URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
22. Januar 2013 ( *1 )
„EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Verarbeitung von Zitrusfrüchten, Baumwolle, Rindfleisch und Olivenöl — Finanzaudit — Schlüsselkontrollen — Verhältnismäßigkeit — Erneutes Auftreten — Begründungspflicht“
In der Rechtssache T-46/09
Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos, I. Chalkias, S. Charitaki und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Markoulli und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 340, S. 99), soweit sie bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2012
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1. Allgemeine Regelung zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
1
Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) enthält die allgemeinen Vorschriften für die Finanzierung der Agrarpolitik. Diese Verordnung wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103), die die im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben regelt.
2
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 sieht vor, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben beschließt, und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung betrifft die Entscheidungen über den Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen.
3
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestimmt:
„Die Kommission entscheidet, welche Ausgaben von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.
Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen.
Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie eine Finanzierung ablehnt.
Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen:
a)
Ausgaben gemäß Artikel 2, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat,
…“
4
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um
a)
sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
b)
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
c)
die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
…“
5
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) hebt die Verordnung Nr. 1258/1999 auf und gilt ab 1. Januar 2007 (Art. 49 der Verordnung Nr. 1290/2005). Sie sieht jedoch vor, dass insbesondere Art. 31, der den Konformitätsabschluss betrifft, für die ab dem 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.
6
Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 enthält im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999.
7
Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL (ABl. L 158, S. 6) in der insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 273, S. 5) geänderten Fassung sieht in Art. 8 vor:
„(1) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen.
Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten. Die Kommission kann einer Verlängerung dieser Frist in begründeten Fällen zustimmen.
Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, die Schwere des Verstoßes und den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Nach Abschluss dieser Besprechungen und nach Ablauf einer Frist, die die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach den bilateralen Besprechungen der Mitteilung zusätzlicher Angaben setzt, oder wenn der Mitgliedstaat der betreffenden Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission … förmlich mit. Unbeschadet von Unterabsatz 4 dieses Absatzes legt sie in dieser Mitteilung die Ausgaben fest, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 auszuschließen beabsichtigt.
Der Mitgliedstaat setzt die Kommission schnellstmöglich über die von ihm zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Korrekturmaßnahmen und über das Datum ihrer tatsächlichen Anwendung in Kenntnis. In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 beschließt die Kommission gegebenenfalls den Ausschluss der wegen der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage stehenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der Korrekturmaßnahmen.
(2) Die Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 sind nach Prüfung der von der Schlichtungsstelle gemäß der Entscheidung 94/442/EG erstellten Berichte zu treffen.“
8
Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung … Nr. 1290/2005 … hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90) gilt ab 16. Oktober 2006, und ihr Art. 11 Abs. 1 bis 3 sieht im Wesentlichen dasselbe Verfahren wie das in Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 geregelte vor.
2. Leitlinien der Kommission
9
Die Leitlinien für die Anwendung der finanziellen Berichtigung werden im Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 („Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL – Garantie“) (im Folgenden: Dokument Nr. VI/5330/97) vorgegeben.
10
Aus Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 mit dem Titel „Finanzielle Auswirkungen von Mängeln der mitgliedstaatlichen Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL – Garantie“ ergibt sich, dass die finanziellen Berichtigungen insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung bemessen werden und dass die Kommission dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung trägt (Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, Abs. 2).
11
Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 sieht zum einen eine Methode für die Berechnung der finanziellen Berichtigung aufgrund der „Fehler in den einzelnen Vorgängen“ vor. Diese Berechnungsmethode erfasst punktuelle Unregelmäßigkeiten – gegebenenfalls extrapolierte – und führt zu einer punktuellen Berichtigung. Zum anderen sieht der Anhang eine Methode für die Berechnung der finanziellen Berichtigung aufgrund der Risiken eines finanziellen Verlusts vor. Diese Berechnungsmethode erfasst systemische Unregelmäßigkeiten und führt zur Anwendung einer pauschalen Berichtigung (Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, Abs. 8 bis 25).
12
Nach der letztgenannten Berechnungsmethode, die im Zusammenhang mit der Systemprüfung von Bedeutung ist, nimmt die Kommission entsprechend der Größe des Risikos eines finanziellen Verlusts, der der Gemeinschaft aus den Mängeln der Kontrollsysteme entsteht, pauschale Berichtigungen von 2 %, 5 %, 10 % oder 25 % der gemeldeten Ausgaben vor (Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, Abs. 8).
13
Die Kommission unterscheidet bei den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen zwei Kategorien (Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, Abs. 14).
14
Zum einen sind die „Schlüsselkontrollen“ die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu überprüfen, insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge und die qualitativen Merkmale einschließlich der Einhaltung der Fristen, Ernteauflagen, Haltungszeiträume usw. Diese Schlüsselkontrollen werden vor Ort und durch Vergleich mit unabhängigen Daten wie den Liegenschaftsbüchern vorgenommen.
15
Zum anderen sind die „Zusatzkontrollen“ die administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten, also beispielsweise die Überprüfung der Einhaltung der Einreichungsfristen, die Erkennung von Doppelbeantragungen, die Risikoanalyse, die Anwendung von Sanktionen und die angemessene Überwachung der Verfahren.
16
Für die Berechnung der nicht förderfähigen Ausgaben sieht das Dokument Nr. VI/5330/97 vier Arten von Pauschalberichtigungen vor:
—
25 % der Ausgaben, wenn ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet und es Beweise gibt, die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung betrügerischer und unregelmäßiger Praktiken schließen lassen, und daher die Gefahr besteht, dass dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) besonders hohe Verluste entstehen;
—
10 % der Ausgaben, wenn eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen werden, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, und daher der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des EAGFL besteht;
—
5 % der Ausgaben, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen wurden, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, und somit der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlusts zum Nachteil des Fonds besteht;
—
2 % der Ausgaben, wenn der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen hat, es aber vollständig versäumt hat, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, und somit ein geringeres Verlustrisiko für den Fonds besteht und auch der Verstoß weniger gravierend ist.
17
Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 sieht schließlich vor, dass „[d]er Verstoß … schwerer [wiegt], wenn ein Mitgliedstaat seine Kontrollen nicht verbessert, obwohl die Kommission ihn über die erforderlichen Verbesserungen bereits unterrichtet hat“ (Anhang 2, Abs. 16 a. E.).
18
Das Dokument AGRI/61495/2002 befasst sich mit der Art und Weise, wie die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL – Garantie den Fall eines erneuten Auftretens von Mängeln in den Kontrollsystemen behandelt, und erläutert das im Dokument Nr. VI/5330/97 vorgesehene Kriterium des erneuten Auftretens. Dort heißt es:
„Für den Fall, dass
—
ein Kontrollsystem oder ein Teil eines solchen Systems fehlt oder mangelhaft ist und dies im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL – Garantie zum Gegenstand finanzieller Berichtigungen wurde und
—
während eines Zeitraums, der auf einen bereits berichtigten Zeitraum folgt, dieselben Mängel fortbestehen,
hält die Kommission es vorbehaltlich der Prüfung der eventuellen vom Mitgliedstaat ergriffenen Korrektur- oder Ausgleichsmaßnahmen im Normalfall für gerechtfertigt, den bei der vorangegangenen Berichtigung angewandten Prozentsatz der pauschalen Berichtigung wegen des erhöhten Risikos des finanziellen Verlustes für den EAGFL zu erhöhen.
…
Um sicherzustellen, dass die Berichtigungen, wie in dem Dokument C 3909 vom 8. November 1997 (VI/5330/97) vorgesehen, pauschal erfolgen, wenn die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Ausgaben und somit die Höhe der der Gemeinschaft entstandenen Verluste nicht ermittelt werden kann, sollen die folgenden Prozentsätze als Orientierung dienen:
…
—
bei einer vorangegangenen Berichtigung von 5 % ein Prozentsatz von 10 % für den betreffenden neuen Zeitraum;
—
bei einer vorangegangenen Berichtigung von 10 % ein Prozentsatz von mindestens 15 % entsprechend der Bedeutung der Risikoerhöhung für den betreffenden neuen Zeitraum;
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
19
Mit Entscheidung 2008/960/EG vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 340, S. 99, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) schloss die Kommission in Bezug auf die Hellenische Republik auf den Gebieten Obst und Gemüse, Baumwolle, Rindfleisch, Olivenöl und Finanzkontrolle für die Haushaltsjahre 2002 bis 2006 einen Betrag von insgesamt 179140594,66 Euro von der Gemeinschaftsfinanzierung aus.
20
Die Gründe für die von der Kommission vorgenommene finanzielle Berichtigung wurden in dem Zusammenfassenden Bericht AGRI-63130-00-2008 vom 11. September 2008 über die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) dargelegt.
21
In der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission folgende Berichtigungen vor:
—
Im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“ wurden zwei Berichtigungen von 10 % wegen Zahlungen per Scheck und wegen Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen in Höhe von 2289213 Euro für das Haushaltsjahr 2005 und von 385748 Euro für das Haushaltsjahr 2006 vorgeschrieben;
—
im Sektor Baumwolle nahm die Kommission – abgesehen von zwei nicht widersprochenen punktuellen Berichtigungen wegen Überschreitung der beihilfefähigen Erzeugung in Höhe von 4870264,97 Euro für das Haushaltsjahr 2003 und in Höhe von 2143945,63 Euro für das Haushaltsjahr 2004 – zwei pauschale Berichtigungen von 5 % in Höhe von 27731557,37 Euro für das Haushaltsjahr 2002 und in Höhe von 32655464,17 Euro für das Haushaltsjahr 2003 vor;
—
im Sektor Tierprämien für die Rindfleischerzeugung nahm die Kommission pauschale Berichtigungen wegen Mängeln in der Datenbank über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (im Folgenden: Rinderdatenbank) und bei den Vor-Ort-Kontrollen von 10 % für das Haushaltsjahr 2003, von 5 % und von 10 % für das Haushaltsjahr 2004, von 5 % und von 10 % für das Haushaltsjahr 2005 sowie von 5 % und von 10 % für das Haushaltsjahr 2006, d. h. eine Berichtigung in Höhe von insgesamt 14341429,92 Euro vor;
—
im Sektor Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl sah die Kommission pauschale Berichtigungen von 10 % und von 15 % für die Haushaltsjahre 2003 bis 2006 wegen erneut auftretender Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge, d. h. in Höhe von insgesamt 83641370,78 Euro vor;
—
im Sektor Finanzkontrolle für das Haushaltsjahr 2005 schrieb die Kommission eine punktuelle Berichtigung in Höhe von 4521536,62 Euro wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen vor; sie sah auch eine punktuelle Berichtigung für die Überschreitung der finanziellen Obergrenzen in Höhe von 6326450,77 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und in Höhe von 233613,43 Euro für das Haushaltsjahr 2005 vor.
Verfahren und Anträge der Parteien
22
Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 6. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
23
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Rechtssache am 30. September 2010 der Fünften Kammer zugewiesen worden. Am 15. Februar 2011 ist ein neuer Berichterstatter bestimmt worden, und da dieser der Zweiten Kammer zugeteilt worden ist, ist die vorliegende Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden.
24
Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts ersucht, einige schriftliche Fragen zu beantworten. Die Parteien haben auf diese Fragen fristgerecht geantwortet. Sie haben in der Sitzung vom 5. Juni 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
25
Die Hellenische Republik beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder gemäß den Darlegungen in ihren Schriftsätzen abzuändern;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
26
Die Kommission beantragt,
—
die Klage abzuweisen;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
1. Zur Tragweite der Klage
27
In der Klageschrift hat die Hellenische Republik für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zwölf Klagegründe geltend gemacht. Die beiden ersten Klagegründe betreffen die Verarbeitung von Zitrusfrüchten. Der dritte Klagegrund betrifft den Baumwollsektor. Der vierte, fünfte und sechste Klagegrund betreffen den Sektor Rindfleischerzeugung. Der siebte, achte und neunte Klagegrund betreffen den Sektor Olivenöl, und der zehnte, elfte und zwölfte Klagegrund betreffen den Sektor Finanzaudit.
28
In der mündlichen Verhandlung hat die Hellenische Republik erklärt, sie verzichte auf den vierten und den siebten Klagegrund, mit dem die Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht sowie wegen der überlangen Dauer des Verfahrens ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht worden war. Die genannten Klagegründe betreffen die Sektoren Rindfleisch und Olivenöl.
29
Sie hat auch auf den fünften und den achten Klagegrund verzichtet, mit denen eine Missachtung der in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten geltend gemacht worden war. Die genannten Klagegründe betreffen die Sektoren Rindfleisch und Olivenöl.
30
In Bezug auf den Sektor Finanzaudit hat die Hellenische Republik auf den zwölften Klagegrund betreffend die Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2006/137/GR verzichtet, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht worden war. Was ferner den zehnten Klagegrund bezüglich der Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2005/70/GR angeht, der sich auf die Berichtigungen bezieht, die erstens benachteiligte Gebiete, zweitens die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und drittens die Ergänzungszahlungen im Rindfleischsektor betreffen, hat die Hellenische Republik erklärt, diesen Klagegrund nur insoweit aufrechtzuerhalten, als er die benachteiligten Gebiete betrifft.
31
Die Hellenische Republik hat schließlich erklärt, sie nehme den Klageantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurück.
32
Dies ist in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden.
2. Zum ersten und zum zweiten Klagegrund betreffend die Berichtigungen im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“
Gemeinschaftsregelung
33
Die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297, S. 49) hat einen Mechanismus zur finanziellen Unterstützung der Erzeuger geschaffen, dessen Grundlage Verträge zwischen anerkannten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1) vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und Verarbeitern oder deren rechtmäßigen Vereinigungen sind.
34
Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 317, S. 5) sieht in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f vor, dass die Verträge insbesondere den an die Erzeugerorganisation zu zahlenden Preis für die Ausgangserzeugnisse enthalten, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Qualität und/oder Lieferzeitraum, wobei die Zahlung nur durch Bank- oder Postüberweisung erfolgen kann.
35
Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2111/2003 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter gemäß den Art. 25 und 26 der Verordnung und ihre Übereinstimmung mit der von den Erzeugerorganisationen und Verarbeitern nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten Buchführung zu überprüfen.
36
Art. 27 der Verordnung Nr. 2111/2003, betreffend die Kontrollen, bestimmt:
„(1) Bei den Erzeugerorganisationen, die Süßorangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits zur Verarbeitung liefern, werden für jedes Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:
…
b)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die sich mindestens erstrecken auf:
i)
5 % der unter die Verträge fallenden Erzeuger, um für den jeweiligen Erzeuger insbesondere die Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen, der Gesamternte, der an die Erzeugerorganisation gelieferten Menge und der zur Verarbeitung gelieferten Menge einerseits und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 23 und den erhaltenen Zahlungen andererseits zu überprüfen;
…
c)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um die Übereinstimmung zwischen den von den Erzeugern gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 an die Erzeugerorganisation insgesamt gelieferten Mengen, den zur Verarbeitung insgesamt gelieferten Mengen, den Lieferscheinen gemäß Artikel 17 Absatz 2 insgesamt und den in den Beihilfeanträgen insgesamt aufgeführten Mengen einerseits und den Beihilfezahlungen gemäß Artikel 23 und den vom Verarbeiter erhaltenen Zahlungen andererseits zu überprüfen;
…
(2) Bei den Verarbeitern von Süßorangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits werden für jeden Betrieb, jedes eingegangene Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr folgende Kontrollen durchgeführt:
a)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, die sich mindestens erstrecken auf:
i)
5 % der eingegangenen Partien im Rahmen jeder der beiden Vertragsarten, d. h. der Kurzzeit- und der Mehrjahresverträge, um die tatsächliche Zugehörigkeit der gelieferten Erzeugnisse zu einem bestimmten Vertrag, die Lieferscheine gemäß Artikel 17 Absatz 2, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen gemäß Anhang I zu überprüfen;
…
c)
Dokumenten- und Buchführungskontrollen, um anhand der ausgestellten und erhaltenen Rechnungen und der Buchführungsdaten die Übereinstimmung zwischen den Mengen an Fertigerzeugnissen, die aus den gelieferten Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, und den Mengen an zugekauften Fertigerzeugnissen einerseits und den Mengen der verkauften Fertigerzeugnisse andererseits zu überprüfen;
…“
37
Anhang 16 des Dokuments Nr. 17933/2000 der Kommission definiert die Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen im Sektor Zitrusfrüchte. Der genannte Anhang definiert insbesondere sechs Schlüsselkontrollen, darunter namentlich die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und ihrer Übereinstimmung mit der Buchführung, zu der die Erzeugerorganisationen und Verarbeiter nach den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet sind.
Zusammenfassender Bericht
38
Im Rahmen der Untersuchung mit dem Aktenzeichen FV/2006/315/GR führten die Dienststellen der Kommission vom 3. bis zum 7. April 2006 in Griechenland Überprüfungen durch. Nach einem Schriftwechsel fand am 27. Februar 2007 ein bilaterales Treffen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teilte die Kommission den griechischen Behörden ihre Schlussfolgerungen mit. Auf die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 19. Juni 2008 teilte die Kommission mit Schreiben vom 21. August 2008 ihren endgültigen Standpunkt mit.
39
Im Zusammenfassenden Bericht wurden bestimmte Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen festgestellt, die gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2111/2003 vorgesehen sind. Der Zusammenfassende Bericht hält ferner fest, dass die Überprüfungen nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung in zumindest einem Fall nicht gemäß den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt worden seien. Überdies wird festgestellt, dass die Dokumente, die als Beleg für die Überprüfungen dienten, oftmals fehlerhaft gewesen seien. Diese Mängel seien hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass eindeutige Leitlinien fehlten und die betreffenden Inspektoren nur über beschränkte Kenntnisse in der Buchführung verfügten. Die Dienststellen der Kommission seien zu der Auffassung gelangt, dass diese Mängel wesentliche Aspekte des Kontrollsystems beträfen und dass die Nichtvornahme oder unzureichende Vornahme der Kontrollen für den EAGFL ein erhebliches Risiko bedeute. Die Kommission stellte fest, dass ähnliche Mängel insbesondere bei einer Untersuchung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten im Jahr 2003 entdeckt worden seien.
40
Aus den Feststellungen der Dienststellen der Kommission ergibt sich ferner, dass eine der Zahlungen eines Verarbeiters an eine Erzeugerorganisation per Scheck erfolgt sei, obwohl solche Zahlungen durch Bank- oder Postüberweisung zu erfolgen hätten und dies bereits in der Vergangenheit von der Kommission beanstandet worden sei. Aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt sich auch, dass die Inspektoren, die die Kontrollen durchgeführt hätten, über die in diesem Bereich geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Anforderungen nicht unterrichtet gewesen seien.
41
Die Kommission war der Auffassung, dass unter Zugrundelegung der im Dokument Nr. VI/5330/97 vorgegebenen Leitlinien die Schlüsselkontrollen nicht in der Zahl und Intensität durchgeführt worden seien, wie die geltenden Verordnungen dies vorschrieben, und dass dieser Mangel zudem wiederholt aufgetreten sei. Sie stellte fest, dass die vorangegangene Berichtigung 5 % betragen habe, und wandte im vorliegenden Fall eine pauschale Berichtigung von 10 % für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 an, da der betreffende Zeitraum vom 30. August 2004 bis zum Wirtschaftsjahr 2004/2005 einschließlich reiche.
Würdigung durch das Gericht
42
Mit dem ersten Klagegrund macht die Hellenische Republik eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der in den Dokumenten Nrn. VI/5330/97 und 17933/2000 vorgegebenen Leitlinien der Kommission und mit dem zweiten Klagegrund eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und die Unverhältnismäßigkeit der Berichtigungen geltend.
Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Dokumente Nrn. VI/5330/97 und 17933/2000
43
An erster Stelle macht die Hellenische Republik geltend, die Schlüsselkontrollen seien tatsächlich vorgenommen worden. Von den festgestellten Mängeln beträfen nur die Mängel bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Akten und von deren Übereinstimmung mit der Rechnungsprüfung eine Schlüsselkontrolle. Die Berichtigung hätte daher 2 % nicht überschreiten dürfen.
44
Das Gericht stellt fest, dass die Kommission im vorliegenden Fall die in Rede stehenden finanziellen Berichtigungen vor allem wegen der Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen nach den Art. 24 und 27 der Verordnung Nr. 2111/2003 anwandte.
45
Erstens ergibt sich nämlich aus dem Zusammenfassenden Bericht, dass diese Mängel vor allem bezüglich der in Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2111/2003 vorgesehenen Überprüfung der Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter und ihrer Übereinstimmung mit der nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlichen Buchführung festgestellt wurden. Diese Art von Kontrolle wird im Anhang 16 der Verordnung Nr. 17933/2000 als Schlüsselkontrolle definiert, was die Hellenische Republik auch nicht bestreitet.
