bei einem Nichtigkeitsurteil – nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Beurteilung der Gültigkeit entsprechend anwendbar ist, über ein Ermessen verfügt, in jedem Einzelfall diejenigen Wirkungen des betreffenden Rechtsakts zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind(56), und – ganz allgemein – die Wirkungen der Ungültigerklärung zu gestalten(57).
125. Unter Berücksichtigung insbesondere des Kontexts des Ausgangsverfahrens meine ich, dass die Wirkungen einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen auf die strafrechtlichen Folgen zu beschränken sind, die sich aus ihrer Anwendung in Verbindung mit den in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Verboten ergeben.
126. Ein solches Vorgehen trüge teilweise den vom Rat und der Kommission ins Feld geführten Erfordernissen der Rechtssicherheit Rechnung, indem verhindert wird, dass die Bestandskraft, die diesen Maßnahmen gegenüber der DHKP‑C zukommt, weil diese sie nicht gerichtlich angefochten hat, wieder in Frage gestellt würde.
127. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2580/2001 keine Strafverfolgung nach sich ziehen kann, wenn er Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern einer Organisation wie derjenigen, der die Angeklagten im Ausgangsverfahren angehörten, betrifft, die unter Missachtung ihrer Verteidigungsrechte und unter Verstoß gegen die den Gemeinschaftsorganen obliegende Begründungspflicht in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen – und darauf bis zum Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 belassen – worden ist. Dies gilt, obwohl
– die fraglichen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern von der betreffenden Organisation nicht angefochten wurden,
– diese Maßnahmen, weil sie nicht auf eine Nichtigkeitsklage hin für nichtig oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin für ungültig erklärt worden sind, ihre Wirkungen gegenüber dieser Organisation bis zu ihrer jeweiligen Aufhebung entfaltet haben,
– das Verfahren zur Aufnahme in diese Liste ab dem Beschluss 2007/445 geändert und die betreffende Organisation unter Anwendung des neuen Verfahrens auf der Liste belassen wurde.
V – Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
128. Mit der zweiten und der dritten Vorlagefrage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Verbote in den Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft bereitzustellen oder sich an Maßnahmen zu beteiligen, deren Ziel oder Folge die Umgehung des Art. 2 ist, auch für die Mitglieder der betreffenden juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gelten, und zum anderen, ob diese Verbote auch dann gelten, wenn sich die fraglichen Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen bereits im weiteren Zugriffsbereich der betreffenden juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft befinden.
129. Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung keine Auslegung gestattet, die ihren persönlichen Anwendungsbereich beschränkt. Vielmehr sprechen der Wortlaut dieser Bestimmungen und insbesondere der Gebrauch passiver Verbformen und unpersönlicher Wendungen – wie „werden [keine] Gelder ... bereitgestellt“(58), „ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen untersagt“(59), „[d]ie … Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge … die Umgehung des Artikels 2 ist, ist untersagt“(60) – für eine allgemeine Anwendung der darin vorgesehenen Verbote, unabhängig von den Beziehungen, die zwischen der Person, die sich in der in diesen Bestimmungen beschriebenen Weise verhält, und der dadurch begünstigten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft bestehen.
130. Eine solche Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs ist im Übrigen auch angesichts der Art. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und von Ziff. 1 der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats nicht gerechtfertigt.
131. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass er sich nicht auf den Fall erstreckt, in dem eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens erlangt, d. h. aufgrund der Weiterleitung von Einnahmen, die aus der Sammlung von Spenden und dem Verkauf von Publikationen durch eines ihrer Mitglieder stammen.
132. Vielmehr ist das in Art. 2 aufgestellte Verbot besonders weit gefasst, wie die Verwendung der Worte „weder direkt noch indirekt“ belegt. Desgleichen ist der Ausdruck „bereitgestellt“ weit zu verstehen und umfasst nicht nur jede Handlung, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich ist, damit eine Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Vermögenswerte oder Ressourcen erlangen kann – wie der Gerichtshof in Bezug auf die Verordnung Nr. 881/2002 bereits ausgeführt hat(61) –, sondern auch jede Weiterleitung – auch innerhalb einer juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft –, die es ihr ermöglicht, diese Vermögenswerte oder Ressourcen konkret für die von ihr verfolgten Zwecke einzusetzen.
