Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 2. Juni 2010 – Procaps/HABM – Biofarma (PROCAPS)
(Rechtssache T‑35/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROCAPS – Ältere nationale und internationale Wortmarken PROCAPTAN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 32, 62, 66-67)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. November 2008 (Sache R 867/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Biofarma SAS und der Procaps, SA
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Procaps, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke PROCAPS für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35, 39, 40 und 44 – Markenanmeldung Nr. 3519394
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Biofarma SAS
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nationale und internationale Wortmarke PROCAPTAN für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Procaps, SA trägt die Kosten.
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