46
Zweitens wurden die pauschalen Berichtigungen auch wegen der Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen nach Art. 27 der Verordnung Nr. 2111/2003 vorgenommen. Diese Kontrollen stellen gleichfalls Schlüsselkontrollen dar. Mit ihnen sollen insbesondere die Übereinstimmung zwischen den zur Verarbeitung gelieferten Mengen an Erzeugnissen und den Beihilfezahlungen sowie anhand der ausgestellten und erhaltenen Rechnungen und der Buchführungsdaten die Übereinstimmung zwischen den Mengen an hergestellten oder zugekauften Fertigerzeugnissen einerseits und den Mengen der verkauften Fertigerzeugnisse andererseits überprüft werden. Es handelt sich somit um Überprüfungen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Übereinstimmungsvoraussetzungen zu kontrollieren.
47
In Anbetracht des Anhangs 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 und des Anhangs 16 des Dokuments Nr. 17933/2000 nahm die Kommission somit zu Recht an, dass die vorliegend festgestellten Mängel Schlüsselkontrollen betrafen.
48
Bezüglich des angewandten Berichtigungssatzes ging die Kommission davon aus, dass die bei den Schlüsselkontrollen festgestellten Mängel schon früher Gegenstand einer Berichtigung von 5 % gewesen waren, und setzte angesichts des erneuten Auftretens dieser Mängel den pauschalen Berichtigungssatz auf 10 % fest.
49
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den im Dokument Nr. VI/5330/97 vorgegebenen Leitlinien eine pauschale Berichtigung in Betracht kommt, wenn der der Gemeinschaft zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg. 2008, I-3047, Randnr. 136).
50
Für die Berechnung der nicht förderfähigen Ausgaben sieht das Dokument Nr. VI/5330/97 einen pauschalen Satz von 5 % der Ausgaben vor, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen wurden, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, und somit der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlusts zum Nachteil des Fonds besteht (siehe oben, Randnrn. 14 und 16).
51
Dies ist vorliegend der Fall, da es sich um festgestellte Mängel bei Schlüsselkontrollen handelt, die nicht in der von den Verordnungen vorgeschriebenen Intensität vorgenommen wurden, und es sich nicht bloß um fehlende Zusatzkontrollen handelt.
52
Die Hellenische Republik macht somit zu Unrecht geltend, dass vorliegend der Satz von 2 % hätte angewandt werden müssen. Der Klagegrund der fehlerhaften Auslegung und Anwendung der in den Dokumenten Nrn. VI/5330/97 und 17933/2000 vorgegebenen Leitlinien der Kommission ist damit zurückzuweisen.
53
An zweiter Stelle macht die Hellenische Republik geltend, für die Verdopplung des Berichtigungssatzes fehle die Rechtsgrundlage. Sie bestreitet, dass es sich bei den festgestellten Mängeln um ein erneutes Auftreten dieser Mängel handele.
54
Erstens macht die Hellenische Republik geltend, der Begriff „Wiederholung“ werde in keiner Rechtsvorschrift verwendet und sei erstmals in dem Dokument AGRI/60637/2006 enthalten, das für das Haushaltsjahr 2005/2006 keine Anwendung finde.
55
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
56
Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 (siehe oben, Randnrn. 3 und 6) bei der Bemessung des Betrags, der wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten auszuschließen ist, der Schwere des begangenen Verstoßes Rechnung zu tragen hat.
57
In diesem Zusammenhang kann daher das erneute Auftreten der fraglichen Unregelmäßigkeiten als ein erschwerendes Moment angesehen werden, das die Erhöhung der verlangten finanziellen Berichtigung rechtfertigen kann. Die in Rede stehende Erhöhung kann insoweit als eine Handlung angesehen werden, die sich im Rahmen der Festsetzung des von der Hellenischen Republik zu tragenden Gesamtberichtigungssatzes hält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, Slg. 1999, I-35, Randnr. 13).
58
Die Rüge, die Berücksichtigung des erneuten Auftretens der festgestellten Mängel habe in den geltenden Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage, ist somit zurückzuweisen.
59
Die Regelungen, die die Kommission in ihren Leitlinien, d. h. in den Dokumenten Nr. VI/5330/97, AGRI/61495/2002 und AGRI/60637/2006, festsetzte, können ferner die Folgen bestimmen, die sich daraus ergeben, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten erneut aufgetreten sind.
60
Die Behauptung der Hellenischen Republik, die „Wiederholung“ als erschwerender Umstand sei erstmals in das Dokument AGRI/60637/2006 aufgenommen worden, ist unzutreffend. Zum einen nämlich sieht Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 vor, dass „[d]er Verstoß … schwerer [wiegt], wenn ein Mitgliedstaat seine Kontrollen nicht verbessert, obwohl die Kommission ihn über die erforderlichen Verbesserungen bereits unterrichtet hat“. Das Dokument AGRI/61495/2002, auf das sich die Hellenische Republik in ihrer Klageschrift bezieht, befasst sich zum anderen mit der Art und Weise, wie die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL – Garantie den Fall eines erneuten Auftretens von Mängeln in den Kontrollsystemen behandelt, und erläutert das im Dokument Nr. VI/5330/97 vorgesehene Kriterium des erneuten Auftretens. Es sieht im Wesentlichen vor, dass, wenn dieselben Mängel fortbestehen, der bei der vorangegangenen Berichtigung angewandte pauschale Berichtigungssatz erhöht werden kann und dass, wenn die vorangegangene Berichtigung 5 % betrug, ein Satz von 10 % für den betreffenden neuen Zeitraum angewandt wird (siehe oben, Randnr. 18).
61
Die Rüge, für die Erhöhung der Berichtigung im Fall eines erneuten Auftretens der festgestellten Unregelmäßigkeiten fehle die Rechtsgrundlage, ist somit zurückzuweisen.
62
Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, dass, um einen wiederkehrenden Mangel feststellen zu können, genau dieselben Mängel wie in der Vergangenheit festgestellt werden müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da das System insgesamt verbessert worden sei und eine Berichtigung nicht erhöht werden könne, wenn bestimmte Gründe für diese Berichtigung entfallen seien.
63
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission für die Feststellung, dass die festgestellten Mängel erneut aufgetreten seien, insbesondere auf die Untersuchung FV/302/2003 betreffend die Regelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten (Anlage 4 zur Klageschrift) bezog, die zum Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009 (Griechenland/Kommission, T-33/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 56 bis 58) führte. Im Rahmen der Untersuchung FV/302/2003 waren Mängel vor allem bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen festgestellt worden, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung, ob die Angaben in den Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter mit der von den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Buchführung übereinstimmen, wobei der Grund für die Mängel unter anderem darin lag, dass die Opekepe (griechische Stelle für die Zahlung und Kontrolle der Beihilfen aus dem Ausrichtungs- und Garantiefonds) den Regionalbezirken (Nomos) keine Anweisungen erteilt hatte und das für die Kontrollen eingesetzte Personal über keine Erfahrung verfügte (vgl. Dokument vom 4. März 2003 der Kommission betreffend die Ergebnisse der Untersuchung FV/302/2003, insbesondere Randnr. 8, sowie Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 58).
64
Wie sich aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt (siehe oben, Randnr. 39) und wie die Schlichtungsstelle feststellte, stimmen diese im Rahmen der Untersuchung FV/302/2003 festgestellten Mängel mit den Mängeln, die vorliegend festgestellt wurden, überein.
65
Die Dienststellen der Kommission stellten ferner fest, dass die bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen entdeckten Mängel wesentliche Aspekte des Kontrollsystems beträfen und die Nichtvornahme oder unzureichende Vornahme der Kontrollen für den EAGFL ein erhebliches Risiko bedeute (siehe oben, Randnr. 39). Die Mängel waren daher entscheidend für die Anwendung des erhöhten Berichtigungssatzes (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. September 2001, Griechenland/Kommission, T-352/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 327).
66
Hieraus folgt, dass die Mängel übereinstimmen, denselben Sektor (Zitrusfrüchte) betreffen, demselben Mitgliedstaat anzulasten sind und als entscheidend für die Anwendung des erhöhten Berichtigungssatzes angesehen wurden. Demnach hat die Kommission also keinen Fehler begangen, als sie feststellte, dass die Mängel erneut aufgetreten seien.
67
Soweit die Hellenische Republik sich auf die Ergebnisse der Untersuchung FV/2004/312 betreffend die Beihilferegelung für die Verarbeitung von Tomaten stützt, um geltend zu machen, dass es sich nicht um eine Wiederkehr derselben Mängel handele, ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission betont und wie dies aus dem Zusammenfassenden Bericht, der den Standpunkt der Kommission vor dem Schlichtungsverfahren wiedergibt, hervorgeht, die Annahme, dass ein erneut auftretender Mangel vorliegt, nicht auf den Ergebnissen der genannten Untersuchung beruht, sondern auf denen der Untersuchung FV/302/2003 betreffend die Verarbeitung der Zitrusfrüchte.
68
Das Vorbringen der Hellenischen Republik, dass ein wiederkehrender Mangel nicht vorliege, ist im vorliegenden Fall somit zurückzuweisen.
69
Auch das Argument, die bestehenden Verbesserungen widersprächen der Annahme, dass es sich um eine Wiederkehr derselben Mängel handele, ist zurückzuweisen. Die Hellenische Republik behauptet allgemein, dass das System verbessert worden sei, ohne jedoch darzutun, dass diese Verbesserungen gerade die im vorliegenden Fall entscheidenden Mängel betreffen. Zudem führt sie Schlussfolgerungen der Dienststellen der Kommission an, die im Rahmen der im vorliegenden Fall nicht relevanten Untersuchung FV/2004/312 betreffend die Verarbeitung der Tomaten gezogen wurden (siehe oben, Randnr. 67).
70
Damit ist das Vorbringen, die finanziellen Berichtigungen dürften vorliegend nicht erhöht werden, zurückzuweisen.
71
Drittens macht die Hellenische Republik geltend, die Erhöhung der Berichtigung könne nicht automatisch erfolgen und müsse begründet werden, was vorliegend nicht der Fall sei.
72
Was die Zulässigkeit dieser Ausführungen angeht, weist das Gericht darauf hin, dass sie in Randnr. 18 der Klageschrift vorgebracht worden sind und somit entgegen den Darlegungen der Kommission in der Gegenerwiderung zulässig sind.
73
Was die Begründetheit dieses Vorbringens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn der Staat, der ihr Adressat ist, am Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 98, vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C-332/01, Slg. 2004, I-7699, Randnr. 67, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Niederlande/Kommission, T-55/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 125).
74
Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Hellenische Republik am Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt war und dass die Frage, ob es sich um erneut auftretende Mängel handelt, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens behandelt wurde, insbesondere in dem Schreiben der Kommission vom 10. Januar 2008, in dem Protokoll des Treffens vom 4. April 2007, in der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses und in dem Zusammenfassenden Bericht. Aus der Akte geht somit hervor, dass die Hellenische Republik die Faktoren kannte, die die Begründung für die fragliche Erhöhung waren, nämlich insbesondere die Unregelmäßigkeiten, derentwegen die Berichtigungen erfolgten, die vorangegangene Entscheidung über die finanzielle Berichtigung, den vorangegangenen Berichtigungssatz und die angewandte Erhöhung sowie das erhöhte Risiko eines finanziellen Verlusts zulasten des EAGFL.
75
Das Vorbringen, die Erhöhung der Berichtigungen sei nicht begründet worden, ist somit ebenfalls zurückzuweisen und damit der erste Klagegrund insgesamt.
Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und Unverhältnismäßigkeit der vorgenommenen Berichtigungen
76
Erstens macht die Hellenische Republik geltend, die in den Art. 24 und 27 der Verordnung Nr. 2111/2003 vorgesehenen Verwaltungs- und Buchführungskontrollen seien häufiger vorgenommen worden, als es in den Rechtsvorschriften vorgesehen sei, auch wenn diese Kontrollen nicht zurückverfolgt werden könnten.
77
Das Gericht weist darauf hin, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C-278/98, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg. 2005, I-1341, Randnr. 32; Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2008, Spanien/Kommission, T-266/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97).
78
Was ferner die Vorschriften über die Beweislast im Bereich der Rechnungsabschlussverfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern nur glaubhaft zu machen braucht, dass sie ernsthafte und berechtigte Zweifel an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen hat. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, Slg. 2001, I-1, und vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, C-329/00, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68).
79
Im vorliegenden Fall ist den Akten, insbesondere aber dem Protokoll des bilateralen Treffens zu entnehmen, dass die festgestellten Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen durch Beweise, die das Vorbringen der Hellenischen Republik hätten untermauern können, nicht widerlegt worden sind.
80
Aus der Stellungnahme der Schlichtungsstelle ergibt sich auch, dass die Ausführungen der Hellenischen Republik, wonach die genannten Kontrollen vorgenommen, jedoch unzureichend dokumentiert worden seien, durch keine greifbaren Beweise gestützt werden. Die Hellenische Republik räumt selbst ein, dass die Kontrollen nicht unmittelbar zurückverfolgt werden können. Sie räumt auch ein, ihre Untersuchungspflicht bezüglich der Rechnungsprüfung versäumt zu haben.
81
Die Hellenische Republik macht ferner geltend, sie habe 2006 neue Richtlinien erlassen, um die festgestellten Mängel abzustellen.
82
Es genügt jedoch der Hinweis, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die für die früheren Wirtschaftsjahre festgestellte Unzulänglichkeit der Kontrollen, um die es hier geht, zu heilen.
83
Somit ist nicht nachgewiesen, dass die Feststellungen der Kommission über die auf dem Gebiet der Verwaltungs- und Buchführungskontrollen entdeckten Mängel fehlerhaft sind und dass die Berichtigungen insoweit nicht gerechtfertigt sind.
84
Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, dass die Zahlung per Scheck ein Einzelfall und die pauschale Berichtigung von 10 % unverhältnismäßig sei.
85
Angesichts der Feststellungen zu den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen, die vorstehend untersucht worden sind, genügt hier der Hinweis, dass die Feststellung, dass eine Zahlung per Scheck erfolgte, nicht der einzige Grund für die Berichtigungen war.
86
Das Vorbringen der Hellenischen Republik, die wegen der Zahlung per Scheck vorgenommene Berichtigung sei unverhältnismäßig, ist daher zurückzuweisen.
87
Der zweite Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.
88
Nach alledem hat die Hellenische Republik nichts vorgebracht, was die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnte, soweit diese Entscheidung die pauschalen Berichtigungen von 10 % für den Sektor Verarbeitung von Zitrusfrüchten vornimmt.
3. Zum dritten Klagegrund betreffend den Sektor Baumwolle
Gemeinschaftsregelung
89
Die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle wird insbesondere geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148, S. 3), die die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 (ABl. L 148, S. 48) aufhebt. Nach ihrem Art. 23 tritt die Verordnung Nr. 1051/2001 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 1. Juni 2001, in Kraft und gilt ab 1. September 2001.
90
Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1051/2001 läuft das Wirtschaftsjahr vom 1. September bis zum 31. August.
91
Nach Art. 11 Buchst. d und Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1051/2001 wird den Entkörnungsunternehmen die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle nur gewährt, sofern sie nachweisen, dass die Baumwolle in der Aussaatflächenmeldung gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung erfasst ist.
92
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1051/2001 sieht vor, dass die Erzeugermitgliedstaaten ein System der Aussaatflächenmeldung einführen, um vor allem sicherzustellen, dass für die Baumwolle, für die Beihilfeanträge eingereicht werden, die richtige Herkunft angegeben wurde.
93
Damit den Zielsetzungen des Umweltschutzes Rechnung getragen wird, legen die Mitgliedstaaten bezüglich der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für den Anbau von Baumwolle Maßnahmen fest, die ihnen zweckmäßig erscheinen (13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1051/2001). Art. 17 der Verordnung Nr. 1051/2001 bestimmt daher:
„(1) Die Mitgliedstaaten legen für den Sektor Baumwolle Folgendes fest:
—
die zur Verbesserung der Umwelt zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die zur Verringerung von Umweltschäden anzuwendenden Anbauverfahren,
—
Forschungsprogramme zur Entwicklung von umweltverträglicheren Anbauverfahren,
—
die Mittel zur Bekanntmachung der Ergebnisse dieser Forschungsprogramme sowie des Nutzens der betreffenden Verfahren bei den Erzeugern.
(2) Die Mitgliedstaaten führen die Umweltschutzmaßnahmen durch, die sie angesichts des besonderen Zustands der für die Baumwollerzeugung genutzten Flächen für erforderlich halten. Sie sorgen außerdem dafür, dass die Erzeuger darauf hingewiesen werden, dass sie die Umweltschutzbestimmungen einhalten müssen.
(3) Die Erzeugermitgliedstaaten beschränken gegebenenfalls die im Rahmen der Erzeugerbeihilfe für nicht entkörnte Baumwolle beihilfefähigen Flächen, unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, die Folgendes berücksichtigen:
—
die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist,
—
die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse,
—
die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers,
—
die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.
(4) Die Hellenische Republik und das Königreich Spanien übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Umweltsituation des Baumwollsektors und über die Auswirkungen der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen nationalen Maßnahmen.“
94
Die Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 210, S. 10) hebt die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 123, S. 23) auf und gilt nach ihrem Art. 19 ab 1. September 2001.
95
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1591/2001, betreffend die Erklärung über die Aussaatflächen, bestimmt:
„(1) Jeder gemeinschaftliche Baumwollerzeuger reicht vor dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin anhand des im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen Formulars für den Beihilfeantrag ‚Flächen‘ eine Erklärung über die Aussaatflächen ein. Die landwirtschaftliche(n) Parzelle(n) wird/werden gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen identifiziert. Gegebenenfalls hinterlegt der Erzeuger an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin, spätestens jedoch am 31. Mai vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres eine berichtigte Erklärung, um den tatsächlichen Aussaatflächen Rechnung zu tragen.“
96
Art. 17 der Verordnung Nr. 1591/2001 sieht vor, dass für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 die vor dem 1. September 2001 hinterlegten Erklärungen über die Aussaatflächen gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1201/89 den Erklärungen über die Aussaatflächen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1591/2001 gleichgestellt sind.
97
Art. 13 der Verordnung Nr. 1591/2001 über die Kontrollen bestimmt in der vom 1. September 2001 bis zum 23. August 2002 geltenden Fassung:
„(1) Die zu diesem Zweck vom Erzeugermitgliedstaat bestimmte Stelle prüft:
a)
die Richtigkeit der Erklärungen über die Baumwollanbauflächen durch Stichproben vor Ort, die mindestens 5 % der Erklärungen betreffen;
…
f)
durch Kreuzkontrollen die Übereinstimmung der in den Verträgen genannten mit den von den Erzeugern in ihren Erklärungen über die Baumwollaussaatflächen gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen.
(2) Im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 9 wird die Beihilfe – vorbehaltlich der Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 14 Absatz 1 – für die Baumwollmenge gewährt, für die alle sonstigen Bedingungen erfüllt sind.
(3) Für den Fall, dass mehrere Einrichtungen für die Kontrollregelung zuständig sind, führt der Mitgliedstaat ein System für die Koordinierung ein.“
98
Die ab 23. August 2002 geltende Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 1591/2001 (ABl. L 223, S. 3) gibt Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1591/2001 folgende Fassung:
„die Richtigkeit der Erklärungen über die Baumwollanbauflächen durch Stichproben vor Ort, die mindestens 5 % der Erklärungen betreffen und spätestens am 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen sind“.
Zusammenfassender Bericht
99
Im Rahmen der Untersuchungen mit den Aktenzeichen OT/2003/01/GR und OT/2003/03/GR nahm die Kommission in Griechenland vom 31. März bis zum 4. April 2003 und vom 20. Oktober bis zum 24. Oktober 2003 Überprüfungen im Hinblick auf die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2002/2003 vor. Nach einem Schriftwechsel fand am 8. Dezember 2005 ein bilaterales Treffen zwischen der Kommission und den griechischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 übermittelte die Kommission ihre Schlussfolgerungen an die griechischen Behörden. Auf die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 21. Januar 2008 teilte die Kommission ihren endgültigen Standpunkt mit Schreiben vom 6. August 2008 mit.
100
Außer den Feststellungen zur Überschreitung der beihilfefähigen Produktionsmengen bezogen sich die Dienststellen der Kommission auf die Mängel bei den Kontrollen, die in dem Zusammenfassenden Bericht dargelegt wurden.
101
An erster Stelle vertraten die Dienststellen der Kommission hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (im Folgenden: SIGC) die Auffassung, dass zwar die Erklärungen über die Baumwollanbauflächen in die SIGC-Flächenerklärung aufgenommen worden seien, die Vereinbarkeit der beiden Systeme jedoch nicht ausreichend gewährleistet sei, wie dies bereits für die Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis 2000/2001 festgestellt worden sei. Im Einzelnen:
—
Zwischen den einzelnen Dokumenten (Verträge zwischen Landwirten und Entkörnungsbetrieben, SIGC-Erklärungen über die Baumwollanbauflächen) seien Unstimmigkeiten festgestellt worden, die von den griechischen Behörden offensichtlich nicht entdeckt worden seien und die die Wirksamkeit der Kreuzkontrollen und damit auch die Verlässlichkeit der Informationen in Frage stellen würden, die die Entkörnungsbetriebe für die Überprüfung benutzten, ob die gelieferte Baumwolle von einer Aussaatflächenerklärung erfasst worden sei;
—
die Verständigung zwischen den zuständigen Stellen der SIGC-Datenbank und den Stellen, die für die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle zuständig gewesen seien, sei als völlig unzureichend angesehen worden; den Dienststellen der Opekepe hätten nämlich bezüglich der Baumwolle nur die Informationen zur Verfügung gestanden, die in den Aussaatflächenerklärungen angegeben worden seien, weshalb nicht habe ausgeschlossen werden können, dass eine zu geringe Aussaatfläche gemeldet werde; auch hätten die zuständigen Stellen des SIGC 2001/2002 und 2002/2003 den für die Baumwolle zuständigen Stellen von keinen Unregelmäßigkeiten berichtet, obwohl schon die Fernerkundung Flächen gezeigt habe, die nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldet worden seien.
