5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/29
Urteil des Gerichts vom 21. April 2010 — Schunk/HABM (Abbildung eines Teils eines Spannfutters)
(Rechtssache T-7/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2010/C 148/52
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik (Lauffen am Neckar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Koppe-Zagouras)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2008 (Sache R 1109/2007-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009.
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