133. Zudem ist, anknüpfend an die Ausführungen des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 881/2002, davon auszugehen, dass die Verordnung Nr. 2580/2001 zum Ziel hat, die in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften am Zugriff auf alle finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen zu hindern, damit der Finanzierung terroristischer Tätigkeiten Einhalt geboten wird(62). Dieses Ziel kommt klar im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung zum Ausdruck, in dem es heißt, dass die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ein entscheidender Aspekt im Kampf gegen den Terrorismus ist, und ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, denen zufolge die Union entschlossen ist, gegen die Finanzquellen des Terrorismus vorzugehen.
134. Einem solchen Ziel würde es eindeutig zuwiderlaufen, wenn vom Anwendungsbereich der in Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Verbote die Bereitstellung finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft allein deshalb ausgenommen würde, weil die Bereitstellung durch eine Person erfolgt, die Mitglied des Begünstigten ist. Es stünde auch nicht mit dem genannten Ziel in Einklang, wenn die Weiterleitung von Vermögenswerten oder Ressourcen eines Mitglieds an die Führungsspitze einer solchen Person, Vereinigung oder Körperschaft mit der Begründung ausgenommen würde, dass diese Vermögenswerte oder Ressourcen den genannten Rechtssubjekten der Sache nach bereits zur Verfügung stünden. Da eine solche Weiterleitung es nämlich ermöglichen oder erleichtern soll, dass die fraglichen Ressourcen letztlich zur Erreichung der von der Organisation verfolgten Ziele verwendet werden, hat sie an der mit der Verordnung Nr. 2580/2001 bekämpften Finanzierung des Terrorismus teil und ist daher als „Bereitstellung“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung anzusehen.
135. Schließlich würde, selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die genannten Handlungen – die Bereitstellung durch ein Mitglied und die Weiterleitung innerhalb der Organisation – nicht von Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 erfasst werden, dies nicht bedeuten, dass sie dem Anwendungsbereich der Verordnung entzogen wären, denn sie würden jedenfalls unter deren Art. 3 fallen, der die „wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ist“, untersagt. Diese Handlungen würden nämlich de facto auf eine Umgehung des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2580/2001 angeordneten Einfrierens von Geldern hinauslaufen, „die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten ... juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden“, da sie es den genannten Rechtssubjekten erlauben würden, diese Gelder zu mobilisieren und für die von ihnen verfolgten Zwecke zu verwenden.
136. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Verbote in den Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 auch dann gelten, wenn die Ressourcen durch eine Person zugewendet werden, die selbst Mitglied der dadurch begünstigten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist, sowie dann, wenn sich derartige Ressourcen der Sache nach bereits im Zugriffsbereich einer solchen Person, Vereinigung oder Körperschaft befinden, weil sie im Eigentum eines ihrer Mitglieder stehen.
137. Somit liegt ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen vor, wenn die Mitglieder einer in der Liste nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführten Organisation Spenden oder andere bei Dritten gesammelte Vermögenswerte für die Führungsspitze dieser Organisation bereitstellen.
138. Dieses Ergebnis wird meines Erachtens nicht durch das in der Stellungnahme des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), die den Erklärungen von F beigefügt ist, enthaltene Vorbringen in Frage gestellt, wonach in der Tatsache, dass weder im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 noch in der Verordnung Nr. 2580/2001 das Sammeln von Geldern zugunsten von Organisationen, die in einer aufgrund dieser Rechtsakte erstellten Liste aufgeführt seien, ausdrücklich genannt werde, wohl aber in Ziff. 1 Buchst. b der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats(63), die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck komme, ein solches Vorgehen von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen.
139. Selbst wenn diese Auslegung zutreffen sollte, ließe sie nämlich nicht den Schluss zu, dass die Bereitstellung der auf diese Weise gesammelten Gelder für eine in der Liste nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführte juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft als ein vom Sammeln der Gelder getrenntes Vorgehen nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 2 der Verordnung aufgestellten Verbote fällt, unabhängig davon, ob die zuwendende Person Mitglied der betreffenden juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist.
140. Auf der Grundlage aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen sind, dass eine Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, oder eine Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel die Umgehung dieser Bestimmung ist, auch dann vorliegen kann, wenn die Person, die diese Ressourcen zuwendet, selbst Mitglied der betreffenden juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist.
141. Ferner schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen sind, dass eine Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, oder eine Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel die Umgehung dieser Bestimmung ist, auch dann vorliegen kann, wenn sich die für die fragliche juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft bestimmten Vermögenswerte bereits in ihrem weiteren Zugriffsbereich befinden.
