29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/17
Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2013 — MRI/Kommission
(Rechtssache T-154/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Begriff der dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung - Verjährung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Berechtigtes Vertrauen - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)
2013/C 189/31
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Manuli Rubber Industries SpA (MRI) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Pappalardo und E. Marasà)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, S. Noë und L. Prete)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, wegen Nichtigerklärung oder erheblicher Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche) wird für nichtig erklärt.
2.
Die gegen MRI verhängte Geldbuße wird auf 4 900 000 Euro festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 141 vom 20.6.2009.
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