102
Was an zweiter Stelle die Kontrolle der Umweltschutzmaßnahmen betrifft, weist der Zusammenfassende Bericht darauf hin, dass mit der Reform der Erzeugerbeihilferegelung für Baumwolle im Jahr 2001 Umweltschutzmaßnahmen eingeführt worden seien, deren Charakter ebenso wie die Kontroll- und Sanktionsregelung bezüglich dieser Maßnahmen der Mitgliedstaat habe präzisieren müssen. Es wurde festgestellt, dass zu den Maßnahmen, die die Hellenische Republik eingeführt habe, die Beschränkung der Anbauflächen, die Festsetzung eines höchstmöglichen Ertrags und die Einhaltung eines Verhaltenskodex gehört habe, darunter die obligatorische Fruchtfolge.
103
Die Dienststellen der Kommission beanstandeten, dass es keine Kontrollregelung für diese Umweltmaßnahmen gegeben habe und dass keine Sanktionen verhängt worden seien. Insbesondere sei die Verwaltungskontrolle der Nichtüberschreitung des für den einzelnen Erzeuger festgesetzten höchstmöglichen Ertrags als unzureichend angesehen worden. Auch hätten die Vor-Ort-Kontrollen der Anbauflächen, die nach der letzten Ernte und damit zu spät durchgeführt worden seien, um die Wahrscheinlichkeit des gemeldeten Ertrags zu überprüfen, auf die Entdeckung von nicht gemeldeten Baumwollanbauflächen und die Kontrolle der Einhaltung des Verhaltenskodex gerichtet werden müssen. Zum Beispiel seien nur die gemeldeten Baumwollanbauflächen kontrolliert worden, so dass die Parzellen, die als mit Weizen oder anderen Kulturen bepflanzte Flächen gemeldet worden seien, tatsächlich aber mit Baumwolle bepflanzt gewesen seien, nicht hätten entdeckt werden können. Schließlich wurde festgestellt, dass die Einhaltung des Verhaltenskodex überhaupt nicht kontrolliert worden sei.
104
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2008 forderte die Schlichtungsstelle die Kommission auf sicherzustellen, dass angesichts des Inkrafttretens der Umweltbedingungen in der genannten Beihilferegelung die Einhaltung der genannten Bestimmungen ein rechtlich bindendes Kriterium sei, das geltend gemacht werden könne, um die Gemeinschaftsbeihilfe für den Anbau von Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2001/2002 zu erhalten.
105
Im Schreiben vom 6. August 2008 teilten die Dienststellen der Kommission ihren endgültigen Standpunkt mit, der besagte, dass die vorgeschlagene Berichtigung aufrechterhalten werde. Die Dienststellen wiesen darauf hin, dass der 1. September der Beginn des Wirtschaftsjahrs sei, was nicht bedeute, dass die Kontrollmaßnahmen bezüglich der Anbauflächen (insbesondere der umweltbezogenen Beschränkungen) im ersten Jahr fakultativ seien, da vor dem Beginn der Vermarktung kontrolliert werden müsse, ob alle Kriterien für die Beihilfefähigkeit der vorher stattgefundenen Maßnahmen vorlägen. Der Inhalt der Erörterungen über die Reform des Baumwollsektors sei vor dem 1. Juni 2001 bekannt gewesen, und die griechischen Behörden hätten die bewusste Entscheidung getroffen, beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1051/2001 anzuwenden, indem sie bereits im Februar 2001 eine Ministerialentscheidung erlassen hätten, die insbesondere eine obligatorische Fruchtfolge und eine Verringerung der Baumwollanbauflächen vorgesehen habe, was zu keinerlei Kontrollen bei den Erzeugern geführt habe.
106
An dritter Stelle vertraten die Dienststellen der Kommission hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen der Anbauflächen erstens die Auffassung, dass die Auswahl der Betriebe, die im Rahmen der Erzeugerbeihilfe für Baumwolle hätten kontrolliert werden müssen, für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht aufgrund einer Risikoanalyse erfolgt sei und die Zufallsauswahl den im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsjahr stehenden Risiken (Entdeckung der nicht gemeldeten Baumwollanbauflächen, Aufdeckung von Verstößen gegen die gute Agrarpraxis) nicht angemessen sei. Zwar sei das Auswahlverfahren für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 offenbar geändert worden, doch sei dieses Verfahren für unzureichend gehalten worden, da es Risikoelemente berücksichtige, die in keinem Zusammenhang mit dem Baumwollsektor stünden (SIGC-Auswahl), und den im Laufe des Wirtschaftsjahrs festgestellten atypischen Erträgen nicht ausreichend habe Rechnung tragen können. Die Dienststellen der Kommission waren daher der Meinung, dass die Änderungen, die bei der Auswahl vorgenommen worden seien, die Regelung nicht soweit habe verbessern können, dass das Risiko, dass zu geringe Anbauflächen gemeldet würden, ausgeschlossen sei.
107
Zweitens sei die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen verspätet erfolgt und habe nicht erlaubt, die Grenzen der zahlreichen kleinen Baumwollaussaatflächen zu bestimmen, die oft nur durch den Wechsel von Baumwollsorten gebildet würden, deren Unterschiede an den Blättern und an der Frucht sichtbar würden, während nach den im Rahmen des SIGC aufgestellten Normen die Anbaufläche mit hinreichender Genauigkeit nur ausgemessen werden könne, wenn die Pflanzen noch auf dem Feld stünden. Außerdem hätten die griechischen Behörden erst nach Aufforderung der Schlichtungsstelle am 22. Januar 2008 Angaben darüber gemacht, wann die Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt worden seien. Aus diesen Angaben ergebe sich kein verlässlicher Anhalt für die Anzahl verspäteter Kontrollen, da eine Reihe von Daten (mindestens 16 Fälle) unglaubwürdig seien. Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten stehe fest, dass im Wirtschaftsjahr 2001/2002 in fünf Bezirken und im Wirtschaftsjahr 2002 in sieben Bezirken Kontrollen verspätet (nach Januar) stattgefunden hätten.
108
Drittens hätten im Wirtschaftsjahr 2001/2002 die Anweisungen an die Kontrolleure keine Angaben dazu enthalten, nach welchen formalen Regeln die Messungen durchzuführen seien und welches die anerkannten technischen Toleranzen seien. Hieran habe sich kaum etwas zum Besseren verändert, als die Opekepe im Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen begonnen habe.
Würdigung durch das Gericht
109
In Bezug auf den Baumwollsektor macht die Hellenische Republik als Klagegrund geltend, die auf die Haushaltsjahre 2002 und 2003 angewandte pauschale Berichtigung von 5 % sei ungerechtfertigt und unverhältnismäßig und der Sachverhalt sei fehlerhaft gewürdigt worden.
110
Dieser Klagegrund untergliedert sich in fünf Teile. Mit dem ersten und zweiten Teil wird geltend gemacht, die finanzielle Berichtigung sei unverhältnismäßig, mit dem dritten, vierten und fünften Teil wird geltend gemacht, die Feststellungen der Kommission bezüglich der Mängel des SIGC, der Umweltschutzmaßnahmen und der Vor-Ort-Kontrollen der Anbauflächen seien fehlerhaft.
111
Das Gericht wird den dritten, vierten und fünften Teil des vorliegenden Klagegrundes vor den ersten beiden Teilen des Klagegrundes prüfen.
Zum dritten Teil: Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission bezüglich der Mängel des SIGC
112
Die Hellenische Republik bestreitet die Feststellungen der Kommission bezüglich der Mängel des SIGC und trägt vor, die Kreuzkontrollen seien wirksam. Sie beschreibt das Verfahren, nach dem die Erzeuger die Anbauflächen dem SIGC melden, und weist darauf hin, dass die Beihilfe für Baumwolle nicht an die Flächen gebunden sei, sondern entsprechend der Baumwollmenge geleistet werde, die die Erzeuger an die der Kontrolle unterliegenden Entkörnungsbetriebe lieferten. Der Umstand, dass das SIGC einige Mängel aufweise, die in ihrem Schreiben vom 26. November 2004 an die Kommission erläutert worden seien, habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der an die Begünstigten geleisteten Zahlungen gehabt.
113
Das Gericht weist darauf hin, dass die Anpassung der Erzeugerbeihilfe für Baumwolle an das SIGC durch die Verordnung Nr. 1201/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1740/97 der Kommission vom 5. September 1997 (ABl. L 244, S. 1) geänderten Fassung erfolgte, um die Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung für Baumwolle zu verbessern und die Gefahr von Doppelzahlungen für ein und dieselbe Fläche zu verhindern. Der 9. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1591/2001, die die Verordnung Nr. 1201/89 aufhob, sieht ebenfalls vor, dass, um sicherzustellen, dass für die Baumwolle, für die Beihilfeanträge eingereicht werden, die richtige Herkunft angegeben wurde, die Baumwollanbauflächen anhand des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) identifizierbar sein müssen. Dies impliziert, dass die beiden Systeme miteinander in Verbindung stehen und den Austausch von Daten zulassen, insbesondere im Wege von Kreuzkontrollen, die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1591/2001 vorgesehen sind (siehe oben, Randnr. 97).
114
Nach der Rechtsprechung kann der Mitgliedstaat, dem gegenüber die Kommission ihre Entscheidung gerechtfertigt hat, mit der sie feststellte, dass er keine oder mangelhafte Kontrollen im Rahmen der Anwendung der Funktionsregeln des EAGFL, Abteilung Garantie, durchgeführt hatte, die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Griechenland/Kommission, C-46/97, Slg. 2000, I-5719, Randnr. 58).
115
Im vorliegenden Fall bestreitet die Hellenische Republik die in dem fraglichen Kontrollsystem festgestellten Mängel nicht substantiiert. Sie behauptet lediglich, dass die Mängel des SIGC die Rechtmäßigkeit der Zahlungen an die Begünstigten nicht beeinflusst hätten und dass die von ihr ausgeführten Kontrollen ausreichend gewesen seien, da sie die von den Erzeugern an die Entkörnungsbetriebe gelieferten Baumwollmengen und die Erträge betroffen hätten.
116
Die Existenz solcher Kontrollen genügt jedoch nicht, um die in dem Zusammenfassenden Bericht festgestellten Mängel auszugleichen (siehe oben, Randnr. 101). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 87).
117
Bezüglich der Mängel, die bei der Kontrolle der Parzellen festgestellt wurden, verweist die Hellenische Republik auf das Schreiben vom 26. November 2004 an die Kommission. In diesem Schreiben führt sie unter anderem aus, dass die genannten Mängel ihre Erklärung darin fänden, dass bei der Eingabe der Resultate der Vor-Ort-Kontrollen in die Übersichtsdatei der Kontrollen, die später dazu benutzt worden sei, die elektronische Datei der Vor-Ort-Kontrollen zu aktualisieren, die Anbauflächen fehlerhaft eingetragen worden seien (Randnr. 27 des Schreibens vom 26. November 2004).
118
Die Hellenische Republik legt somit die Gründe für die festgestellten Fehler dar, weist jedoch nicht nach, dass die Feststellungen der Kommission fehlerhaft sind, und beseitigt auch nicht die Zweifel, die an der Wirksamkeit des Kontrollsystems bestehen.
119
Die Hellenische Republik trägt schließlich vor, die „Richtigkeit der Erklärung über die Anbauflächen“ sei erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1486/2002 ein Kriterium für die Förderfähigkeit geworden, das ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 anwendbar sei und somit im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.
120
In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Art. 9 der Verordnung Nr. 1591/2001 die Erklärung über die Baumwollanbauflächen (siehe oben, Randnr. 95) bereits vor der Änderung der genannten Verordnung durch die Verordnung Nr. 1486/2002 vorsah und dass im Übrigen schon Art. 8 der Verordnung Nr. 1201/89 in der durch die Verordnung Nr. 1740/97 geänderten Fassung diese Erklärung vorsah (siehe oben, Randnr. 96). Auch die Kontrolle der Richtigkeit der Erklärungen über die Baumwollanbauflächen durch Stichproben vor Ort, die mindestens 5 % der Erklärungen betreffen, war in Art. 13 der Verordnung Nr. 1591/2001 (siehe oben, Randnr. 97) schon vor der Änderung der genannten Verordnung durch die Verordnung Nr. 1486/2002 und davor in Art. 12 der Verordnung Nr. 1201/89 vorgesehen. Die einzige Änderung, die insoweit durch die Verordnung Nr. 1486/2002 eingeführt wurde, besteht in der Regelung, dass die genannten Stichproben vor Ort spätestens am 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahrs vorzunehmen sind (siehe oben, Randnr. 98).
121
Das Vorbringen ist somit unbegründet.
122
Der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum vierten Teil: Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission bezüglich der Umweltschutzmaßnahmen
123
Es ist daran zu erinnern, dass die Reform der Erzeugerbeihilferegelung für Baumwolle im Jahr 2001 die Mitgliedstaaten in Gestalt des Art. 17 der Verordnung Nr. 1051/2001 verpflichtete, Umweltschutzmaßnahmen festzulegen, die ihnen zweckmäßig erscheinen (siehe oben, Randnr. 93). Die Hellenische Republik führte im Rahmen dieser Maßnahmen die Beschränkung der Anbauflächen, die Festsetzung eines höchstmöglichen Ertrags und die Einhaltung eines Verhaltenskodex ein, darunter die obligatorische Fruchtfolge. Diese Maßnahmen sind das Ergebnis der ypourgikes apofaseis (Ministerialverordnungen) vom 28. Februar 2001 sowie vom 4. und 10. Mai 2001, die, wie die Hellenische Republik betont, nach einem umfassenden Dialog mit den Erzeugern erlassen wurden.
124
Zunächst macht die Hellenische Republik geltend, die Ergebnisse der Kontrollen seien nicht sofort erkennbar gewesen, da die Umweltschutzmaßnahmen im Jahr 2001 eingeführt worden seien.
125
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die Kommission mit der pauschalen Berichtigung von 5 %, die sie wegen der Mängel der Kontrolle der Umweltschutzmaßnahmen vornahm, nicht die Wirksamkeit oder die sachliche Richtigkeit der getroffenen Umweltschutzmaßnahmen in Frage stellte, sondern beanstandete, dass von dem Augenblick ihres Erlasses an nicht kontrolliert wurde, ob diese Maßnahmen beachtet wurden. Die Ausführungen der Hellenischen Republik, die Wirksamkeit der Umweltschutzmaßnahmen erfordere Zeit, sind daher im vorliegenden Fall unerheblich.
126
Sodann trägt die Hellenische Republik vor, die Beachtung der Umweltschutzmaßnahmen sei in angemessener Weise kontrolliert worden.
127
Das Gericht stellt jedoch fest, dass diese Behauptung durch den Akteninhalt nicht gestützt wird.
128
Was nämlich erstens die Ertragskontrolle angeht, hat die Hellenische Republik erklärt, sie habe Kontrollen im Wege der Fernerkundung durchgeführt, um die Erträge in den Gebieten, in denen die Überschreitungen festgestellt worden seien, zu kontrollieren. Aus dem Zusammenfassenden Bericht geht jedoch hervor, dass für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 keine Angaben gemacht wurden und dass für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 die gemachten Angaben belegen, dass nur 7,5 % der Fälle mit atypischen Erträgen kontrolliert wurden. Die Hellenische Republik verweist ferner auf die Methode der durchschnittlichen Erträge während der drei vorangegangenen Jahre und auf die Kontrolle der Erträge je Morgen. Diese Ausführungen belegen jedoch nicht, dass aufgrund von Kontrollen individuell überprüft werden konnte, ob die Begünstigten den von den genannten Maßnahmen auferlegten Verpflichtungen nachgekommen waren. Wie die Kommission darlegt, ist es daher möglich, dass Beihilfen an Erzeuger geleistet wurden, die die Umweltschutzmaßnahmen nicht zwingend beachtet hatten.
129
Wenn die Hellenische Republik sich zweitens auf die Verringerung der Baumwollanbauflächen beruft, legt sie ebenfalls nicht dar, dass insoweit eine individuelle Kontrolle stattfand.
130
Was drittens die Kontrolle der Anwendung bewährter Verfahren betrifft, hat die Hellenische Republik in dem Schlichtungsverfahren selbst erklärt, dass es schwierig oder gar unmöglich sei, diese unmittelbar zu kontrollieren. Sie führt aus, sie habe Indikatoren wie die Maßnahme einer „Richtproduktion auf dem Halm“ (genehmigte Richtproduktion) eingeführt, die eine vollständige Kontrolle bezwecken würden, um den Gebrauch von Pestiziden und Düngemitteln zu beschränken. Es handelt sich jedoch um die Einführung von allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Indikatoren, die kein Beleg dafür sind, dass bei dem einzelnen Erzeuger kontrolliert wird, ob er die eingeführten Maßnahmen beachtet.
131
Das Vorbringen der Hellenischen Republik, die Beachtung der Umweltschutzmaßnahmen sei in angemessener Weise kontrolliert worden, ist somit zurückzuweisen.
132
Die Hellenische Republik betont in ihrer Erwiderung ferner die Vorbehalte, die die Schlichtungsstelle hinsichtlich der Möglichkeit geäußert habe, die Umweltschutzmaßnahmen, die durch Art. 17 der ab 1. September 2001 geltenden Verordnung Nr. 1051/2001 eingeführt worden seien, auf die bereits ausgesäte Baumwolle anzuwenden.
133
Das Gericht erinnert daran, dass die Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2008 die Kommission aufforderte sicherzustellen, dass angesichts des Inkrafttretens der Umweltbedingungen in der genannten Beihilferegelung die Einhaltung der genannten Bestimmungen ein rechtlich bindendes Kriterium ist, das geltend gemacht werden kann, um die Gemeinschaftsbeihilfe für den Anbau von Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2001/2002 zu erhalten.
134
In ihrer endgültigen Stellungnahme führte die Kommission aus, Art. 17 der Verordnung Nr. 1051/2001 gelte für die Umweltschutzmaßnahmen, die die Hellenische Republik bezüglich des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 erlassen habe. Sie legte im Wesentlichen dar, dass der 1. September 2001 der Beginn des Wirtschaftsjahrs für die Baumwolle sei, die 2001 ausgesät und im Herbst 2001 vermarktet worden sei, dass jedoch sämtliche Kriterien für die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, die der Vermarktung vorangingen, unter ihnen die Aussaat, vorher überprüft werden müssten.
135
Das Gericht stellt fest, dass die Hellenische Republik diese Ausführungen nicht in Frage stellt. Sie bezieht sich in ihrem Erwiderungsschriftsatz lediglich auf die Vorbehalte der Schlichtungsstelle, ohne jedoch selbst auf die Ausführungen der Kommission substantiiert einzugehen.
136
Sofern davon ausgegangen werden kann, dass ihr Vorbringen, das sich nicht aus der Klageschrift ergibt, mit der Rüge betreffend die Umweltschutzmaßnahmen zusammenhängt und damit gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung zulässig ist, ist festzustellen, dass es völlig unsubstantiiert ist.
137
Ferner ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass die Maßnahmen der Verordnung Nr. 1051/2001 im Einzelnen noch nicht bekannt gewesen seien. Die Hellenische Republik erließ nämlich selbst die Umweltschutzmaßnahmen und bestreitet nicht, dass diese Umweltschutzmaßnahmen sofort anwendbar waren. Sie trägt im Gegenteil vor, dass die genannten Maßnahmen bereits einer hinreichenden Kontrolle unterlegen hätten, was voraussetzt, dass sie anwendbar waren. Da die Hellenische Republik beschlossen hatte, die Maßnahmen zu erlassen, um die Verordnung Nr. 1051/2001 beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 durchzuführen, musste sie die Einhaltung der Maßnahmen durch die Baumwollerzeuger auch kontrollieren. Wie die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt hat, ergibt sich zudem aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1398/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festsetzung der tatsächlichen griechischen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie der sich daraus ergebenden Verringerung des Zielpreises und zur Abweichung von bestimmten Verwaltungsvorschriften und Beihilfemodalitäten für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 in Griechenland (ABl. L 203, S. 24), dass die griechischen Behörden selbst davon ausgingen, dass die Einhaltung der Umweltschutzmaßnahmen nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1051/2002 Voraussetzung für die Auszahlung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 war.