VI – Ergebnis
142. Nach alledem schlage ich vor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus kann keine Strafverfolgung nach sich ziehen, wenn er Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern einer Organisation wie derjenigen, der die Angeklagten im Ausgangsverfahren angehörten, betrifft, die unter Missachtung ihrer Verteidigungsrechte und unter Verstoß gegen die den Gemeinschaftsorganen obliegende Begründungspflicht in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen – und darauf bis zum Inkrafttreten des Beschlusses 2007/445 belassen – worden ist. Dies gilt, obwohl
– die fraglichen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern von der betreffenden Organisation nicht angefochten wurden,
– diese Maßnahmen, weil sie nicht auf eine Nichtigkeitsklage hin für nichtig oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin für ungültig erklärt worden sind, ihre Wirkungen gegenüber dieser Organisation bis zu ihrer jeweiligen Aufhebung entfaltet haben,
– das Verfahren zur Aufnahme in diese Liste ab dem Beschluss 2007/445 geändert und die betreffende Organisation unter Anwendung des neuen Verfahrens auf der Liste belassen wurde.
2. Die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind dahin auszulegen, dass eine Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, oder eine Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel die Umgehung dieser Bestimmung ist, auch dann vorliegen kann, wenn die Person, die diese Ressourcen zuwendet, selbst Mitglied der betreffenden juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft ist.
3. Die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind dahin auszulegen, dass eine Bereitstellung von Geldern, finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, oder eine Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel die Umgehung dieser Bestimmung ist, auch dann vorliegen kann, wenn sich die für die fragliche juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft bestimmten Vermögenswerte bereits in ihrem weiteren Zugriffsbereich befinden.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – ABl. L 344, S. 70.
3 – ABl. L 344, S. 90.
4 – ABl. L 344, S. 93.
5 – ABl. L 344, S. 83.
6 – ABl. L 116, S. 33.
7 – ABl. L 144, S. 21.
8 – ABl. L 169, S. 58.
9 – ABl. C 90, S. 1.
10 – T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, im Folgenden: Urteil OMPI I.
11 – Randnr. 91.
12 – Der Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machten geltend, dass weder die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dem Einzelnen einen Anspruch verleihen, vor dem Erlass eines Akts mit normativem Charakter gehört zu werden.
13 – Randnrn. 96 bis 98.
14 – Randnr. 126. Das Gericht führt weiter aus, dass dem Betroffenen die in dieser Weise bestimmten Umstände, die ihm zur Last gelegt werden, so weit wie möglich mitgeteilt werden müssen, entweder gleichzeitig mit dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern oder so früh wie möglich im Anschluss daran, es sei denn, dem stehen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegen. Unter denselben Einschränkungen müssen jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine Anhörung vorausgehen. Für die Wahrung der Verteidigungsrechte ist es hingegen weder erforderlich, dass dem Betroffenen die zur Last gelegten Umstände vor dem Erlass einer Maßnahme zum erstmaligen Einfrieren von Geldern mitgeteilt werden, noch, dass er in einem solchen Zusammenhang im Nachhinein von Amts wegen angehört wird (Randnr. 137).
15 – Randnr. 154.
16 – Das Gericht hat weiter festgestellt: „Da die Beschränkungen, denen die Verteidigungsrechte der Betroffenen vom Rat unterworfen werden, durch eine genaue, unabhängige und unparteiische gerichtliche Kontrolle auszugleichen sind, muss der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern kontrollieren können, ohne dass ihm die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder die Vertraulichkeit der vom Rat herangezogenen Beweise und Informationen entgegengehalten werden könnte“ (Randnr. 155).
17 – Randnr. 160.
18 – Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat (T-327/03), vom 3. April 2008, PKK/Rat (T-229/02), und vom 3. April 2008, Kongra-Gel u. a./Rat (T‑253/04). In allen diesen Urteilen wurde die Nichtigerklärung allein auf den Begründungsmangel gestützt, den einzigen vom Gericht geprüften Klagegrund.
19 – Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T-47/03).
20 – Das Gericht hat sich in seinem Urteil Sison/Rat, angeführt in Fn. 19, im Übrigen ausdrücklich in diesem Sinne geäußert; es hat darin ausgeführt, dass die durch die Verordnung Nr. 2580/2001 geschaffenen restriktiven Maßnahmen, da sie nicht die Einziehung der Vermögenswerte der Betroffenen als Erträge aus einer Straftat vorsehen, sondern ihr vorsorgliches Einfrieren, keine strafrechtliche Sanktion sind und keinen dahin gehenden Vorwurf enthalten (Randnr. 101).
