16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/40
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — V/Europäisches Parlament
(Rechtssache F-46/09)
2010/C 11/76
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: V (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: É. Boigelot, Avocat)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung des ärztlichen Gutachtens vom 18. Dezember 2008 über die mangelnde körperliche Eignung der Klägerin und Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 2008, mit der ein der Klägerin zuvor gemachtes Einstellungsangebot zurückgezogen wurde.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Direktors der Personalverwaltung vom 19. Dezember 2008 aufzuheben, mit der das der Klägerin am 10. Dezember 2008 gemachte Einstellungsangebot als Vertragsbedienstete beim Generalsekretariat wegen mangelnder Eignung zur Einstellung zurückgezogen wurde;
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das ärztliche Gutachten des Vertrauensarztes des Parlaments vom 18. Dezember 2008 über die mangelnde körperliche Eignung insoweit aufzuheben, als darin die mangelnde Eignung der Klägerin zum einen ohne eine klinische Untersuchung festgestellt wurde und sich dieses Gutachten zum anderen ausschließlich auf die 2006 vom Vertrauensarzt der Europäischen Kommission getroffene Entscheidung über die mangelnde Eignung zur Einstellung gründet, die anschließend von einem Ärzteausschuss unrechtmäßig bestätigt wurde, nachdem die Klägerin die Auflösung dieses Ausschusses beantragt hatte — diese Entscheidungen wurden vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst in der noch anhängigen Rechtssache F-33/08 angefochten;
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als Folge der Aufhebung der Entscheidung und des ärztlichen Gutachtens eine wirkliche, nicht diskriminierende ärztliche Einstellungsuntersuchung beim Parlament durchzuführen und die der Klägerin angebotene Stelle bei der GD Kommunikation des Europäischen Parlaments erneut zur Verfügung zu stellen;
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Schadensersatz für den der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu leisten, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 70 000 Euro (zuzüglich Verzugszinsen ab dem 18. Dezember 2008, zu berechnen nach dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten) veranschlagt wird, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens.
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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