19.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/15
Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-3/09) (1)
(Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau - Von den italienischen Behörden geplante Änderung einer von der Kommission zuvor genehmigten Beihilferegelung - Entscheidung, die die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt)
2011/C 89/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, C. Urraca Caviedes und V. Di Bucci)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/38/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C-20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (ABl. 2010, L 17, S. 50)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 55 vom 7.3.2009.
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