21 – Nrn. 20 und 21 dieser Stellungnahme.
22 – Urteil vom 9. März 1994 (C-188/92, Slg. 1994, I-833).
23 – Urteil vom 15. Oktober 1980, Roquette Frères (145/79, Slg. 1980, 2917, Randnr. 7).
24 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission (11/81, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission (15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 10), vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48), vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission (C-245/92 P, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 93), und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Randnr. 18).
25 – Dies gilt jedenfalls für den Begründungsmangel, obwohl das Gericht zwar auf den normativen Charakter der seiner Kontrolle unterworfenen Rechtsakte hingewiesen hat, diese aber im Wesentlichen als ein Bündel von Entscheidungen geprüft hat, die die in die fragliche Liste aufgenommenen Personen individuell betreffen.
26 – In seinem Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, Slg. 2008, II-3019), hat das Gericht jedoch festgestellt, dass eine solche Vermutung auch für den Beschluss gilt, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI I erging, erlassen und vom Gericht nicht für nichtig erklärt worden war (Randnr. 54).
27 – Vgl. die in Fn. 24 angeführten Urteile Kommission/BASF u. a. (Randnr. 49), Chemie Linz/Kommission (Randnr. 94) und Kommission/Griechenland (Randnr. 19).
28 – Vgl. die in Fn. 24 angeführten Urteile Kommission/BASF u. a. (Randnr. 50), Chemie Linz/Kommission (Randnr. 95) und Kommission/Griechenland (Randnr. 20).
29 – Vgl. Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, angeführt in Fn. 26 (Randnr. 58).
30 – Oben in Fn. 22 angeführt (Randnrn. 16 und 17).
31 – Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35), und vom 8. März 2007, Roquette Frères (C-441/05, Slg. 2007, I-1993, Randnr. 39).
32 – Vgl. u. a. Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, angeführt in Fn. 22 (Randnr. 24), vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef u. a. (C‑241/95, Slg. 1996, I‑6699, Randnrn. 15 und 16), vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a. (C‑408/95, Slg. 1997, I‑6315, Randnr. 28), und Nachi Europe, angeführt in Fn. 31 (Randnr. 37).
33 – Urteile vom 27. September 1983, Universität Hamburg (216/82, Slg. 1983, 2771, Randnrn. 10 und 12), und Nachi Europe, angeführt in Fn. 31 (Randnr. 35).
34 – Randnr. 18.
35 – Diese Frage hat sich in der Rechtssache, in der das Urteil Kongra-Gel u. a./Rat, angeführt in Fn. 18, ergangen ist, konkret gestellt, doch ist sie vom Gericht nicht entschieden worden.
36 – Urteil vom 18. Januar 2007 (C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 113).
37 – Urteile vom 14. Dezember 1962, Wöhrmann und Lütticke/Kommission (31/62 und 33/62, Slg. 1962, 1029, 1042), vom 16. Juli 1981, Albini/Rat und Kommission (33/80, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17), und vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat (87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36), Beschluss vom 28. Juni 1993, Donatab u. a./Kommission (C-64/93, Slg. 1993, I-3595, Randnr. 19), sowie Urteil Nachi Europe, angeführt in Fn. 31 (Randnr. 33).
38 – Urteil Nachi Europe, angeführt in Fn. 31 (Randnr. 34).
39 – Urteile vom 12. Dezember 1972, International Fruit Company u. a. (21/72 bis 24/72, Slg. 1972, 1219, Randnrn. 5 und 6), und vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnrn. 26 und 27).
40 – Darüber hinaus beschränken sich die Folgen einer Verletzung der Verteidigungsrechte wie der vom Gericht festgestellten nicht auf die Missachtung der Verfahrensrechte des Betroffenen, weil ihre Verletzung es ihm tatsächlich unmöglich macht, sachdienliche Hinweise beizubringen, die gegebenenfalls dazu führen können, dass keine seine Rechtslage berührenden Maßnahmen erlassen werden.
41 – Vgl. aber Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, Slg. 2006, I-289, Randnrn. 72 bis 74), in dem der Gerichtshof davon ausgegangen zu sein scheint, dass das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf nicht heranzuziehen ist, wenn die Frage der Gültigkeit vom vorlegenden Gericht von Amts wegen aufgeworfen wird.