138
Überdies betrifft die Frage nach der Kontrolle der Umweltschutzmaßnahmen für die Zeit vor dem 1. September 2001 nur das Wirtschaftsjahr 2001/2002 und stellt somit nur einen Teil der sich auch auf das Wirtschaftsjahr 2002/2003 erstreckenden Rüge dar, die die Umweltschutzmaßnahmen betrifft, die der pauschalen Berichtigung zugrunde liegen.
139
Schließlich ging die Kommission im Gegensatz zu dem, was die Hellenische Republik ohne sonstige Untermauerung ihres Vorbringens behauptet, zu Recht davon aus, dass die Kontrollen bezüglich der Umweltschutzmaßnahmen Schlüsselkontrollen im Sinne von Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 darstellten. Diese Kontrollen betreffen nämlich die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu überprüfen, im vorliegenden Fall die Anbauflächen, die Festsetzung eines höchstmöglichen Ertrags und die Einhaltung eines Verhaltenskodex, den die Hellenische Republik gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1051/2001 einführte.
140
Der vierte Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum fünften Teil: Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle der Anbauflächen
141
Erstens bestreitet die Hellenische Republik, dass die Vor-Ort-Kontrollen verspätet gewesen seien. Sie macht geltend, die Verordnungen Nrn. 1051/2001 und 1591/2002 sähen für die Vornahme der Vor-Ort-Kontrollen von 5 % der Anbauflächen keine abschließende Frist vor, da der 15. November als Schlusstermin erst ab 2003 von der Verordnung Nr. 1486/2002 festgesetzt worden sei. Zwar müsse die Kontrolle zu einem geeigneten Zeitpunkt durchgeführt werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sichergestellt sei, dass die kontrollierte Anbaufläche mit Baumwolle ausgesät sei, doch könne sie vorgenommen werden, solange sich der Baumwollstängel noch auf dem Feld befinde, d. h. im August, im Oktober oder gar im Januar oder bis zur Aussaat im darauffolgenden Frühling. Die Datenbank für die Vor-Ort-Kontrollen habe keinen Zeitpunkt angeben, da dies von den Verordnungen nicht verlangt worden sei. Die Protokolle bezögen sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Kontrollen durchgeführt worden seien; aus ihnen gehe hervor, dass die Kontrollen hauptsächlich zwischen August und November stattgefunden hätten und dass sich wenige Kontrollen über diesen Zeitpunkt hinaus erstreckt hätten.
142
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1591/2001 die Richtigkeit der Erklärungen über die Baumwollanbauflächen durch Stichproben vor Ort geprüft werden muss.
143
Wie die Hellenische Republik ausführt, sah die Verordnung Nr. 1591/2001 vor dem 23. August 2002, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1486/2002, die bestimmt, dass die Stichproben vor Ort spätestens am 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahrs vorzunehmen sind, für die Durchführung dieser Kontrollen keine Frist vor. Anders gesagt, die Frist des 15. November findet beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 Anwendung.
144
Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 waren die Kontrollen jedoch, wie die Hellenische Republik einräumt, innerhalb eines geeigneten Zeitraums vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 196), d. h. zu einem Zeitpunkt, der mit Sicherheit bestimmt werden kann und gewährleistet, dass die kontrollierte Anbaufläche mit Baumwolle eingesät ist, also vor oder während der Ernte.
145
Im vorliegenden Fall machten die griechischen Behörden am 22. Januar 2008 nach Aufforderung der Schlichtungsstelle Angaben über die Zeitpunkte, zu denen Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen worden waren. Nach den Feststellungen der Kommission ließen diese Angaben jedoch nicht erkennen, wie sich die Vor-Ort-Kontrollen chronologisch verteilten, und gaben keinen verlässlichen Anhalt hinsichtlich der Anzahl der verspäteten Kontrollen. Außerdem waren einige dieser angeführten Zeitpunkte nicht miteinander zu vereinbaren, und bestimmte Kontrollen, die 2001/2002 fünf Bezirke und 2002 sieben Bezirke betrafen, waren in besonderem Maße verspätet (sie fanden nach dem Monat Januar statt).
146
Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 51) obliegt es dem betroffenen Mitgliedstaat, die Vornahme seiner Kontrollen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun.
147
Die Hellenische Republik erklärte zunächst, dass in der Datenbank für die Vor-Ort-Kontrollen keine Datumsangaben enthalten seien, und stellte dann Daten zur Verfügung, an denen Kontrollen durchgeführt worden waren, aus denen sich jedoch zum einen bestimmte Unstimmigkeiten ergaben (als Datum wird zum Teil das Jahr 1901 oder 1902 angegeben) und zum anderen hervorging, dass einige Kontrollen nach dem Monat Januar des betreffenden Wirtschaftsjahrs vorgenommen wurden.
148
Selbst wenn insoweit, wie die Hellenische Republik behauptet, die Baumwollstängel ein Beweis für den Anbau von Baumwolle sein können, hat die Kommission doch zu Recht festgestellt, dass aufgrund dieser Baumwollstängel weder die genauen Grenzen der Parzellen noch deren Erträge mit Sicherheit bestimmt werden konnten. Der Termin für die Vornahme der Vor-Ort-Kontrollen wurde von der Verordnung Nr. 1486/2002 zudem auf den 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahrs festgesetzt.
149
Die Hellenische Republik hat in Anlage 2 zum Erwiderungsschriftsatz Angaben gemacht, die belegen sollten, dass die meisten Kontrollen jeweils bis November der beiden Wirtschaftsjahre stattgefunden hätten. Die Kommission macht jedoch geltend, dass ihr diese Angaben in dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, nicht übermittelt worden seien, was durch die Antworten der Hellenischen Republik auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts und auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt wird. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission ist aber aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 2011, Luxemburg/Kommission, T-232/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 und 55, und vom 14. Februar 2012, Italien/Kommission, T-267/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 46 bis 48; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 81). Die genannten Angaben der Hellenischen Republik können bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung somit nicht berücksichtigt werden.
150
Der Hellenischen Republik ist es daher nicht gelungen nachzuweisen, dass die Feststellungen der Kommission insoweit fehlerhaft sind. Außerdem ist die Frage der verspäteten Kontrollen, wie die Kommission darlegt, ohnehin nur eine der Rügen, die die der pauschalen Berichtigung zugrunde liegenden Schlüsselkontrollen betreffen (siehe oben, Randnrn. 101 bis 108).
151
Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, dass eine Risikoanalyse durchgeführt worden sei und dazu geführt habe, dass die Baumwollmengen unbekannter Herkunft aussortiert worden seien. Die Verbesserung des elektronischen Systems und der Echtzeitkontrolle der Baumwolllieferungen an die Entkörnungsbetriebe habe zu einer Verbesserung des Verfahrens zur Auswahl der Proben und damit der Risikoanalyse beigetragen.
152
Dieses Vorbringen stellt jedoch nicht die Feststellungen der Kommission in Frage, wonach die Risikoanalyse für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf der Zufallsauswahl einer stratifizierten Population beruht habe, die den mit dem betreffenden Wirtschaftsjahr verbundenen Risiken nicht entsprochen habe. Auch weist die Hellenische Republik für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nicht die Fehlerhaftigkeit der oben in den Randnrn. 106 und 108 zusammengefassten Feststellungen der Kommission nach.
153
Der fünfte Teil des vorliegenden Klagegrundes ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
154
Hieraus folgt, dass die beanstandete pauschale Berichtigung von 5 % unter diesen Umständen nicht als Ergebnis einer fehlerhaften Würdigung der Tatsachen angesehen werden kann.
Zum ersten und zum zweiten Teil: Unverhältnismäßigkeit der finanziellen Berichtigung
155
Im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes macht die Hellenische Republik geltend, die pauschale Berichtigung von 5 %, die sich gegenüber den früheren Berichtigungen von 2 % mehr als verdoppelt habe, sei unverhältnismäßig, weil die spätere Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle im Jahr 2001 durch die Verordnung Nr. 1051/2001 nicht berücksichtigt worden sei, die im Juni, also mitten in der Anbauzeit, veröffentlicht worden sei. Die neue Methode zur Berechnung der Mitverantwortung werde durch keine Übergangsbestimmungen abgefedert, und die getroffenen Maßnahmen hätten hohe Kosten verursacht.
156
Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission die Übernahme sämtlicher Ausgaben ablehnen kann, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, C-242/97, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 122).
157
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass sich die von den Dienststellen der Kommission festgestellten Mängel auf ein wichtiges Element des Kontrollsystems und auf die Durchführung von Kontrollen beziehen, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig war, dass die Gefahr eines sehr hohen Schadens des EAGFL bestand.
158
Die Kommission hat daher dadurch, dass sie im vorliegenden Fall eine pauschale Berichtigung vornahm, die sich nur auf 5 % der betreffenden Ausgaben belief, obwohl die von den griechischen Behörden durchgeführten Kontrollen gegen die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung verstießen, nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Griechenland/Kommission, T-184/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
159
Die Berufung auf die infolge der Verordnung Nr. 1051/2001 eingetretene Änderung kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. Die Pflichten im Zusammenhang des SIGC und die Vor-Ort-Kontrollen der Anbauflächen waren in der früheren Regelung aufgeführt (siehe oben, Randnr. 113). Die Verordnung Nr. 1051/2001 änderte also nicht die Voraussetzungen, in Bezug auf die im vorliegenden Fall Mängel festgestellt wurden. Da ferner die Hellenische Republik beschlossen hatte, die Umweltschutzmaßnahmen zu erlassen, um die Verordnung Nr. 1051/2001 beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 durchzuführen, musste sie, wie vorstehend ausgeführt (siehe oben, Randnr. 137), die Einhaltung der Maßnahmen durch die Baumwollerzeuger kontrollieren.
160
Die Berufung der Hellenischen Republik auf die Änderung der in Rede stehenden Regelung ist somit zurückzuweisen.
161
Die Kosten der Maßnahmen schließlich, die aufgrund der neuen Verordnung erlassen wurden, können die festgestellten Mängel nicht rechtfertigen und sind daher bei der Prüfung der Frage, ob die fragliche finanzielle Berichtigung verhältnismäßig ist, nicht zu berücksichtigen.
162
Mit dem Vorbringen zur Begründung dieses ersten Teils wird somit nicht dargetan, dass die in Rede stehende Berichtigung unverhältnismäßig war.
163
Im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes macht die Hellenische Republik geltend, die Kommission habe selbst festgestellt, dass es im Zeitraum von 2002 bis 2003 Verbesserungen gegeben habe. Die Berichtigung für diesen Zeitraum hätte somit geringer sein müssen als die Berichtigung, die für den Zeitraum von 2001 bis 2002 vorgeschrieben worden sei.
164
Zwar wurden von der Kommission im Schreiben vom 17. Juli 2004 Verbesserungen bezüglich des Wirtschaftsjahrs 2002/2003 festgestellt, doch stellten die Dienststellen der Kommission in diesem Schreiben auch fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen der Anbauflächen und das SIGC mangelhaft seien und dass es sich hierbei grundsätzlich um größere Defizite handele. Diese Mängel ergeben sich auch aus dem Zusammenfassenden Bericht.
165
Allein aufgrund des Umstands, dass Verbesserungen festgestellt wurden, kann die Hellenische Republik daher nicht erfolgreich geltend machen, dass die Berichtigung von 5 % hätte herabgesetzt werden müssen.
166
Folglich hat die Hellenische Republik nicht nachgewiesen, dass die pauschale Berichtigung von 5 % der betreffenden Ausgaben unverhältnismäßig war.
167
Nach alledem ist der dritte Klagegrund, der die im Baumwollsektor angewandte pauschale Berichtigung betrifft, insgesamt zurückzuweisen.
4. Zum sechsten Klagegrund betreffend die Berichtigungen im Sektor Tierprämien für die Rindfleischerzeugung und der Extensivierungsprämien
Gemeinschaftsregelung
168
Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) regelt die Gewährung von Prämien in diesem Sektor.
Kontrollen
169
Die Verordnung Nr. 3508/92 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein SIGC für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen einführt. Gemäß dem 6. Erwägungsgrund der Verordnung erfordern die Verwaltung und Auswertung der erhobenen Daten bei der Prüfung der Beihilfeanträge die Einrichtung einer leistungsfähigen informatisierten Datenbank, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet.
170
Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung sieht insbesondere vor, dass jeder Mitgliedstaat ein SIGC für die Prämienregelungen zugunsten der Rindfleischerzeuger einzurichten hat.
171
Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 3508/92 umfasst das integrierte System verschiedene Bestandteile, insbesondere eine informatisierte Datenbank, ein alphanumerisches System zur Identifizierung und Erfassung von Tieren, Beihilfeanträge, und ein integriertes Kontrollsystem. Art. 3 der Verordnung Nr. 3508/92 sieht insbesondere vor, dass in die informatisierte Datenbank für jeden Landwirtschaftsbetrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert werden.
172
Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung überprüft der Mitgliedstaat die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle, und die Verwaltungskontrollen werden durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben ergänzt.
173
In Bezug auf diese Kontrollen sieht Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) vor:
„Die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden.“
174
Art. 16 der Verordnung Nr. 2419/2001 bestimmt:
„Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 3508/92 umfassen insbesondere:
a)
Gegenkontrollen der angegebenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen und der Tiere, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind, zu verhindern;
b)
Gegenkontrollen mit Hilfe der elektronischen Datenbank zur Prüfung der Beihilfefähigkeit.“
175
Art. 25 der Verordnung Nr. 2419/2001 sieht vor:
„(1) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere:
a)
Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder, der Zahl der Tiere in den Registern und ‐ im Fall von Rindern ‐ der Zahl der an die elektronische Datenbank gemeldeten Tiere entspricht;
b)
in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder
—
Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe für Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden;
—
Überprüfungen der Übereinstimmung der in der elektronischen Datenbank und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden;
—
Überprüfungen, dass alle im Betrieb vorhandenen und noch unter die Haltungsverpflichtung fallenden Tiere beihilfefähig sind;
—
Überprüfungen, ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, und gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank gemeldet sind[; d]iese Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, die noch unter die Haltungsverpflichtung fallen und für die Anträge mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung … Nr. 1254/1999 auf Sonderprämie gestellt wurden, einzeln durchgeführt[; i]n allen anderen Fällen kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung in die Tierpässe, die Register und Meldung an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden;
…“
Schlachtprämie
176
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 sieht vor:
„Ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung von förderfähigen Tieren oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.
Die Schlachtprämie kann gewährt werden
a)
für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab acht Monaten,
b)
für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als sieben Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 160 kg,
sofern diese vom Erzeuger für einen festzulegenden Zeitraum gehalten wurden.“
177
Art. 26 der Verordnung Nr. 2419/2001 sieht vor:
„(1) Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung … Nr. 1254/1999 geregelten Sonderprämie für Rinder und hinsichtlich der in Artikel 11 der Verordnung … Nr. 1254/1999 geregelten Schlachtprämie werden auch in den Schlachthöfen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten führen Vor-Ort-Kontrollen durch entweder
a)
in mindestens 30 % aller Schlachthöfe, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 5 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden, oder
b)
in mindestens 20 % der Schlachthöfe, die zuvor nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden besonderen Zuverlässigkeitskriterien anerkannt wurden und anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 2 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden.
Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen (oder gleichwertigen Informationen) gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen körperliche Stichprobenkontrollen der am Tage der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Schlachtungen. Erforderlichenfalls wird überprüft, ob die verwogenen Schlachtkörper für eine Prämie in Betracht kommen.“
178
Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmt u. a. in Art. 37 der geänderten Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1042/2000 der Kommission vom 18. Mai 2000 [ABl. L 118, S. 4]), dass die Schlachtprämie dem Erzeuger gezahlt wird, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr des Tieres endet, gehalten hat, und dass für Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet werden, der Haltungszeitraum einen Monat beträgt.
Extensivierungsprämien
179
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 bestimmt:
„Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, können für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.“
180
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung sieht vor, dass die Extensivierungsprämie, die auf 100 Euro je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie festgesetzt wird, voraussetzt, dass in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar oder weniger beträgt (soweit nicht von den Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geringere Beträge festgesetzt werden).
181
Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 wird der Besatzdichtefaktor ausgedrückt in GVE je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird.
182
Nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 werden zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors eines Betriebs berücksichtigt:
„…
a)
männliche Rinder, Mutterkühe und Färsen, Schafe und/oder Ziegen, für die Prämienanträge gestellt wurden, sowie die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten gesamten Milchreferenzmenge erforderlichen Milchkühe; dabei werden die Bestandszahlen anhand der Umrechnungstabelle in Anhang III in GVE umgerechnet;
b)
die Futterfläche, d. h. die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche. Zur Futterfläche gehören nicht:
—
Gebäude, Wälder, Teiche und Wege,
—
Flächen, die für andere für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Kulturen, für Dauerkulturen oder den Gartenbau genutzt werden, ausgenommen Dauerweiden, für die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung und Artikel 19 der Verordnung … Nr. 1255/1999 flächenbezogene Ergänzungsbeträge gewährt werden,
—
Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen gefördert werden und die im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder die unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.
Zur Futterfläche gehören auch die gemeinsam genutzten Flächen und Mischkulturflächen.“
183
Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1254/1999 sieht vor:
„Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte des Betriebs die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahrs im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der Umrechnungstabelle des Anhangs III in GVE umgerechnet.“
184
Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/1999 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, um zu überprüfen, ob die gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1254/1999 ermittelte Gesamtzahl Tiere dem Besatzdichtefaktor im Sinne der Verordnung entspricht, jährlich mindestens fünf Daten festsetzen, an denen Tierzählungen vorgenommen werden, und diese Daten der Kommission mitteilen.
185
Die Mitgliedstaaten können Tiere an diesen Tagen nach einem der beiden in Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/1999 vorgesehenen Verfahren zählen. Nach dem ersten Verfahren fordert der Mitgliedstaat den Erzeuger auf, anhand seines Bestandsregisters bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin die Zahl seiner Großvieheinheiten (GVE) oder die Zahl der Tiere jeder der beiden Rinderkategorien gemäß Anhang III der Verordnung Nr. 1254/1999 anzugeben (d. h. der Kategorie der über 24 Monate alten männlichen Rinder und Färsen sowie Mutterkühe und Milchkühe und der Kategorie der sechs bis 24 Monate alten männlichen Rinder und Färsen). Nach dem zweiten Verfahren, das den Mitgliedstaaten vorbehalten ist, die über eine den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1) genügende elektronische Datenbank verfügen und der Auffassung sind, dass diese Datenbank hinsichtlich der Anwendung der Extensivierungsprämienregelung ausreichende Garantien für die Richtigkeit bietet, wird die Anzahl Großvieheinheiten (GVE) anhand der in der Datenbank gespeicherten Informationen berechnet.
186
Nach Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2342/1999 kann der Mitgliedstaat in Fällen, in denen er bestimmt, dass jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt, vorsehen, dass der Besatzdichtefaktor für die Dauer der Haltung der Tiere pro rata temporis berechnet wird.
187
Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2342/1999 bestimmt:
„Abweichend von Absatz 3 kann der Mitgliedstaat dem Erzeuger die Möglichkeit geben, eine einfachere Regelung zu wählen.
In diesem Fall muss der Erzeuger in seinem Prämienantrag für ‚Flächen‘
a)
erklären, dass er den Höchstbesatzdichtefaktor gemäß Artikel 13 der Verordnung … Nr. 1254/1999 bis zu dem Tag, an dem er den Prämienantrag ‚Flächen‘ gestellt hat, jeden Tag eingehalten hat,
und
b)
die Verpflichtung eingehen, dass er diesen Besatzdichtefaktor vom Tag seiner Antragstellung bis zum 31. Dezember einhalten wird.
…
Die in diesem Absatz vorgesehene Erklärung und Verpflichtung unterliegen der Kontroll- und Strafregelung des integrierten Systems.
…“
Zusammenfassender Bericht
188
Im Rahmen der Untersuchungen mit den Aktenzeichen AP/2003/09a, AP/2003/11, AP/2004/04 und AP/2005/05 nahm die Kommission im Mai 2003, September 2003, März 2004 und April 2005 in Griechenland Überprüfungen vor. Die Feststellungen der Kommission im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 wurden in den Schreiben vom 19. September 2003, 22. Januar 2004, 5. August 2004 und 29. Juli 2005 niedergelegt. Ein bilaterales Treffen fand am 1. Oktober 2004 bezüglich der beiden ersten Untersuchungen, am 11. März 2005 bezüglich der dritten Untersuchung und am 7. Juni 2006 bezüglich der vierten Untersuchung statt. Die Kommission brachte den griechischen Behörden die Protokolle dieser Treffen am 30. November 2004, 22. Juni 2005 und 22. September 2006 zur Kenntnis. Die griechischen Behörden antworteten hierauf am 28. Dezember 2004, 21. Juli 2005 und 20. Oktober 2006. Am 3. Mai 2007 teilte die Kommission den griechischen Behörden ihre Schlussfolgerungen bezüglich der vier Untersuchungen förmlich mit.
