24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/29
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-158/09) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben - Versäumnisse des Mitgliedstaats bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Belastung des Mitgliedstaats mit den finanziellen Konsequenzen der Nichtwiedereinziehung)
2012/C 366/55
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, S. Papaïoannou und V. Karra)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und E. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung K(2009) 810 endg. der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanziellen Folgen, die sich im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten ergeben, soweit durch diese Entscheidung ein Betrag von 13 348 979,02 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und der Hellenischen Republik auferlegt wird
Tenor
1.
Die Entscheidung K (2009) 810 endg. der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanziellen Folgen, die sich im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten ergeben, wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr die Vorgänge EL/1993/01 und EL/1994/031 abgeschlossen und der Hellenischen Republik aus diesem Grund Beträge in Höhe von 519 907 Euro und von 300 914,99 Euro auferlegt werden.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Hellenische Republik trägt vier Fünftel ihrer Kosten und vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten und ein Fünftel der Kosten der Hellenischen Republik.
(1) ABl. C 153 vom 4.7.2009.
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