42 – Wozu sie zweifellos berechtigt gewesen wären, wenn man die Geltung der im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf vorgesehenen Verwirkung ihnen gegenüber verneint.
43 – Die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 160 und 164 des Urteils OMPI I zur Wahrung sowohl der Verteidigungsrechte als auch der Begründungspflicht sind von allgemeiner Bedeutung und nicht auf die Situation der klägerischen Organisation beschränkt.
44 – Zumindest für die Zeit vor dem Beschlusses 2007/445. Es versteht sich von selbst, dass die Begründetheit eines Beschlusses über die Aufnahme einer natürlichen oder juristischen Person, einer Vereinigung oder einer Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 anhand der Umstände zu prüfen ist, die diese Aufnahme gerechtfertigt haben, und dass sich diese Umstände bei einer Person, einer Vereinigung oder einer Körperschaft, die über einen gewissen Zeitraum auf dieser Liste geführt wird, im Lauf der Zeit ändern können, wie dies bei der Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran der Fall war, die auf der Grundlage der von den britischen Behörden übermittelten Informationen in diese Liste aufgenommen wurde und ab einem bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage neuer Erkenntnisse der französischen Behörden weiter in dieser Liste geführt wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, Slg. 2008, II-3487).
45 – Vgl. Urteil vom 18. Februar 1964, Rotterdam und Puttershoek (73/63 und 74/63, Slg. 1964, 1).
46 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1956, Groupement des industries sidéurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde (7/54 und 9/54, Slg. 1956, 55), und vom 12. Februar 1960, Geitling u. a./Hohe Behörde (16/59 bis 18/59, Slg. 1960, 47); vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 14. März 1997, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission (T-25/96, Slg. 1997, II-363).
47 – Vgl. den dritten Erwägungsgrund.
48 – Vgl. Nr. 17 der vorliegenden Stellungnahme.
49 – Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (Randnrn. 65 ff.).
50 – Urteile vom 30. September 1982, Amylum/Rat (108/81, Slg. 1982, 3107, Randnrn. 4 bis 17), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnrn. 45 bis 47), sowie Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991, de Compte/Parlament (T-26/89, Slg. 1991, II-781, Randnr. 66). Nach Auffassung des Gerichts war der Rat, nachdem das Urteil OMPI I ergangen war, berechtigt, den Rechtsakt, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgehoben oder ersetzt worden war, während des Zeitraums in Kraft zu lassen, der zwingend erforderlich war, um einen neuen Rechtsakt unter Einhaltung der betreffenden Form- und Verfahrensvorschriften zu erlassen. Das Gericht erläutert weiter, dass es in diesem ganz speziellen Fall nämlich „der Verwirklichung des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels offensichtlich widersprechen [würde], den Rat zunächst zu verpflichten, den diesen Vorschriften nicht entsprechenden Rechtsakt zurückzunehmen, und ihn dann zu ermächtigen, dem diesen Vorschriften entsprechenden neu erlassenen Rechtsakt Rückwirkung zu verleihen“ (Randnr. 66).
51 – Urteil vom 10. Juli 1984, Kirk (63/83, Slg. 1984, 2689, Randnrn. 21 und 22).
52 – Angeführt in Fn. 50 (Randnr. 44).
53 – Vgl. Urteil OMPI I (Randnr. 160).
54 – Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).
55 – Vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351).
56 – Urteile vom 29. Juni 1988, Van Landschoot (300/86, Slg. 1988, 3443, Randnr. 24), und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, Slg. 1988, I-10807, Randnr. 121).
57 – Urteil Van Landschoot, angeführt in Fn. 56 (Randnr. 24).
58 – Art. 2 Abs. 1 Buchst. b. Hervorhebung nur hier.
59 – Art. 2 Abs. 2. Hervorhebung nur hier.
60 – Art. 3 Abs. 1. Hervorhebung nur hier.
61 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (C‑117/06, Slg. 2007, I‑8361, Randnrn. 49 und 50).
62 – Vgl. Urteil vom 29. April 2010, M u. a. (C‑340/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52), sowie das in der vorstehenden Fußnote angeführte Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (Randnr. 63) und das in Fn. 55 angeführte Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (Randnr. 169).
63 – Nach dieser Bestimmung werden alle Staaten „die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch Staatsangehörige oder in ihrem Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen“. Ihre Umsetzung auf Unionsebene ist in Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/930 vorgesehen.
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