189
Auf die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 8. Januar 2008 und die von den griechischen Behörden erteilten Auskünfte hin teilte die Kommission am 16. Juni 2008 ihren endgültigen Standpunkt mit, der in den Zusammenfassenden Bericht aufgenommen wurde.
190
Erstens geht aus dem Zusammenfassenden Bericht hervor, dass die Dienststellen der Kommission hinsichtlich der Rinderprämien Mängel bei den Kreuzkontrollen und den Vor-Ort-Kontrollen feststellten.
191
Was zum einen die Kreuzkontrollen (siehe oben, Randnrn. 169 und 174) angeht, ergibt sich aus dem Zusammenfassenden Bericht, dass die elektronischen Kreuzkontrollen zwischen der Rinderdatenbank und der Datenbank für Anträge auf Gewährung von Rinderprämien in Griechenland erstmals im Wirtschaftsjahr 2002 als Verwaltungskontrollmaßnahme eingesetzt wurden. Dies wurde zwar als Fortschritt angesehen, doch wurde die Durchführung als ungenügend bewertet. Insbesondere wurde festgestellt, dass 2002 die wesentlichen Kriterien für die Förderfähigkeit nicht Gegenstand von Kreuzkontrollen gewesen seien. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass nicht förderfähige Tiere als anspruchsbegründend angesehen worden seien. Die Dienststellen der Kommission stellten ferner bei einer beachtlichen Anzahl von Tieren, für die ein Beihilfeantrag gestellt worden war, Unregelmäßigkeiten fest (unterbliebene oder mangelhafte Erfassung in der Rinderdatenbank). Sie waren der Auffassung, dass die zahlreichen Änderungen, die an der Rinderdatenbank ohne schriftliche Dokumentation vorgenommen worden seien, die Beihilfefähigkeit sämtlicher Tiere, für die ein Beihilfeantrag gestellt worden sei, in Frage stellen würden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die griechischen Behörden nicht hätten sagen können, für wie viele Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, und auch keine schriftlichen Beweise für die Änderung ihres Status hätten vorlegen können. Es bestehe daher die Gefahr, dass ungerechtfertigte Änderungen am System vorgenommen worden seien, die zu extrem hohen Zahlungen geführt hätten.
192
Was zum anderen die Vor-Ort-Kontrollen angeht, so wurden diese als unzureichend angesehen. Insbesondere geht aus dem Zusammenfassenden Bericht hervor, dass die Durchführung dieser Kontrollen zahlreiche Mängel aufwies und gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 2419/2001 (siehe oben, Randnr. 175) verstieß. So wiesen die Dienststellen der Kommission darauf hin, dass eine Kontrolle der Tiere, für die kein Beihilfeantrag gestellt worden sei, nicht stattgefunden habe, dass die schriftlichen Belege und Informationen bezüglich der Tiere, für die in den zwölf Monaten vor der Kontrolle ein Beihilfeantrag gestellt worden sei, nicht überprüft worden seien, dass der Haltungsort nicht kontrolliert worden sei, dass die Überprüfungen der Kontrollbescheinigungen und des Status der kontrollierten Tiere unzureichend gewesen seien und dass ein Vergleich mit den Ergebnissen der vorangegangenen Kontrollen schwierig gewesen sei.
193
Die Dienststellen der Kommission wiesen ferner darauf hin, dass eine Vor-Ort-Kontrolle der Tiere, für die eine Schlachtprämie beantragt worden sei, nicht stattgefunden habe. Die Schlichtungsstelle schlug insoweit eine Überprüfung der beabsichtigten Berichtigung mit dem Hinweis vor, dass die Vor-Ort-Kontrollen von begrenztem Wert seien, wenn es um Schlachtprämien gehe, da bei den geschlachteten Rindern die wichtigsten Kontrollen die Kontrollen in den Schlachthöfen sowie die nachgängigen Kontrollen der Register des Betriebsinhabers seien.
194
Die Kommission hielt jedoch an ihrer Auffassung fest, weil die Kombination mehrerer Mängel Auswirkungen auf die Schlüsselkontrollen gehabt hätten, die für alle Rinderprämien, darunter auch die Schlachtprämie, durchgeführt worden seien. Der Umstand, dass in den Betrieben keine Vor-Ort-Kontrollen für die Schlachtprämien stattfänden, stelle für den EAGFL im Rahmen dieser Regelung eine zusätzliche Gefahr dar, die durch Kontrollen im Schlachthof und durch Verwaltungskontrollen (die ohnehin im Rahmen jedes Kontrollsystems für Schlachtprämien durchzuführen seien) nicht völlig beseitigt werde, zumal die im Rahmen der Untersuchung AP/2003/09 in den Schlachthöfen durchgeführten Kontrollen erhebliche Mängel gezeigt hätten. Sie räumte ein, dass die Vor-Ort-Kontrollen in den Betrieben weniger wichtig seien als im Rahmen der sonstigen Beihilferegelungen und sie sich gewöhnlich auf die Kontrolle von Belegen beschränkten, was erkläre, dass der Berichtigungssatz für die Schlachtprämie nicht höher als die für die anderen Rinderprämien ausfalle.
195
Die Dienststellen der Kommission stellten auch fest, dass es keine Kontrollen des Status der Tiere und des Verhältnisses Kühe/Färsen im Hinblick auf die Mutterkuhprämie gegeben habe.
196
Was zweitens die Extensivierungsprämien betrifft, wird die zutreffende Bestimmung der beihilfefähigen Futterfläche und der Anzahl der GVE des Betriebs als Schlüsselkontrolle angesehen. Die Dienststellen der Kommission stellten fest, dass das griechische System zur Kontrolle der Anzahl der GVE in den Jahren 2002 und 2003 noch immer nicht den Vorschriften entsprochen habe (unabhängig davon, ob es sich um die auf die Rinderdatenbank gestützte Pro-rata-temporis-Methode oder um das aus fünf Erhebungsdaten bestehende vereinfachte System handele); zudem erfasse es nicht fünfmal jährlich 100 % der Antragsteller, wie es von der Hellenischen Republik vorgesehen sei, auch wenn 2003 aufgrund der zunehmend in Anspruch genommenen Rinderdatenbank ein gewisser Fortschritt festgestellt worden sei. Die Situation habe sich 2003 leicht verbessert, jedoch habe kein wirklicher Fortschritt hinsichtlich der Messung der beihilfefähigen Futterfläche für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nachgewiesen werden können. In Bezug auf die Bestimmung der GVE wiesen die Dienststellen darauf hin, dass Griechenland weiterhin ein alternatives Kontrollsystem angewandt habe (das wahrscheinlich durch die bei den Vor-Ort-Kontrollen in Griechenland festgestellten Mängel beeinträchtigt werde).
197
Die Kommission nahm daher eine pauschale Berichtigung von 10 % für das Wirtschaftsjahr 2002 wegen der Mängel in den Schlüsselkontrollen bezüglich der wichtigsten Rinderprämien und von 5 % für das Wirtschaftsjahr 2003 wegen der unzureichenden Anzahl von Kontrollen bezüglich der Tiere, für die kein Beihilfeantrag gestellt worden war, und der Mängel der Vor-Ort-Kontrollen vor, und zwar für ganz Griechenland, da die Probleme in zahlreichen Regionen festgestellt wurden. Aufgrund der festgestellten Mängel, die die Extensivierung betreffen, wurde eine Berichtigung von 10 % für die Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 vorgenommen. Die Berichtigungen wurden jedoch angepasst, um die Berichtigungen zu berücksichtigen, die bereits für dieselben Haushaltslinien wegen verspäteter Zahlungen vorgenommen worden waren.
Würdigung durch das Gericht
198
In Bezug auf den Rindfleischsektor macht die Hellenische Republik als sechsten Klagegrund geltend, dass die Berichtigungen bei den Rinderprämien und den Extensivierungsprämien fehlerhaft seien und dass ein Begründungsmangel vorliege.
199
Soweit die Hellenische Republik die Rüge des Begründungsmangels erhebt, ist festzustellen, dass diese Rüge unbegründet ist und dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Berichtigungen im Rindersektor nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 73) im vorliegenden Fall jedenfalls als ausreichend anzusehen ist, da die Hellenische Republik am Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen. Die Rüge ist somit zurückzuweisen.
200
Die Hellenische Republik wendet sich ferner gegen die im Rindersektor vorgenommenen Berichtigungen unter Berufung auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 1258/1999 und des Dokuments Nr. VI/5330/97 sowie auf eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts. Sie widerspricht den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Kontrollen, die zum einen die Rinderprämien und zum anderen die Extensivierungsprämien betreffen.
201
Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Hellenische Republik gemäß der vorstehend angeführten Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 78) nachgewiesen hat, dass die Würdigungen der Kommission unrichtig sind.
Zu den Kontrollen bei den Rinderprämien
– Zu den Kreuzkontrollen
202
Die Hellenische Republik räumt ein, dass die Durchführung der Kreuzkontrollen bestimmte technische Probleme aufgeworfen habe, die wegen der Komplexität des Systems, das erstmals 2002 angewandt worden sei, zu Unvereinbarkeiten zwischen der Rinderdatenbank und der Datenbank für Anträge auf Gewährung von Rinderprämien geführt hätten. Im Jahr 2003 sei die Veterinär-Datenbank jedoch verbessert worden, und es seien zusätzliche Kreuzkontrollen durchgeführt worden.
203
Es genügt jedoch insoweit der Hinweis, dass Verbesserungen im Jahr 2003 nicht als Beleg dafür reichen, dass die Feststellungen, die die Dienststellen der Kommission im vorliegenden Fall vorgenommen haben und die im Zusammenfassenden Bericht wiedergegeben werden (siehe oben, Randnr. 191), unzutreffend sind.
204
Die Hellenische Republik macht ferner geltend, der Prozentsatz der Tiere, die 2003 aufgrund der zusätzlich zu den Kontrollen im Jahr 2002 durchgeführten Kontrollen abgewiesen worden seien, habe nur 8,04 % betragen, was eine Bestätigung dafür sei, dass die meisten der abgewiesenen Tiere aufgrund der bereits 2002 stattgefundenen Kontrollen abgewiesen worden seien.
205
Dieses Argument, dass sich als Bestätigung von Mängeln bei den vorhergehenden Kontrollen erweist, ist kein Nachweis dafür, dass die Feststellungen der Kommission fehlerhaft sind.
206
Die Kommission ging daher zu Recht davon aus, dass durch das Unterbleiben bestimmter – Schlüsselkontrollen darstellender – Kreuzkontrollen die Gefahr entstand, dass Prämien für nicht förderfähige Tiere gezahlt werden.
207
Die Hellenische Republik macht überdies das Nichtbestehen eines Risikos für den EAGFL geltend. Als die Kreuzkontrollen für die Jahre 2004 und 2005 durchgeführt worden seien, sei die elektronische Kontrolle auf das Jahr 2002 ausgedehnt worden, und die zu Unrecht gezahlten Beträge seien mit den Beihilfezahlungen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 verrechnet worden.
208
Nach ständiger Rechtsprechung jedoch ist es zwar Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist. Im Übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, das Vorhandensein eines tatsächlichen Schadens nachzuweisen, sondern sie kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, Slg. 2005, I-5925, Randnrn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
209
Im vorliegenden Fall aber geht aus den Akten nicht hervor, dass die Hellenische Republik nachgewiesen hat, dass die zu Unrecht gezahlten Beträge durch Verrechnung mit den Beihilfezahlungen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 eingezogen wurden.
210
In ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme hat die Hellenische Republik erklärt, dass die Berechnungsgrundlage für die pauschalen Berichtigungen aus den von der Opekepe für 2002/2003 deklarierten Ausgaben in Höhe von 182380702,09 Euro bestehe und dass der Betrag von 10,8 Mio. Euro hiervon nicht abgezogen worden sei.
211
Die Hellenische Republik behauptet dies jedoch nur und rechtfertigt nicht den angeführten Betrag von 10,8 Mio. Euro. Sie bezieht sich insoweit auf die Stellungnahme der Schiedsstelle. Die Schiedsstelle wies jedoch in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2008 darauf hin, dass die griechischen Behörden erklärt hätten, sie hätten rechtswidrige Beihilfen für 2002/2003 in Höhe von 10,8 Mio. Euro zurückgefordert, und dass dies, wenn diese Information überprüft und noch nicht berücksichtigt worden sei, eine entsprechende Anpassung der Höhe der Berichtigung rechtfertige. Die Stellungnahme ist somit kein Beleg dafür, dass der genannte Betrag tatsächlich durch Verrechnung mit den Beihilfezahlungen für 2004 und 2005 eingezogen wurde.
212
Die Kommission legte in ihrer endgültigen Stellungnahme ferner dar, sie habe die dem EAGFL von den griechischen Behörden gemeldeten Rückforderungen bei der Berechnung der finanziellen Berichtigungen berücksichtigt. Bestimmte Aspekte seien noch zu klären, wie die Art und Weise, in der die zu Unrecht gezahlten Beträge von den Betriebsinhabern, die nach 2002 keine Beihilfeanträge gestellt hätten, zurückgefordert worden seien. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass die griechischen Behörden insoweit konkretere Nachweise beigebracht haben.
213
Hieraus folgt, dass die Hellenische Republik nicht mit sachdienlichen Unterlagen nachgewiesen hat, dass die zu Unrecht gezahlten Beträge durch Verrechnung mit den Beihilfezahlungen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 eingezogen wurden. Es ist damit nicht belegt, dass die Prämisse ihres Vorbringens, für den EAGFL bestehe keine Gefahr, zutreffend ist.
214
Folglich ist das Vorbringen zu den Kreuzkontrollen, das durch nichts untermauert ist, zurückzuweisen.
– Zu den Vor-Ort-Kontrollen
215
Die Hellenische Republik bestreitet die Feststellungen der Kommission bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen.
216
Erstens geht aus der Akte hervor, dass diese Vor-Ort-Kontrollen im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 25 der Verordnung Nr. 2419/2001 aus mehreren Gründen als unzureichend angesehen wurden (siehe oben, Randnr. 192).
217
So seien die Tiere, für die kein Beihilfeantrag gestellt worden sei, nicht kontrolliert worden. Eine solche Kontrolle wird jedoch ausdrücklich von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 vorgesehen. Die Hellenische Republik macht geltend, dass den Kontrolleuren ab 2002 dahin gehende Weisungen erteilt worden seien und dass sich die Lage 2003 und 2004 verbessert habe. Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht dargetan, dass die Feststellungen der Kommission insoweit unzutreffend sind.
218
Die Dienststellen der Kommission stellten auch fest, dass keine Kontrolle der Belege stattgefunden habe. Die Hellenische Republik beruft sich insoweit darauf, dass es sich um einzelne Mängel handele, die nicht allgemein für das ganze Land gelten könnten, und trägt vor, dass mit Kontrollen auf der zweiten Ebene überprüft werden könne, ob die Erzeuger ihren Verpflichtungen nachkämen. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um die Zweifel der Kommission an der Qualität der in Rede stehenden Kontrollen zu beseitigen.
219
Die Dienststellen der Kommission stellten ferner fest, dass die Angaben über die Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden, nicht überprüft worden seien. Die Hellenische Republik beruft sich insoweit auf die Rundschreiben über die Prämienregelung für Rindfleisch von 2002 und 2003, die an die mit den Kontrollen beauftragten Direktionen gerichtet wurden und die die Bestimmungen des Art. 25 der Verordnung Nr. 2419/2001 erläuterten. Bezüglich der Kontrollen des Haltungsorts nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b dritter Gedankenstrich der Verordnung führt die Hellenische Republik aus, das einschlägige Rundschreiben sehe vor, dass die Erzeuger den genauen Standort der Stallungen angäben und die Kontrolle des Standorts der Tiere gewährleistet sei.
220
Damit wiederholt die Hellenische Republik jedoch nur ihr Vorbringen aus dem kontradiktorischen Verfahren, ohne sich auf detaillierte und stichhaltige Nachweise für die Vornahme der genannten Überprüfungen zu stützen und ohne dass es ihr daher gelingt, die insoweit bestehenden Zweifel der Kommission auszuräumen.
221
Die Hellenische Republik bestreitet ferner, dass es Schwierigkeiten beim Vergleich mit den Ergebnissen aus früheren Kontrollen gegeben habe, da zu Beginn nicht viele Schwierigkeiten festgestellt worden seien. Dieses Vorbringen ist jedoch kein Nachweis dafür, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind.
222
Nach alledem weist die Hellenische Republik nicht nach, dass die Feststellungen der Kommission, die Vor-Ort-Kontrollen seien im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 25 der Verordnung Nr. 2419/2001 unzureichend, unzutreffend sind.
223
Zweitens widerspricht die Hellenische Republik hinsichtlich der Schlachtprämien den Schlussfolgerungen der Kommission und macht geltend, seit 2002 würden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Art. 26 der Verordnung Nr. 2419/2001 in den Schlachthöfen durchgeführt, und zwar in größerem Umfang als nach der genannten Rechtsvorschrift vorgesehen.
224
Hierzu stellt das Gericht fest, dass die pauschalen Berichtigungen im vorliegenden Fall wegen Mängeln in der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen wurden. Wie die Kommission ausführt, wirken sich die vorstehend festgestellten Mängel in der Rinderdatenbank und bei den Kreuzkontrollen (siehe oben, Randnrn. 202 bis 214) sowie bei den Vor-Ort-Kontrollen (siehe oben, Randnrn. 215 bis 222) auch auf die Kontrollen aus, die in Bezug auf Tiere durchgeführt wurden, für die Schlachtprämien beantragt waren.
225
In diesem Zusammenhang wurde die Tatsache, dass keine Vor-Ort-Kontrolle stattfand, als besonders gravierend vor allem im Hinblick auf die Erzeuger angesehen, die nur Schlachtprämien beantragt hatten, da die einzigen Kontrollen, denen diese Erzeuger unterlagen, die Kreuzkontrollen waren, die – zumindestim Wirtschaftsjahr 2002 – nicht richtig funktionierten.
226
Die obigen Schlussfolgerungen, dass die Kontrollen im Bereich der Beihilfen für Rinder unzureichend sind, gelten daher auch im Bereich der Schlachtprämien. Der Umstand, dass Art. 26 der Verordnung Nr. 2419/2001 Kontrollmaßnahmen vorsieht, die vor allem die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen betreffen, bedeutet nicht, dass die Überprüfungen, die bezüglich der Beihilferegelungen für Rinder nach Art. 25 der Verordnung vorgesehen sind, keine Anwendung finden.
227
Auch wenn im Übrigen, wie die Schlichtungsstelle und die Kommission darlegen, bei der Schlachtprämie die Kontrolle von Belegen als entscheidend angesehen werden kann, ändert dies nichts an der im vorliegenden Fall festgestellten Mangelhaftigkeit.
228
Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen überdies nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 körperliche Stichprobenkontrollen der am Tage der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Schlachtungen.
229
Die Ausführungen der Hellenischen Republik stellen dieses Ergebnis nicht in Frage. Sie macht geltend, der Kontrolleur vergleiche den Schlachtantrag, der die Tiere, für die eine Prämie beantragt sei, und die Nummern ihrer Ohrmarken enthalte, mit dem Bestandsregister, um zu prüfen, ob der Haltungszeitraum eingehalten worden sei. Nach einem Rundschreiben von 2003 sei die Kontrolle des Bestandsregisters für die Schlachtprämie ausdrücklich vorgesehen.
230
Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die von der Kommission geäußerten Zweifel zu entkräften. Auch geht aus den Akten hervor, dass die Kontrollen, die die Dienststellen in dem während der Untersuchung AP/2003/09a betriebsfähigen Schlachthof durchführten, erhebliche Mängel offenbarten, die hier nicht widerlegt worden sind.
231
Der Umstand, dass die Kontrollen in den Schlachthöfen angeblich häufiger durchgeführt wurden, als es nach den Vorschriften erforderlich war, ändert ferner nichts daran, dass sie qualitativ unzureichend waren.
232
Die Kommission ging daher zu Recht davon aus, dass es für den EAGFL eine zusätzliche Gefahr darstellte, dass für die Schlachtprämien in den Betrieben keine Vor-Ort-Kontrollen stattfanden, und dass diese Gefahr durch Kontrollen im Schlachthof und durch Verwaltungskontrollen nicht völlig beseitigt werden konnte.
233
Nach alledem belegen die Ausführungen der Hellenischen Republik, die die Feststellungen der Kommission im Bereich der Rinderprämien einschließlich der Schlachtprämien in Frage stellen sollen, nicht, dass die im vorliegenden Fall durchgeführten Berichtigungen fehlerhaft sind.
Zu den Berichtigungen bezüglich der Extensivierungsprämien
234
Nach den Art. 12 und 13 der Verordnung Nr. 1254/1999 können die Erzeuger für die Gewährung einer Extensivierungsprämie nur in Betracht kommen, wenn ihr Betrieb einen Besatzdichtefaktor nicht überschreitet, der anhand der GVE je innerbetriebliche, zur Ernährung der Tiere verwendete Futterfläche bestimmt wird. Die Gewährung der Extensivierungsprämie setzt daher voraus, dass zum einen die Futterfläche und zum anderen die Anzahl und die Kategorie der Tiere im Betrieb zutreffend bestimmt werden.
