Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 –
Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T‑17/09)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von IT‑Dienstleistungen betreffend ein System des elektronischen Austauschs von Informationen über soziale Sicherheit (System EESSI) auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit der sich in Europa bewegenden Personen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags – Begründungspflicht – Transparenz – Gleichbehandlung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Außervertragliche Haftung“
1. Öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 37)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Berücksichtigung der Antworten eines Organs auf die Anträge eines erfolglosen Bieters als Begründung – Voraussetzung (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 38‑45, 56, 73)
3. Öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union – Öffentliches Vergabeverfahren – Verpflichtung, den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung der Bieter zu beachten – Umfang (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Randnrn. 65‑68)
4. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsmittel, das dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann – Begriff – Rechtsmittel eines Bieters, dessen Angebot vor dem der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags vorangehenden Stadium abgelehnt wurde, gegen die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Ausschluss – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 114, 117‑120)
5. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Schaden aufgrund entgangenen Gewinns – Künftiger und hypothetischer Schaden – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 122‑123)
6. Verfahren – Kosten – Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kläger – Voraussetzung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 § 3) (vgl. Randnrn. 130‑132)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens VT/2008/019 EMPL EESSI für IT‑Dienstleistungen und Produkte im Rahmen des Systems EESSI (ABl. 2008, S 111‑148 213) eingereichte Angebot abzulehnen, sowie der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
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