1.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 292/26
Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission
(Rechtssache T-457/09) (1)
((Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der WestLB - Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG - Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Kollegialprinzip - Begründungspflicht - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Verhältnismäßigkeit - Diskriminierungsverbot - Art. 295 EG - Art. 7 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999))
2014/C 292/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach, dann Rechtsanwälte A. Rosenfeld und O. Corzilius)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Flynn, K. Gross und B. Martenczuk, dann L. Flynn, B. Martenczuk und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/971/EG der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/08 (ex N 390/08), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (ABl. L 345, S. 1)
Tenor
1.
Der Antrag der Europäischen Kommission, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
(1) ABl. C 11 vom 16.1.2010.
Full & Egal Universal Law Academy