235
Was erstens die Bestimmung der Futterflächen betrifft, führt die Hellenische Republik aus, dass es seit 2002 eine kartografische Infrastruktur gebe und dass sie ab 2000 Anweisungen bezüglich der Beihilfefähigkeit der Flächen gegeben habe, die mit dem SIGC-Programm kontrolliert worden seien. Es gebe ferner eine Vor-Ort-Kontrolle.
236
Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Kontrollen der verfügbaren Futterflächen sowohl für das Jahr 2002 als auch für das Jahr 2003 als ungenügend angesehen wurden. So wurde festgestellt, dass Bergregionen zu Unrecht als beihilfefähige Futterflächen ausgewiesen wurden und die griechischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Kontrollen insoweit verbessert wurden. Das Vorbringen der Hellenischen Republik, insbesondere die Existenz klarer Anweisungen für die Vor-Ort-Kontrollen, ist kein Beleg dafür, dass die für die genannten Jahre getroffenen Feststellungen fehlerhaft waren.
237
Was zweitens die Kontrolle der GVE angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat, um die Einhaltung des in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 definierten Besatzdichtefaktors zu prüfen, zwischen zwei Verfahren wählen kann. Das erste Verfahren ist in Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/1999 geregelt (siehe oben, Randnrn. 185 und 186). Das zweite Verfahren, das von dem ersten abweicht, wird in Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2342/1999 geregelt (siehe oben, Randnr. 198). Es handelt sich um eine einfachere Regelung, die darin besteht, dass der Erzeuger erklärt und sich verpflichtet, den Höchstbesatzdichtefaktor einzuhalten. In diesem Fall gilt die Kontroll- und Strafregelung des integrierten Systems (Verordnungen Nr. 3508/92 und Nr. 2419/2001).
238
Vorliegend macht die Hellenische Republik geltend, dass sie das Verfahren nach der einfacheren Regelung gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2342/1999 angewandt habe und dass alle Erzeuger einen Prämienantrag nach dieser Regelung gestellt hätten. Außerdem verlange die Regelung nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/1999 eine Kontrolle der Tierzählung nur bei der Vor-Ort-Kontrolle nach dem integrierten System, und diese Kontrollen hätten in fünf Zeiträumen von je einer Woche stattgefunden, da nicht alle Zählungen an einem einzigen Tag hätten durchgeführt werden können. Für das Jahr 2003 sei die Zählung über die Rinderdatenbank durchgeführt worden und habe 100 % der Anträge erfasst. Es bestehe keine Gefahr einer Doppelzählung, und die Kontrolle sei zuverlässig.
239
Soweit sich die Hellenische Republik auf die Anwendung der einfacheren Regelung des Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2342/1999 beruft, genügt die Feststellung, dass die Kontrollen der GVE somit auf den vom integrierten System vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und auf der zum SIGC gehörenden Rinderdatenbank beruhten. Die Mängel, die vorstehend im Zusammenhang mit den Vor-Ort-Kontrollen festgestellt worden sind (siehe oben, Randnrn. 216 bis 222), und die Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenfassenden Bericht in Bezug auf die Rinderdatenbank festgestellt wurden, waren damit geeignet, die Kontrollen der GVE zu beeinflussen.
240
Soweit die Hellenische Republik ferner Argumente vorträgt, die die Regelung des Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/1999 betreffen, sind diese Argumente zurückzuweisen. Sie macht nämlich geltend, sie habe aus praktischen Gründen im Zusammenhang mit der extensiven Viehhaltung in Griechenland fünf Zeiträume von je einer Woche festgelegt. Dieses System ist jedoch mit der „normalen“ Regelung des Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/1999 nicht vereinbar, da es nicht auf fünf Daten oder Tagen beruht, an denen jährlich die Tierzählung vorgenommen wird, sondern auf fünf Zeiträumen von je einer Woche, in denen jeweils die Zählung vor Ort stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, T-344/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 94).
241
Im Übrigen ist das Vorbringen der Hellenischen Republik zurückzuweisen, mit dem dargelegt und bewiesen werden soll, dass die Anwendung eines in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Systems zur Kontrolle des Bestandsdichtefaktors in Griechenland praktischen Schwierigkeiten begegne. Nach gefestigter Rechtsprechung nämlich kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um die Nichtdurchführung geeigneter Kontrollen nach der Gemeinschaftsregelung zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89. Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Urteil vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 240 angeführt, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
242
Die Kommission gelangte somit zu Recht zum Ergebnis, dass die Kontrollen im Bereich der Extensivierungsprämien keine hinreichende Gewähr für Zuverlässigkeit boten. Die Feststellung der Kommission, dass wegen der vermehrten Durchführung automatisierter Kreuzkontrollen der Kennzeichnungs- und Registrierungsdaten im Jahr 2003 eine Verbesserung eingetreten sei, wurde nicht als ausreichend angesehen, um einen Unterschied zwischen 2002 und 2003 machen zu können, und die Argumente, die die Hellenische Republik bereits im kontradiktorischen Verfahren vorgebracht hatte, stellen dieses Ergebnis nicht in Frage.
243
Die Kommission hatte daher zu Recht Zweifel, ob die Hellenische Republik ihren Pflichten bei der Kontrolle der für 2002 und 2003 eingereichten Anträge auf Gewährung von Extensivierungsprämien nachgekommen war.
244
Folglich hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass sich die Kommission auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der geltenden Bestimmungen oder auf eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung gestützt hat. Der sechste Klagegrund, der die Rinderprämien und die Extensivierungsprämien betrifft, ist somit zurückzuweisen.
5. Zum neunten Klagegrund betreffend die Berichtigungen im Sektor Olivenöl
Gemeinschaftsregelung
245
Die gemeinsame Marktorganisation für Fette wurde errichtet durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172, S. 3025).
246
Art. 5 der Verordnung Nr. 136/66 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 32) führt eine Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl ein, die dazu beitragen soll, den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu sichern. Die Beihilfe wird Olivenölerzeugern je nach der tatsächlich erzeugten Menge Olivenöl gewährt.
247
Art. 11a der Verordnung in der geänderten Fassung sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die Beihilferegelung gemäß Art. 5 der Verordnung zu ahnden. Melden die Kontrollstellen einen Verstoß, so beschließen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Meldung über die weitere Vorgehensweise und informieren die Kommission.
Zu den elektronischen Dateien
248
Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208, S. 3) ist jeder Erzeugermitgliedstaat verpflichtet, ständige Dateien über die die Ölerzeugung betreffende Angaben zusammenzustellen und sie auf dem Laufenden zu halten.
249
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2261/84 bestimmt:
„Diese Dateien müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Für jeden Olivenbauern und jedes Wirtschaftsjahr, für das er einen Beihilfeantrag eingereicht hat:
—
die in der Anbaumeldung gemäß Artikel 3 enthaltenen Angaben,
—
die erzeugten Ölmengen, die Gegenstand eines Antrags auf Zahlung einer Erzeugungsbeihilfe waren, und die Mengen, für die eine Beihilfe gezahlt wird,
—
die Angaben, die sich bei den Kontrollen an Ort und Stelle, denen der Olivenbauer unterworfen wurde, ergeben haben;
b)
für die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen: alle Angaben, die eine Überprüfung ihrer Tätigkeiten im Rahmen dieser Regelung erlauben, sowie die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen;
c)
für die Mühlen und jedes Wirtschaftsjahr: die Angaben der Bestandsbuchführung, die Angaben über die technische Ausrüstung und die Presskapazität sowie die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen;
d)
die jährlichen Erträge (Richtwerte) jedes homogenen Erzeugungsgebiets.“
250
Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2004/2005 (ABl. L 293, S. 50) in der geänderten Fassung bestimmt:
„(1) Die ständigen EDV-Dateien gemäß Artikel 16 der Verordnung … Nr. 2261/84 für den Olivensektor müssen mindestens Folgendes umfassen:
a)
die alphanumerische Datenbank und die grafische Referenzdatenbank des Geo-Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) gemäß den Artikeln 23 und 24 sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 25;
b)
die Datei betreffend Neuanpflanzungen mit den in Artikel 5 vorgesehenen Angaben und die Ergebnisse der in Artikel 29 vorgeschriebenen Kontrollen;
c)
die Datei betreffend die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 2261/84 vorgesehenen Angaben;
d)
die Mühlendatei mit den Angaben über die in Artikel 7 vorgesehenen Zulassungsbedingungen, die in Artikel 8 vorgesehene Bestandsbuchführung und die Ergebnisse der in Artikel 30 vorgesehenen Kontrollen;
e)
die Datei über die einheitlichen Erzeugungsgebiete mit den in Artikel 6 vorgesehenen Angaben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dateien mit Ausnahme der grafischen Referenzdatenbank müssen zumindest die direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre gestatten …
Die Mitgliedstaaten können dezentralisierte Datenbanken einrichten, sofern diese einheitlich konzipiert und kompatibel sind und bei der Zahlstelle und der Kontrollstelle zentral zugriffsfähig sind. Die Datenbanken des GIS müssen mit denen des INVEKOS kompatibel sein.
Die Kenncodes der Olivenbauern, der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen, der Mühlen und der einheitlichen Anbaugebiete müssen eindeutig, dauerhaft bzw. EDV-konvertibel sein, damit sie unmittelbar eine Verschmelzung oder eine Suche über die letzten fünf Wirtschaftsjahre gemäß Unterabsatz 1 gestatten.
Unbeschadet der durchzuführenden Kontrollen, insbesondere des Kontrollabgleichs von Dateien, oder der zu übermittelnden Ergebnisse müssen die Dateien die Speicherung der historischen Daten aus den Wirtschaftsjahren gestatten, die den in Unterabsatz 1 genannten vorausgehen, und zwar mindestens ab 31. Oktober 2001 …, und müssen für die darin enthaltenen Daten Folgendes gestatten:
—
die automatische Verschmelzung auf der Ebene der Regionen und des Mitgliedstaats;
—
den automatischen Abgleich von Dateien.“
Zur Ölkartei
251
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19, S. 1) verpflichtet die betreffenden Mitgliedstaaten, eine Ölkartei über alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Olivenanbaubetriebe anzulegen.
252
Die Verordnung Nr. 1638/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201, S. 4) bestimmt in Art. 2 Abs. 1 bis 3:
„(1) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 sind die Arbeiten an der Ölkartei auf die Einrichtung, die Aktualisierung und die Anwendung eines Geographischen Informationssystems (GIS) in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 bis 2002/2003 ausgerichtet.
Das GIS wird auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet. Die ergänzenden Daten werden den mit den Beihilfeanträgen eingereichten Anbaumeldungen entnommen. Die Informationen des GIS werden auf der Grundlage von informatisierten Luftaufnahmen geografisch lokalisiert.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Informationen, die aus den Anbaumeldungen hervorgehen, mit den im GIS enthaltenen Informationen übereinstimmen. Sollte keine Übereinstimmung bestehen, so führt der Mitgliedstaat Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen durch.
…
(3) Sollten sich bei den Überprüfungen und Kontrollen gemäß Absatz 2 die Daten in den Anbaumeldungen insbesondere hinsichtlich der Zahl der Ölbäume als unrichtig erweisen, so wendet der Mitgliedstaat gemäß den von der Kommission festzulegenden Modalitäten und Kriterien je nach Größenordnung der festgestellten Unterschiede für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre folgende Maßnahmen an:
—
eine Verringerung der beihilfefähigen Olivenölmenge oder
—
den Ausschluss der betreffenden Ölbäume von der Beihilfegewährung.“
253
Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 sieht u. a. vor, dass in den Gebieten, für die die Einrichtung des GIS für den Olivenanbau (im Folgenden: GIS-Olivenöl) nicht abgeschlossen wurde, der prozentuale Anteil aller Anbaumeldungen eines Wirtschaftsjahrs, die Gegenstand von Feldbegehungen sind, 10 % in den Wirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 beträgt.
Zu den Anbaumeldungen und den Kontrollen
254
Art. 1 der Verordnung Nr. 2366/98 sieht vor, dass zur Erlangung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl jeder Olivenbauer bis spätestens 1. Dezember jedes Wirtschaftsjahrs eine Anbaumeldung über die im Ertrag stehenden Ölbäume und die Lage der von ihm zum 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahrs bewirtschafteten Olivenhaine einreicht.
255
Art. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 bestimmt:
„… in der Anbaumeldung [sind] mindestens folgende Angaben zu machen:
a)
Name, Vorname und Anschrift des Olivenbauern;
b)
Standort(e) des Betriebs;
c)
Gesamtzahl der im Ertrag stehenden Ölbäume, einschließlich der verstreuten Ölbäume;
d)
Katasternummern der Ölbaumparzellen des Betriebs oder in Ermangelung eines Katasters eine erschöpfende Beschreibung des Betriebs und der Ölbaumparzellen;
e)
für jede Ölbaumparzelle Angabe der Zahl der im Ertrag stehenden Ölbäume und der vorherrschenden Sorte sowie darüber, ob Bewässerungs- oder Mischanbau betrieben wird.“
256
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2366/98 bestimmt:
„Um im Rahmen der ab 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette die Erzeugungsbeihilfe erhalten zu können, müssen die nach dem 1. Mai 1998 … zusätzlich gepflanzten Olivenbäume unter Angabe ihres Standorts in ein nationales oder regionales, von der Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genehmigtes Programm eingetragen sein.
Die Ölbäume sind positioniert, wenn sie entweder in der grafischen Referenzdatei gemäß Artikel 24 aufgenommen wurden oder aber wenn die zuständige Stelle des Mitgliedstaats über kartografische Informationen verfügt, die ihre Positionierung gestattet.“
257
Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2366/98 bestimmt:
„Bei einer Feldbegehung werden alle Angaben der Anbaumeldung und des Beihilfeantrags geprüft sowie Folgendes:
—
Positionierung und Anzahl der Ölbäume jeder Parzelle;
—
gegebenenfalls Prüfung der Bestimmung des Olivenöls in dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Fall;
—
Schlüssigkeit der Anzahl der Ölbäume des Betriebs und der Ölmenge, für die die Beihilfe beantragt wird.
Beihilfeanträge, in denen eine inkohärente Olivenölmenge angegeben ist, werden abgelehnt.“
Zu den Mühlen
258
Nach Art. 8 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2366/98 sehen die Mitgliedstaaten ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine an die Finanzbuchführung gekoppelte Bestandsbuchführung vor. Art. 8 Buchst. d der Verordnung sieht ein System zusätzlicher Kontrollen bezüglich der Mengen abgepresster Oliven, der gewonnenen Ölmengen und der Mengen an Pressrückständen, der vorhandenen Ölbestände und des Stromverbrauchs vor.
259
Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2366/98 sehen die Mitgliedstaaten ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 eine eingehende Kontrolle der Stimmigkeit der von den Mühlen gemachten Angaben vor. Abs. 2 dieser Bestimmung regelt, was die eingehende Kontrolle umfasst.
260
Art. 9a der Verordnung Nr. 2366/98 regelt die zu verhängenden Sanktionen (Entzug der Zulassung, finanzielle Sanktionen u. a.), wenn die Mühlen die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung und den Art. 7, 8 und 9 der Verordnung genannten Verpflichtungen nicht einhalten.
Zusammenfassender Bericht
261
Im Rahmen der Untersuchungen mit den Aktenzeichen OT/2004/02/GR und OT/2004/05/GR nahm die Kommission vom 16. bis zum 20. Februar 2004 in den Bezirken (Nomoi) Lakonia (Griechenland) und Messinia (Griechenland) sowie vom 29. November bis zum 3. Dezember 2004 in den Bezirken Iraklion (Griechenland) und Rethymno (Griechenland) Überprüfungen bezüglich der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl vor. Die Feststellungen der Kommission im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 wurden in den Schreiben vom 17. November 2004 und vom 7. September 2005 niedergelegt. Die Hellenische Republik gab am 9. März und am 21. November 2005 Erklärungen ab. Ein bilaterales Treffen zwischen der Hellenischen Republik und der Kommission fand bezüglich der ersten Untersuchung am 15. November 2005 und bezüglich der zweiten Untersuchung am 22. Juni 2006 statt. Die Kommission brachte den griechischen Behörden die Protokolle dieser Treffen am 17. Februar und 13. September 2006 zur Kenntnis. Die griechischen Behörden antworteten hierauf am 20. März und am 26. Oktober 2006. Am 10. August 2007 teilte die Kommission den griechischen Behörden ihre Schlussfolgerungen bezüglich der beiden Untersuchungen förmlich mit. Am 11. Oktober 2007 stellten die griechischen Behörden einen Antrag auf Schlichtung und übermittelten an die Kommission Daten, die die Frage betrafen, wie sich die 2006 gemeldeten Ausgaben auf das Wirtschaftsjahr verteilten. Die Kommission berücksichtigte diese Daten in ihrem endgültigen Standpunkt, den sie den genannten Behörden am 6. August 2008 im Anschluss an die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 12. Februar 2008 mitteilte.
262
Im Zusammenfassenden Bericht stellten die Dienststellen der Kommission fest, dass die elektronischen Dateien nicht funktionsfähig seien, eine Ölkartei nicht vorhanden sei, die Anbaumeldungen nicht verlässlich seien, die Vor-Ort-Kontrollen der Anbaumeldungen und die Kontrollen der Mühlen mangelhaft seien sowie die Empfehlungen der Agentur zur Kontrolle der Beihilfen für Olivenöl (im Folgenden: AYMEEE) nicht hinreichend weiterverfolgt worden seien. Angesichts dieser Mängel bei der Vornahme der Schlüsselkontrollen sowie angesichts der Mängel der Zusatzkontrollen (übermäßig lange Zeit bis zur Entscheidung über die Sanktionen bezüglich der Mühlen, fehlende Kontrollen der zusätzlichen Olivenbäume, fehlende Anwendung der pauschalen Ermäßigung, fehlende Überwachung der Zahlstellen) sei die Vornahme der pauschalen Berichtigungen gerechtfertigt.
263
Erstens stellten die Dienststellen der Kommission bezüglich der fehlenden Funktionsfähigkeit der elektronischen Dateien fest, dass die elektronischen Dateien an mehreren Stellen geführt worden seien, jedoch nicht den Anforderungen des Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 entsprächen, da sie nicht die direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre gestatteten, hier die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2002/2003. Sie wiesen darauf hin, dass dezentralisierte Datenbanken eingerichtet werden könnten, sofern diese kompatibel und bei der Zahlstelle und der Kontrollstelle zentral zugriffsfähig seien (Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98). Es sei aber nicht nachgewiesen worden, dass die Opekepe tatsächlich zentral zugreifen könne. Die Daten seien dezentralisiert bei den Erzeugerorganisationen erfasst, ohne dass gewährleistet sei, dass die verschiedenen Systeme kompatibel seien.
264
Die Dienststellen der Kommission stellten ferner fest, dass die Dateien nicht die nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 2261/84 erforderlichen Daten enthielten (keine elektronische Datei der Parzellen, in der für jede Parzelle der Ort und die Anzahl der vorhandenen Olivenbäume angegeben sind) und Unstimmigkeiten enthielten. Ebenso waren sie der Ansicht, dass die Angaben über die Mühlen ungenügend seien (Bestandsbuchführung nur bezüglich der kontrollierten Mühlen) und eine zentralisierte Analyse z. B. der Erträge von Öl/Oliven nicht zuließen.
265
In Bezug auf die Kreuzkontrollen legten die griechischen Behörden nach dem bilateralen Treffen vom 15. November 2005 in ihrem Schreiben vom 20. März 2006 Ergebnisse von Kreuzkontrollen vor, die zwischen den elektronischen Dateien durchgeführt worden waren. Diese Angaben wurden indessen als unzureichend angesehen. Die Dienststellen der Kommission stellten nämlich insbesondere fest, dass es bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2002/2003 keine zentralisierte Datenbank für die landwirtschaftlichen Parzellen gegeben habe und dass aus diesem Grund die den Beihilfezahlungen zugrunde gelegten Anbaumeldungen 2002/2003 in Wahrheit die Anbaumeldungen aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren gewesen seien und somit die betreffenden Parzellen zu ungenau bezeichnet hätten. Die Kreuzkontrollen hätten daher weder zwischen den Ölanbaumeldungen noch mit den im Rahmen anderer Beihilferegelungen hinterlegten Flächenmeldungen durchgeführt werden können. Überdies seien die Kreuzkontrollen zwischen den Anbaumeldungen 2002/2003 und den Anbaumeldungen, die 2003 für die Errichtung des GIS-Olivenöl abgegeben worden seien, von den griechischen Behörden verspätet 2004/2005 durchgeführt worden und hätten für 2002/2003 nur einen Teil der Erzeuger betroffen. Zudem sei die Feststellung, dass zu viele Ölbäume gemeldet worden seien, die den Ausschluss von 773 Erzeugern von der Gemeinschaftsbeihilfe zur Folge gehabt habe, nicht das Ergebnis von Kreuzkontrollen gewesen, sondern stelle die Anwendung der insoweit von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 vorgesehenen Sanktionen dar. Schließlich seien die Ergebnisse der Kontrolle von bestimmten Unregelmäßigkeiten für 2002/2003 nicht beigebracht worden.
