2.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 34/21
Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 — Leali und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi/Kommission
(Rechtssachen T-489/09, T-490/09 und T-56/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen - Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften - Rechtsgrundlage - Ermessensüberschreitung und Verfahrensmissbrauch - Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung - Verhältnismäßigkeit - Verjährung - Nichtigkeitsklage - Änderungsentscheidung - Unzulässigkeit))
(2015/C 034/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Leali SpA (Odolo, Italien) (Rechtssachen T-489/09 und T-56/10) und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA (Brescia, Italien) (Rechtssachen T-490/09 und T-56/10) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-489/09 und T-490/09 zunächst R. Sauer und V. Di Bucci, dann R. Sauer und B. Gencarelli und schließlich R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, und in der Rechtssache T-56/10 zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Gegenstand
In den Rechtssachen T-489/09 und T-490/09 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße und in der Rechtssache T-56/10 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung C(2009) 7492 final
Tenor
1.
Die Rechtssachen T-489/09, T-490/09 und T-56/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2.
Die Klagen werden abgewiesen.
3.
In der Rechtssache T-489/09 trägt die Leali SpA die Kosten.
4.
In der Rechtssache T-490/09 trägt die Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA die Kosten.
5.
In der Rechtssache T-56/10 tragen Leali und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi die Kosten.
(1) ABl. C 37 vom 13.2.2010.
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