27.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/32
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Kommission/Q
(Rechtssache T-80/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Anschlussrechtsmittel - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Mitteilung zur Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz bei der Kommission - Beistandspflicht der Verwaltung - Art. 24 des Statuts - Tragweite - Antrag auf Beistand - Vorsorgliche Maßnahmen, um zwischen den beteiligten Parteien Distanz zu schaffen - Fürsorgepflicht - Haftung - Antrag auf Schadensersatz - Unbeschränkte Nachprüfung - Anwendungsvoraussetzungen - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Anfechtungsklage - Rechtsschutzinteresse)
2011/C 252/75
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Joris, D. Martin und B. Eggers)
Andere Verfahrensbeteiligte: Q (Domsjö, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F-52/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit in Nr. 2 des Tenors die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, an Q Schadensersatz in Höhe von 500 Euro sowie einen Betrag von 15 000 Euro zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen, der Q aufgrund einer Verspätung bei der Einleitung der Verwaltungsuntersuchung entstanden sein soll, und soweit in den Randnrn. 147 bis 189 der Urteilsgründe über „den Mobbingvorwurf der [Q]“ entschieden und in Randnr. 230 der Urteilsgründe festgestellt wird, dass über den Antrag auf Aufhebung der Beurteilungen ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober und vom 1. November bis 31. Dezember 2003 nicht mehr entschieden zu werden brauche, und die Klage deshalb in Nr. 3 des Tenors im Übrigen abgewiesen wird.
2.
Im Übrigen werden das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.
3.
Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der genannten Beurteilungen der beruflichen Entwicklung sowie über den Betrag, den die Kommission der Q allein wegen des immateriellen Schadens schuldet, der dieser dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt hat, eine vorsorgliche Maßnahme zu ergreifen, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.
4.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 102 vom 1.5.2009.
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