266
Die griechischen Behörden teilten der Schlichtungsstelle mit, dass die Opekepe zentral auf die elektronischen Dateien der Beihilfezahlungen und der Ergebnisse der Kreuzkontrollen habe zugreifen können und dass die AYMEEE die Daten bezüglich aller Mühlen gespeichert habe. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausreiche, um die Vereinbarkeit des griechischen Systems mit der Definition der elektronischen Dateien nach Art. 16 der Verordnung Nr. 2261/84 und Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 zu gewährleisten, die eine Bestandsbuchführung für alle Mühlen und nicht nur für die kontrollierten Mühlen verlangten und bestimmten, dass für jeden Olivenölerzeuger detailliert die Angaben der Anbaumeldung und die erzeugten und bezahlten Ölmengen sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen erfasst würden.
267
Zweitens wird der Hellenischen Republik vorgeworfen, sie sei ihrer Pflicht zur Anlage einer funktionsfähigen Ölkartei nicht nachgekommen und habe die Arbeiten zur Einrichtung des GIS-Olivenöl verspätet begonnen (vollständige Ingebrauchnahme ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004).
268
Drittens wurden die Anbaumeldungen als nicht zuverlässig angesehen. Der Zusammenfassende Bericht stellt fest, dass die Parzellen nicht identifiziert worden seien und dass es keinen Kataster gebe (die Grenzen zwischen den Parzellen seien häufig unklar, Parzellen würden von mehreren Erzeugern bewirtschaftet, Parzellen bestünden aus weit auseinanderliegenden Flächen, die Bezeichnung einer ausgedehnten Parzelle werde unter Umständen für mehrere Parzellen benutzt, die von mehreren Landwirten bewirtschaftet würden), weshalb die in den Anbaumeldungen gemachten Angaben ungenau seien, ob es sich nun um die Positionierung oder um die Identifikation der Parzellen handele. Auch andere Mängel seien in den Anbaumeldungen festgestellt worden (über den Zeitpunkt der Olivenbaumanpflanzungen seien keine Angaben gemacht worden, Informationen über die Bewässerung entsprächen nicht dem Zustand des Bodens und seien für die Ertragskontrollen nicht verwertet worden, die Anzahl der produzierenden Ölbäume sei stets genauso hoch wie die Gesamtzahl der gemeldeten Bäume, was ausgesprochen unwahrscheinlich sei). In den Jahren 2002 und 2003 seien die Ölbaumparzellen nicht in einem Format identifiziert worden, das mit dem in Entstehung befindlichen System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (im Folgenden: Identifizierungssystem) vereinbar sei.
269
Viertens sei die Vor-Ort-Kontrolle der Anbaumeldungen als mangelhaft angesehen worden. Der Zusammenfassende Bericht stellt fest, dass 2002 und 2003 kein funktionsfähiges GIS-Olivenöl eingerichtet gewesen sei und daher die alternativen Kontrollen gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2366/98 hätten Anwendung finden müssen. Es wurde festgestellt, dass für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 die Mindestkontrollrate auf nationaler Ebene nicht eingehalten worden sei und dass die Vor-Ort-Kontrollen den in dieser Sache geltenden Anforderungen nicht entsprochen hätten (die Anweisungen seien ausschließlich darauf gerichtet gewesen, die Positionierung und die Anzahl der Olivenbäume je Parzelle zu prüfen, die Kohärenz der Erträge sei zu selten geprüft worden, die Kontrollen seien nicht rückverfolgbar, die Haltung der Kontrolleure in Bezug auf die nicht produzierenden Bäume sei unterschiedlich). Es wurde dargelegt, dass die griechischen Behörden diese Gesichtspunkte in die ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 geltenden Anweisungen an die Kontrolleure aufgenommen hätten.
270
Fünftens wurde auch die Kontrolle der Mühlen als unzureichend angesehen. Die Dienststellen der Kommission stellten fest, dass die Bestandsbuchführung nicht an die Finanzbuchführung gekoppelt gewesen sei. Es sei auch schwierig, stichhaltige Kohärenzkontrollen daraufhin durchzuführen, dass angesichts der familiären Verbundenheit des Personals keine fiktive Überwertung der Produktionsmenge stattfinde, dass, weil das Mühlenpersonal häufig mit Olivenöl bezahlt werde, es keinen Lagerbestand gebe und dass keine Stromzähler vorhanden seien. Eine Kontrolle des in den Steuererklärungen angegebenen Umsatzes und Lagerbestands, die zu einer größeren Verlässlichkeit der Prüfungen hätte beitragen können, habe nicht stattgefunden.
271
Was sechstens die Weiterverfolgung der Empfehlungen der AYMEEE betrifft, weist der Zusammenfassende Bericht darauf hin, dass Feststellungen, die den Entzug der Genehmigung gerechtfertigt hätten, folgenlos geblieben seien, weshalb die Kontrolle der Mühlen ins Leere gelaufen sei. Nach ihrer Anhörung vor der Schlichtungsstelle hätten die griechischen Behörden eine Zusammenstellung von Daten vorgelegt, die die Ergebnisse der für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 durchgeführten Kontrollen der Mühlen betroffen hätten. Diese Daten entsprächen jedoch nicht den Daten des detaillierten Ausdrucks, den die AYMEEE 2006 übermittelt habe. Weder die Gesamtzahl der kontrollierten Mühlen noch die Anzahl der Mühlen, gegen die eine Warnung oder Geldbuße verhängt worden sei, würden übereinstimmen. Wegen der zu großen Straffung der Daten könne nicht nachvollzogen werden, woher die Abweichung komme. Außerdem ergebe sich aus den Daten, dass Mühlen sanktioniert worden seien, ohne dass auf die ursprünglichen Empfehlungen der AYMEEE verwiesen werde oder der Zeitpunkt genannt werde, zu dem die Sanktionen verhängt worden seien. Die Rügen der Kommission beträfen aber hauptsächlich die Frist, innerhalb derer die Sanktionen auferlegt worden seien, und den Umstand, dass im Vergleich zu den ursprünglichen Empfehlungen weniger schwere Sanktionen ausgesprochen worden seien.
272
Da diese auf dem Gebiet der Schlüsselkontrollen für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 festgestellten Mängel den griechischen Behörden bereits während der vorhergehenden Untersuchungen zur Kenntnis gebracht worden waren und Gegenstand einer pauschalen Berichtigung von 10 % für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2001/2002 waren, wurde der Berichtigungssatz nach dem Kriterium des erneuten Auftretens für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf 15 % angehoben.
Würdigung durch das Gericht
273
In Bezug auf den Olivenölsektor macht die Hellenische Republik als neunten Klagegrund geltend, dass die vorgenommenen Berichtigungen fehlerhaft seien, die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend sei und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.
Zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Berichtigungen
274
Die Hellenische Republik wendet sich gegen die Begründung, mit der die Berichtigungen vorgenommen wurden, nämlich dass die elektronischen Dateien nicht funktionsfähig gewesen seien, eine Ölkartei nicht vorhanden gewesen sei, die Anbaumeldungen nicht verlässlich gewesen seien, die Vor-Ort-Kontrollen der Anbaumeldungen und die Kontrollen der Mühlen mangelhaft gewesen seien sowie die Empfehlungen der AYMEEE nicht hinreichend weiterverfolgt worden seien.
275
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Hellenische Republik nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 78) dargetan hat, dass die Beurteilungen der Kommission fehlerhaft sind.
– Zur Funktionsunfähigkeit der elektronischen Dateien
276
Die Hellenische Republik weist auf die Datenbanken hin, die es in den einzelnen nationalen Dienststellen entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen gebe. Sie habe nachgewiesen, dass die Dateien alle Informationen enthielten, die nach den anwendbaren Bestimmungen erforderlich seien. Art. 16 der Verordnung Nr. 2261/84 verlange nicht, dass alle Dateien zentralisiert seien. Sie fügt hinzu, dass die Opekepe seit dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf die Dateien zentral zugreifen könne.
277
Es ist darauf hinzuweisen, dass die elektronischen Dateien bestimmte Informationen enthalten müssen. Nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 müssen diese Dateien zudem, wenn sie dezentralisiert sind, einheitlich, kompatibel und bei der Zahlstelle und der Kontrollstelle zentral zugriffsfähig sein. Nach Unterabs. 1 der genannten Bestimmung müssen die Dateien außerdem die direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre gestatten (siehe oben, Randnr. 250).
278
Im vorliegenden Fall hat sich die Hellenische Republik auf die in Rede stehenden verschiedenen griechischen Datenbanken berufen, die in den verschiedenen Dienststellen vorhanden gewesen seien. Damit hat sie jedoch nicht dargetan, dass die Feststellungen der Kommission, vor allem bezüglich der Unvereinbarkeit der Dateien, unzutreffend sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Hellenischen Republik nicht vorgeworfen hat, dass sie diese Dateien dezentral geführt habe; sie hat vielmehr die Vereinbarkeit der verschiedenen Systeme in Frage gestellt, ohne dass die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung vorliegend dargetan worden wäre. Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass für das fragliche Wirtschaftsjahr 2002/2003 der Nachweis erbracht wurde, dass die Opekepe einen zentralen Zugang zu den elektronischen Dateien hatte.
279
Die Kommission hat ferner festgestellt, dass die elektronischen Dateien nicht vollständig seien und dass sie unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 eine direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre, im vorliegenden Fall die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2002/2003 (siehe oben, Randnr. 263), nicht gestatteten.
280
Wie die Kommission ferner dargelegt hat, verlangt Art. 16 der Verordnung Nr. 2261/84 (siehe oben, Randnr. 249) eine Bestandsbuchführung für alle Mühlen und nicht nur für die kontrollierten Mühlen und bestimmt, dass für jeden Olivenölerzeuger detailliert die Angaben der Anbaumeldung und die erzeugten und bezahlten Ölmengen sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen erfasst werden, was insbesondere voraussetzte, dass die elektronischen Dateien der Parzellen vollständig genug waren und eine Bestandsbuchführung für alle Mühlen vorhanden war, was vorliegend nicht der Fall war.
281
Die Hellenische Republik macht auch geltend, dass die Kreuzkontrollen stattgefunden hätten. Es ist festzustellen, dass die Kommission aufgrund der Informationen, die die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. März 2006 zur Verfügung gestellt hatten, und aufgrund der Klarstellungen, die bei dem bilateralen Treffen vom 22. Juni 2006 erfolgt waren, feststellen konnte, dass es Kreuzkontrollen gegeben hatte. Aus dem Zusammenfassenden Bericht geht jedoch hervor, dass diese Kontrollen im Hinblick auf die in dieser Sache geltenden Erfordernisse unzureichend waren. Die allgemeinen Behauptungen der Hellenischen Republik stellen daher die Feststellungen der Kommission nicht in Frage (siehe oben, Randnr. 265).
282
Diese Schlussfolgerung wird schließlich nicht durch das Vorbringen der Hellenischen Republik entkräftet, wonach die Kommission selbst eingeräumt habe, dass es zu Verbesserungen gekommen sei.
283
Folglich hat die Hellenische Republik nicht dargetan, dass die Beurteilungen der Kommission bezüglich der Funktionsunfähigkeit der elektronischen Dateien fehlerhaft waren. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
– Zur Nichtfertigstellung der Ölkartei
284
Die Hellenische Republik verweist auf den Regelungskontext der Ölkartei und des GIS-Olivenöl. Sie macht geltend, nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1638/98 seien die Arbeiten an der Ölkartei auf die Einrichtung eines GIS ausgerichtet. Aufgrund der Kontrollen (Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Kontrollen in den Mühlen), die bei 10 % der Erzeuger gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2366/98 durchgeführt worden seien, habe der Umstand, dass die Ölkartei nicht fertiggestellt gewesen sei, kompensiert werden können.
285
Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Hellenische Republik nicht bestreitet, dass die Ölkartei für das fragliche Wirtschaftsjahr 2002/2003 nicht eingerichtet war.
286
Die sich insbesondere aus der Verordnung Nr. 1638/98 ergebende Verpflichtung, die Arbeiten an der Ölkartei auf die Einrichtung, die Aktualisierung und die Anwendung des GIS auszurichten (siehe oben, Randnr. 252), ergänzt nur die den Erzeugern nach Maßgabe der Verordnung Nr. 154/75 obliegende Verpflichtung, diese Ölkartei anzulegen. Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1638/98 ergibt sich nämlich, dass das GIS auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, C-387/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 94).
287
Was das GIS-Olivenöl betrifft, ergibt sich aus dem Zusammenfassenden Bericht, dass die griechischen Behörden selbst davon ausgingen, dass ihr GIS-Olivenöl erst für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 fertiggestellt war, was bedeutet, dass es für das hier fragliche Wirtschaftsjahr 2002/2003 nicht fertiggestellt war.
288
Die Hellenische Republik trägt vor, die Kontrollen (Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Kontrollen in den Mühlen) seien durchgeführt worden, um das Fehlen einer fertiggestellten Ölkartei nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 zu kompensieren.
289
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 vorgesehene Erhöhung der Zahl der Kontrollen in den Regionen, in denen die Einrichtung des GIS-Olivenöl nicht abgeschlossen ist, ein Ausgleich dafür sein soll, dass Daten fehlen, die dieses System liefern könnte, wie z. B. Luftaufnahmen, nicht aber Daten ersetzt, die bereits hätten verfügbar sein müssen (Urteil vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 65, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 95).
290
Die Hellenische Republik legt somit nicht dar, dass die Feststellungen der Kommission über das Fehlen der Ölkartei unzutreffend sind. Die Rüge ist folglich zurückzuweisen.
– Zur fehlenden Verlässlichkeit der Anbaumeldungen
291
Die Hellenische Republik wendet sich gegen die Feststellungen der Kommission, die die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Anbaumeldungen betreffen. Sie trägt vor, dass jede Parzelle mit einer Nummer identifiziert werde und dass die Erzeuger, um die Vor-Ort-Kontrollen zu erleichtern, die Parzellen abgrenzen und die sie einfassenden Bäume markieren. Zudem könne der Zeitpunkt, zu dem die Olivenbäume nach dem 1. Mai 1998 gepflanzt worden seien, selbst fünf bis sechs Jahre danach noch überprüft werden.
292
Das Gericht weist darauf hin, dass die für den Beihilfeantrag erforderliche Anbaumeldung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 insbesondere die Katasternummern der Ölbaumparzellen des Betriebs oder in Ermangelung eines Katasters eine erschöpfende Beschreibung des Betriebs und der Ölbaumparzellen sowie für jede Ölbaumparzelle die Zahl der im Ertrag stehenden Ölbäume und die vorherrschende Sorte sowie die Angabe darüber enthalten muss, ob Bewässerungs- oder Mischanbau betrieben wird. Ferner sieht Art. 4 der genannten Verordnung vor, dass die nach dem 1. Mai 1998 zusätzlich gepflanzten Ölbäume nur dann als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe herangezogen werden können, wenn sie positioniert wurden.
293
Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen der Kommission hervor, dass die Anbaumeldungen für das fragliche Wirtschaftsjahr zahlreiche Mängel enthielten, die im Zusammenfassenden Bericht beschrieben werden (siehe oben, Randnr. 268). Die Hellenische Republik weist in ihren Ausführungen nicht nach, dass diese Feststellungen fehlerhaft sind. Insbesondere entkräften die Darlegungen der Hellenischen Republik nicht die Feststellung, dass die in den Anbaumeldungen angegebenen Informationen, sei es die Positionierung oder die Identifikation der Parzellen, ungenau sind. Das gleiche gilt für andere Mängel, die in den Anbaumeldungen im Zusammenhang vor allem mit den Olivenbäumen festgestellt wurden. Schließlich wurden, wie die Kommission ausführt, in den Jahren 2002 und 2003 die Ölbaumparzellen nicht in einem Format identifiziert, das mit dem in Entstehung befindlichen Identifizierungssystem vereinbar war, ein Umstand, der als solcher nicht in Frage gestellt wird.
294
Somit ist festzustellen, dass die Ausführungen der Hellenischen Republik vor dem Gericht nicht genügen, um die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Feststellungen zu belegen.
295
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
– Zu den Mängeln bei den Vor-Ort-Kontrollen
296
Erstens macht die Hellenische Republik geltend, dass die Vor-Ort-Kontrollen bei mehr als 10 % der Anbaumeldungen durchgeführt worden seien und dass jedenfalls die Berechnung der Kommission, die zu einem etwas niedrigeren Prozentsatz (9,91 %) komme, einen geringfügigen Unterschied ergebe, der die Zahlungen nicht beeinflusse.
297
Das Gericht weist darauf hin, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 (siehe oben, Randnr. 253) in den Gebieten, für die die Einrichtung des GIS-Olivenöl nicht abgeschlossen wurde, auf 10 % aller Anbaumeldungen für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 erstrecken müssen.
298
In den Ausführungen der Hellenischen Republik wird nicht dargetan, dass die Berechnung der Kommission, wonach der Mindestprozentsatz von 10 % vorliegend nicht erreicht wurde, fehlerhaft sei.
299
Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, die Kontrollen seien in zufriedenstellender Weise durchgeführt worden. Der Olivenölerzeuger sei verpflichtet, Informationen über die Produktion, den Vertrieb des Olivenöls und die Lagerbestände zu übermitteln. Die miteinander verknüpften Informationen ermöglichten es, die Anbaumeldung mit dem Beihilfeantrag abzugleichen und den Letzteren abzulehnen, wenn es an einer Übereinstimmung fehle.
300
Damit erfüllt die Hellenische Republik jedoch nicht die Kriterien der Kommission, die in dem Zusammenfassenden Bericht zusammengestellt wurden (siehe oben, Randnr. 269). Aus diesem Bericht geht hervor, dass bestimmte Prüfungen wie die in Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2366/98 vorgesehene Prüfung der Kohärenz der Erträge (siehe oben, Randnr. 257) sehr selten vorgenommen wurden. Überdies beanstandet die Kommission, dass die Kontrollen nicht rückverfolgbar seien, vor allem dass keine Karten und keine Skizzen vorhanden gewesen seien, dass die Kontrollen mangelhaft und bei der Zählung der Olivenbäume je Parzelle nicht rückverfolgbar gewesen seien. Sie beanstandet auch, dass die Haltung der Kontrolleure in Bezug auf die nicht produzierenden Bäume im Wirtschaftsjahr 2002/2003 unterschiedlich gewesen sei. Diese Feststellungen sind durch die Ausführungen der Hellenischen Republik nicht entkräftet worden.
301
Die Hellenische Republik hat somit nicht nachgewiesen, dass die Kommission bei den Vor-Ort-Kontrollen zu Unrecht Mängel feststellte. Das Vorbringen der Hellenischen Republik in ihrer Erwiderung, die unzureichende Kontrollrate habe keinen Einfluss auf die Zahlungen, ist zurückzuweisen, da die Berichtigung ohnehin nicht allein wegen dieses Mangels vorgenommen wurde (siehe oben, insbesondere Randnrn. 283, 290 und 294).
302
Die Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zu den Mängeln bei der Kontrolle der Mühlen
303
Die Hellenische Republik macht geltend, dass die Kontrolleure bei der Kontrolle der Mühlen unterschiedliche Faktoren bezüglich vor allem der Bestandsbuchführung berücksichtigten, dass sie die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Register prüften und einen Zusammenhang mit den Informationen über die Produktion, den Stromverbrauch und die Bestandsbuchführung herstellten. Bei diesen Kontrollen würden auch die familiären Beziehungen der Betriebsinhaber berücksichtigt.
304
Dieses Vorbringen ändert jedoch nichts an den vorliegend getroffenen Feststellungen der Kommission.
305
Wie sich nämlich aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt, wirft die Kommission der Hellenischen Republik vor, dass die Bestandsbuchführung nicht, wie in Art. 8 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2366/98 vorgesehen, an die Finanzbuchführung gekoppelt gewesen sei und dass es schwierig sei, stichhaltige Kohärenzkontrollen daraufhin durchzuführen, dass keine fiktive Überwertung der Produktionsmenge stattfinde (siehe oben, Randnr. 270).
306
Mit ihren Ausführungen hat die Hellenische Republik jedoch nichts vorgetragen, um die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun. Insbesondere haben die Zusammenhänge, die die Kontrollstellen feststellten, nichts mit der Beanstandung der Kommission zu tun, mit der festgestellt wurde, dass die Bestandsbuchführung nicht an die Finanzbuchführung gekoppelt gewesen sei. Auch trägt die Hellenische Republik nichts vor, was belegen könnte, dass die Ausführungen der Kommission über die bei der Kontrolle der Mühlen aufgetretenen Schwierigkeiten unzutreffend wären.
307
Die Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur unzureichenden Weiterverfolgung der Empfehlungen der AYMEEE
308
Was den Umstand betrifft, dass die Empfehlungen der AYMEEE bezüglich der Mühlen nicht weiterverfolgt wurden, macht die Hellenische Republik geltend, sie habe das gesetzliche Verfahren, das eine Aussetzung des Vollzugs bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung erlaube, eingehalten.
