27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/51
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. April 2011 — Scheefer/Parlament
(Rechtssache F-105/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Verlängerung eines befristeten Vertrags - Umdeutung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag - Art. 8 Abs. 1 BSB)
2011/C 252/110
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Séverine Scheefer (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Adam und P. Ketter)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Ignătescu und L. Chrétien, sodann R. Ignătescu und S. Alves)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten, mit denen die Umdeutung des Vertrags der Klägerin als Bedienstete auf Zeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB abgelehnt worden ist, und auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung im Schreiben vom 12. Februar 2009, mit dem der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Frau Scheefer zum einen mitgeteilt hat, dass keine rechtlich akzeptable Lösung, die es ihr erlaube, ihre Tätigkeit im ärztlichen Dienst in Luxemburg (Luxemburg) fortzusetzen, habe gefunden werden können, und zum anderen, dass ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit am 31. März 2009 ende, wird aufgehoben.
2.
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an Frau Scheefer den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, und den Dienstbezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. April 2009 als Ersatz ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Scheefer.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010, S. 52.
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