30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/82
Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Whitehead/Europäische Zentralbank
(Rechtssache F-98/09)
2010/C 24/157
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sarah Whitehead (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage gegen die am 15. Januar 2009 erhaltene Entscheidung vom 8. Januar 2009, mit der der Klägerin aufgrund der Annual Salary and Bonus Review (ASBR) für das Jahr 2008 eine Gehaltserhöhung von 2 Punkten gewährt wurde, sowie gegen die Gehaltsabrechnung vom 15. Januar 2009, mit der diese Entscheidung umgesetzt wurde
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die ihr am 13. oder am 14. Januar 2009 (in ihrer Abwesenheit) zugestellte Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 8. Januar 2009 über ihre ASBR für das Jahr 2008 aufzuheben;
—
ihre Gehaltsabrechnung vom 15. Januar 2009 aufzuheben, mit der diese Entscheidung umgesetzt wurde;
—
infolgedessen die Zahlung des Betrags anzuordnen, der der Differenz ihres Gehalts zwischen der angefochtenen ASBR für das Jahr 2008 und der ASBR entspricht, die ihr für den Zeitraum vom 15. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung hätte gewährt werden sollen, zuzüglich Verzugszinsen zu dem Zinssatz, der dem um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz für Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank während des Zahlungsverzugs entspricht;
—
für den Fall, dass die Durchführung eines neuen ASBR-Verfahrens für das Jahr 2008 mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, ihr den Gegenwert von 3 Gehaltspunkten als Ersatz des materiellen Schadens zuzuerkennen;
—
in jedem Fall den Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro angesetzt wird;
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der Europäischen Zentralbank sämtliche Kosten aufzuerlegen.
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