309
Es genügt der Hinweis, dass die Hellenische Republik mit diesem Vorbringen nicht bestreitet, dass, wie ihr im vorliegenden Fall zur Last gelegt wird, die Sanktionen unter Verstoß gegen Art. 11a der Verordnung Nr. 136/66 (siehe oben, Randnr. 247) verspätet auferlegt wurden und im Vergleich zu den ursprünglichen Empfehlungen weniger schwere Sanktionen ausgesprochen wurden (siehe oben, Randnr. 271).
310
Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
311
Die Hellenische Republik hat somit nicht nachgewiesen, dass die vorgenommenen Berichtigungen fehlerhaft sind.
Zur Höhe der angewandten Berichtigung, zum Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zur unzureichenden Begründung
312
Erstens wendet sich die Hellenische Republik gegen die automatische Erhöhung der Berichtigung von 10 auf 15 %, die nicht berücksichtige, dass sich die Qualität der Kontrollen erheblich verbessert habe. Sie macht geltend, dass die Dokumente Nr. VI/5330/97 und AGRI/61495/2002 nicht beachtet worden seien.
313
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass nach den vorstehenden Ausführungen die Hellenische Republik nicht nachweisen konnte, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind.
314
Sodann bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass die festgestellten Mängel den griechischen Behörden bereits während der vorhergehenden Untersuchungen zur Kenntnis gebracht worden waren und Gegenstand einer pauschalen Berichtigung von 10 % für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2001/2002 waren.
315
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 die Kommission bei der Bemessung des Betrags, der wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten auszuschließen ist, der Schwere des begangenen Verstoßes Rechnung zu tragen hat.
316
Wie vorstehend ausgeführt (siehe oben, Randnr. 57), kann das erneute Auftreten der fraglichen Unregelmäßigkeiten als ein erschwerendes Moment angesehen werden, das die Erhöhung der verlangten finanziellen Berichtigung rechtfertigen kann.
317
In diesem Rahmen können vorgenommene Verbesserungen berücksichtigt werden. Das Dokument Nr. VI/5330/97 sieht vor, dass der Verstoß schwerer wiegt, wenn ein Mitgliedstaat seine Kontrollen nicht verbessert, und das Dokument AGRI/61495/2002 weist darauf hin, dass die Kommission eventuell vom Mitgliedstaat ergriffene Korrektur- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt (siehe oben, Randnrn. 17 und 18).
318
Wie die Hellenische Republik ausführt, wies die Kommission im vorliegenden Fall selbst auf die Verbesserungen hin, die im Vergleich zu den vorangegangenen Wirtschaftsjahren herbeigeführt worden waren. Dies ergibt sich aus dem Protokoll des Treffens vom 13. September 2006 bezüglich der Untersuchung OTS/2004/05/GR.
319
In diesem Protokoll vertrat die Kommission jedoch die Ansicht, die genannten Verbesserungen könnten die festgestellten Mängel nicht aufwiegen. Insbesondere wurde davon ausgegangen, dass die Kreuzkontrollen und elektronischen Dateien nur ansatzweise vorhanden seien und keine systematischen Kontrollen und Kreuzkontrollen auf den Parzellen zuließen und dass sie inhaltlich gegen die Regelung verstießen. Überdies seien bestimmte festgestellte Mängel nicht beseitigt worden, wie die im Bereich der Kontrolle der Mühlen und der Weiterverfolgung der Empfehlungen der AYMEEE.
320
Trotz der festgestellten Verbesserungen bestanden die Mängel somit fort und betrafen die Schlüsselkontrollen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen werden, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, die Kommission davon ausgehen darf, dass die erhöhte Gefahr erheblicher Verluste zulasten des EAGFL bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 105).
321
Insbesondere angesichts der Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten, der Bedeutung ihres Einflusses auf die Feststellung der Regelmäßigkeit der Ausgaben und angesichts ihres erneuten Auftretens kann die Hellenische Republik somit nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass Verbesserungen festgestellt wurden, mit Erfolg geltend machen, dass der früher angewandte Berichtigungssatz in Höhe von 10 % im vorliegenden Fall nicht erhöht werden könne.
322
Nach alledem ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Widerspruch, dass einerseits bestimmte Verbesserungen festgestellt wurden und andererseits der Berichtigungssatz erhöht wurde, um dem erneuten Auftreten der festgestellten Mängel und dem erhöhten Risiko eines finanziellen Verlusts für den EAGFL Rechnung zu tragen.
323
Hieraus folgt, dass die Rüge eines Verstoßes gegen die in den Dokumenten Nr. VI/5330/97 und AGRI/61495/2002 enthaltenen Leitlinien der Kommission zurückzuweisen ist.
324
Die Hellenische Republik macht geltend, am Ende des Protokolls vom 13. September 2006, das die zweite Untersuchung betraf, habe die Kommission wegen der festgestellten Verbesserungen die Anwendung der Bestimmungen, die den Fall des erneuten Auftretens von Mängeln in den Kontrollsystemen regeln, für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 ausgeschlossen.
325
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem bilateralen Treffen vom 22. Juni 2006, das die zweite Untersuchung betraf, im Protokoll vom 13. September 2006 festgestellt wird, dass die Kommission „in diesem Stadium des Verfahrens keinen Grund sieht, die auf die vorangegangenen Jahre angewandte Höhe der pauschalen Berichtigung herabzusetzen, auch wenn sie wegen der festgestellten Verbesserungen bei den Ertragskontrollen und den Kreuzkontrollen die Anwendung der Bestimmungen, die den Fall des erneuten Auftretens von Mängeln in den Kontrollsystemen regeln, für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 ausschließt (Dokument AGRI 60637/2006)“.
326
Im Gegensatz zu diesem Protokoll wird jedoch in dem Protokoll vom 17. Februar 2006, das die erste Untersuchung mit dem Aktenzeichen OTS/2004/02 betraf, ausdrücklich festgestellt, dass die Kommission in jenem Stadium die Anwendung der Bestimmungen, die den Fall des erneuten Auftretens von Mängeln regeln, nicht ausschließe.
327
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung nach Durchführung eines detaillierten kontradiktorischen Verfahrens zu bemessen sind. Weicht die Bemessung am Ende dieses Verfahrens von der Bemessung ab, zu der ein früheres Verfahren führte, kann die Kommission den auszuschließenden Betrag anhand ihrer jüngsten Bemessung bestimmen. Andernfalls könnte die Kommission nicht sicherstellen, dass der EAGFL nur die Maßnahmen finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte durchgeführt werden (Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 175).
328
Im vorliegenden Fall wird in dem Schreiben vom 10. August 2007, das nach dem Protokoll vom 13. September 2006 verfasst wurde und beide Untersuchungen betrifft, unter Angabe der diesbezüglichen Gründe hervorgehoben, dass die Bestimmungen, die den Fall des erneuten Auftretens von Mängeln regeln, angewandt würden. Zudem wird in dem endgültigen Standpunkt vom 6. August 2008 die Anwendung der den Fall des erneuten Auftretens von Mängeln regelnden Bestimmungen bestätigt. Die Schiedsstelle räumte ein, dass die Entscheidung, sich für eine Erhöhung des Berichtigungssatzes auf das wiederholte Auftreten von Mängeln zu berufen, einer strengen Lesart des Dokuments AGRI/61495/2002/GR im vorliegenden Fall nicht widerspreche.
329
Das auf die Erklärung der Kommission im Protokoll vom 13. September 2006 gestützte Vorbingen entkräftet somit nicht die Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall die festgestellten Verbesserungen der Anwendung eines Berichtigungssatzes von 15 % nicht entgegenstehen.
330
Soweit die Hellenische Republik bestreitet, dass das Risiko für den EAGFL größer geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitgliedstaat bezüglich der Höhe der Berichtigung der Beweis obliegt, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die aus dem festgestellten Verstoß zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1999, Italien/Kommission, C-59/97, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 37; Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 168). Vorliegend ist festzustellen, dass die Hellenische Republik ihr Vorbringen in keiner Hinsicht untermauert.
331
Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, die vorliegend angewandte Erhöhung sei automatisch erfolgt und nicht besonders begründet.
332
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung des Berichtigungssatzes auf 15 % nicht automatisch, sondern erst nach Prüfung der eventuellen vom Mitgliedstaat ergriffenen Korrektur- und Ausgleichsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verbesserungen erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90). Zudem ist die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der ihr Adressat ist, am Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. die oben in Randnr. 73 angeführte Rechtsprechung).
333
Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass in dem kontradiktorischen Verfahren, an dem die Hellenische Republik beteiligt war, auf den Wiederholungscharakter der festgestellten Mängel hingewiesen wurde (siehe oben, Randnrn. 326 bis 328).
334
Außerdem wurde in diesem Verfahren festgestellt (siehe oben, Randnr. 319), dass die Verbesserungen, die bei den Kreuzkontrollen und elektronischen Dateien vorgenommen wurden, noch ungenügend seien.
335
Hieraus folgt, dass entgegen den Ausführungen der Hellenischen Republik die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Anwendung der oben in Randnr. 73 angeführten Rechtsprechung ausreichend ist.
336
Drittens macht die Hellenische Republik geltend, die angewandte Berichtigung sei unverhältnismäßig.
337
Insoweit kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Übernahme sämtlicher in Rede stehender Ausgaben durch den EAGFL ablehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Niederlande/Kommission, C-318/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
338
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass sich die von den Dienststellen der Kommission festgestellten Mängel auf ein wichtiges Element des Kontrollsystems sowie auf die Durchführung von Kontrollen beziehen, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr von Verlusten zum Nachteil des EAGFL groß war.
339
Folglich kann der Berichtigungssatz von 15 % der betreffenden Ausgaben im vorliegenden Fall nicht als überhöht und unverhältnismäßig angesehen werden.
340
Nach alledem belegen die Ausführungen der Hellenischen Republik nicht, dass die Kommission zu Unrecht einen Berichtigungssatz von 15 % angewandt hat oder dass sie ihre insoweit bestehende Begründungspflicht verletzt hat.
341
Der vorliegende Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.
342
Hieraus folgt, dass alle Klagegründe, die gegen die im Olivenölsektor angewandten finanziellen Berichtigungen gerichtet sind, zurückzuweisen sind.
6. Zum zehnten und elften Klagegrund betreffend die Berichtigungen der Ausgaben im Sektor Finanzaudit
Gemeinschaftsregelung
Zahlungsfristen
343
Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39, S. 5) bestimmt in ihrem vierten Erwägungsgrund:
„Die landwirtschaftlichen Verordnungen sehen Fristen für die Zahlung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten vor. Jegliche unbegründet nach den bestimmungsgemäßen Fristen geleistete Zahlung ist als nicht ordnungsgemäße Ausgabe zu betrachten und kann, aufgrund dieser Tatsache, nicht Gegenstand einer zu übernehmenden Vorschusszahlung sein. Um jedoch die finanziellen Auswirkungen im Vergleich zur Verspätung der Zahlung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, ist es angebracht, die Vorschusskürzung in Abhängigkeit von der Bedeutung der festgestellten Überschreitung zu staffeln.“
344
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 in der geänderten Fassung sieht vor:
„(1) Die Kommission beschließt und überweist, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2040/2000, auf der Basis der entsprechend Artikel 3 übermittelten Angaben die Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben.
(2) Alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, werden im Rahmen der Vorschussregelung und nach folgenden Regeln nur teilweise übernommen:
a)
Bei bis zu 4 % der fristgerecht bzw. termingerecht getätigten Ausgaben wird keine Kürzung vorgenommen, die Anzahl der Verzugsmonate bleibt unberücksichtigt;
b)
nach Inanspruchnahme der Marge von 4 % werden die darüber hinausgehenden, verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:
—
bei Überschreitung bis zu einem Monat: um 10 %,
—
bei Überschreitung bis zu zwei Monaten: um 25 %,
—
bei Überschreitung bis drei Monaten: um 45 %,
—
bei Überschreitung bis zu vier Monaten: um 70 %,
—
bei Überschreitung um fünf oder mehr Monate: um 100 %.
Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein, oder werden schlüssige Begründungen durch die Mitgliedstaaten beigebracht, wird die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Prozentsätze bzw. Prozentsätze in Höhe von ‚null‘ anwenden.
Die in diesem Artikel bezeichneten Kürzungen werden unter Beachtung der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 vorgesehenen Vorschriften vorgenommen.“
Zahlungsfristen bei benachteiligten Gebieten
345
Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153, S. 30, Berichtigung ABl. 2004, L 231, S. 24), der insbesondere die Förderung benachteiligter Gebiete regelt, bestimmt:
„(1) Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einzigen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
a)
die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Anpassung des Programmplanungsdokuments rechtfertigen;
b)
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
c)
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.
(2) Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren … Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Finanzierungsplans im Anhang der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und der Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, die
a)
Schwerpunkte betreffen;
b)
zu einer Veränderung der wesentlichen Merkmale von Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II führen;
c)
den Gesamthöchstbetrag der Gemeinschaftsförderung … ändern;
d)
die Aufteilung der Mittel zwischen den Maßnahmen des Programmplanungsdokuments um mehr als
—
15 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen Gesamtkosten beruht,
—
20 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben beruht,
wobei die Berechnung auf der Grundlage der letzten Spalte (Gesamtsumme) des Finanzierungsplans im Anhang der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments … in [dessen] zuletzt geänderten Fassung erfolgt.
(3) Die in Absatz 2 genannten Änderungen sind der Kommission in einem einzigen Vorschlag je Programm und höchstens einmal im Kalenderjahr vorzulegen.
Unterabsatz 1 gilt nicht
a)
bei Änderungen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen mit größeren Auswirkungen auf die Programmplanung des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich sind;
b)
bei einer Änderung des Finanzierungsplans im Anhang der Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 infolge der Änderung eines regionalen Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(4) Die finanziellen Änderungen, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d) fallen, sowie die Änderungen des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung im Sinne von Anhang II Nummer 9.2.B erster Gedankenstrich werden der Kommission zusammen mit dem gemäß Anhang II Nummer 8 geänderten Finanzierungsplan mitgeteilt. Sie treten zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission in Kraft.
Die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres kumulierten finanziellen Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen die Obergrenzen nach Absatz 2 Buchstabe d) nicht überschreiten.
(5) Die in Absatz 2 und 4 nicht genannten Änderungen werden der Kommission mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
Ein vorzeitiges Inkrafttreten ist möglich, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist von drei Monaten mitteilt, dass die betreffende Änderung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht.
Entspricht die mitgeteilte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat mit, und die Frist von drei Monaten nach Unterabsatz 1 wird bis zum Eingang einer vorschriftsgerechten Änderung bei der Kommission ausgesetzt.“
Zusammenfassender Bericht
346
Der Zusammenfassende Bericht bezieht sich auf drei Untersuchungen mit den Aktenzeichen FA/2005/70/GR, FA/2006/108/GR und FA/2006/137/GR, deren Ergebnisse die Kommission der Hellenischen Republik im Januar, April und August 2006 mitteilte. Nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Hellenischen Republik, das die einzelnen Verfahren betraf, lud die Kommission am 15. Januar 2007 zu einem bilateralen Treffen bezüglich aller drei Verfahren ein. Nach diesem Treffen sandte die Kommission mit Schreiben vom 28. Juni 2007 das Protokoll bezüglich dieser Verfahren an die Hellenische Republik. Mit drei Schreiben jeweils vom 24. Januar 2008 teilte die Kommission der Hellenischen Republik ihre Schlussfolgerungen förmlich mit. Im Anschluss an die Stellungnahme 08/GR/360 der Schlichtungsstelle vom 10. Juli 2008 bezüglich der drei Verfahren teilte die Kommission der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 8. Oktober, 6. Oktober und 19. September 2008 ihren endgültigen Standpunkt mit.
347
Bei der Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2005/70/GR wurde insbesondere festgestellt, dass für die benachteiligten Gebiete die Ausgabenobergrenze auf 115770000 Euro festgelegt worden sei, während sich die Gesamtausgaben auf 121992923,70 Euro belaufen hätten, was bedeute, dass der Höchstbetrag um 6222923,70 Euro überschritten worden sei. Nach Art. 51 Abs. 4 der Verordnung Nr. 817/2004 seien die finanziellen Änderungen, die nicht unter Art. 51 Abs. 2 dieser Verordnung fielen, der Kommission mitzuteilen; sie würden zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission in Kraft treten. Im vorliegenden Fall habe die Hellenische Republik der Kommission die genannte Änderung erst am 29. September 2004 mitgeteilt. Der Betrag von 6222923,70 Euro sei somit nicht förderfähig, da die Ausgaben vor Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission getätigt worden seien. Dem Argument, dass der für 2004 gezahlte Gesamtbetrag (d. h. 125,6 Mio. Euro) niedriger sei als der im Finanzierungsplan 2004 vorgesehene Betrag (d. h. 145 Mio. Euro), könne nicht gefolgt werden, da der Betrag von 145 Mio. Euro der für das Programm verfügbare Gesamtbetrag sei und somit nicht für eine spezifische Maßnahme berücksichtigt werden könne.
348
Im Rahmen der Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2006/108/GR seien Verspätungen bei Zahlungen für Ackerkulturen im Haushaltsjahr 2005 und bei Ergänzungszahlungen im Rind- und Kalbfleischsektor festgestellt worden. Um zusammen mit den pauschalen Berichtigungen, die für dasselbe Haushaltsjahr und dieselbe Haushaltslinie vorgenommen worden seien, eine doppelte Berichtigung zu vermeiden, sei die Berichtigung herabgesetzt worden. Sie belaufe sich letztlich auf 4521536,62 Euro und berücksichtige die bereits vorgenommenen pauschalen Berichtigungen, um doppelte Berichtigungen zu vermeiden.
Würdigung durch das Gericht
349
Mit dem zehnten Klagegrund bezieht sich die Hellenische Republik auf die Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2005/70/GR und mit dem elften Klagegrund auf die Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2006/108/GR.
Zum zehnten Klagegrund betreffend die Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2005/70/GR, mit dem ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechnungsabschlussverfahrens und der Verordnung Nr. 817/2004, ein Begründungsmangel und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht werden
350
Die Hellenische Republik wendet sich gegen die Berichtigung, die bezüglich der benachteiligten Gebiete vorgenommen wurde, weil die finanzielle Obergrenze überschritten wurde. Sie macht geltend, dass der Kommission die in Rede stehende Änderung mitgeteilt worden sei und dass der Betrag, um den die Obergrenze überschritten worden sei, eine förderfähige Ausgabe bleibe, da der im Haushaltsjahr gezahlte Gesamtbetrag nicht überschritten worden sei.
351
Das Gericht stellt fest, dass die Hellenische Republik nicht bestreitet, dass die Obergrenze der ursprünglich für die benachteiligten Gebiete vorgesehenen Ausgaben um einen Betrag von 6222923,70 Euro überschritten wurde (siehe oben, Randnr. 347).
352
Aus dem Zusammenfassenden Bericht, der insoweit nicht bestritten wird, ergibt sich zudem, dass diese Änderung unter Art. 51 Abs. 4 der Verordnung Nr. 817/2004 fiel, der bestimmt, dass die finanziellen Änderungen der Kommission mitzuteilen sind und zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission in Kraft treten.
353
Den Akten, insbesondere dem Zusammenfassenden Bericht, ist zu entnehmen, dass diese Überschreitung das Ergebnis einer Änderung ist, die der Kommission am 29. September 2004 mitgeteilt wurde, und dass die betreffenden Ausgaben getätigt wurden, bevor diese Mitteilung an die Kommission erfolgte. Dies ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten worden.
354
Die Ausgaben, die in Höhe eines die ursprüngliche Ausstattung der betreffenden Maßnahme übersteigenden Betrags vor dem 29. September 2004 erfolgten, können somit nicht als nach den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen angesehen werden.
355
Zwar verlangt Art. 51 Abs. 4 der Verordnung Nr. 817/2004, der vorliegend Anwendung findet, für das Inkrafttreten der betreffenden Änderung nicht die Genehmigung der Kommission, wie die Hellenische Republik betont.
356
Auch wenn jedoch diese Bestimmung nur vorsieht, dass die finanziellen Änderungen der Kommission zu Informationszwecken mitzuteilen sind, wurden im vorliegenden Fall die von der Bestimmung vorgesehenen Bedingungen für die Mitteilung nicht eingehalten.
357
Das Vorbringen der Hellenischen Republik, wonach die Verordnung Nr. 817/2004 den Mitgliedstaaten erlaube, die Programmplanungsdokumente und Finanzierungskonzepte zu ändern, entkräftet diese Schlussfolgerung nicht. Die Vorschriften der genannten Verordnung bestimmen gerade den Rahmen, innerhalb dessen die Änderungen sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens möglich sind, und die Hellenische Republik legt nicht dar, dass die Feststellung der Kommission, wonach Art. 51 Abs. 4 der Verordnung Nr. 817/2004 nicht beachtet worden sei, unzutreffend ist.
358
Auch die Rüge der Hellenischen Republik, der Abschlussbericht enthalte bezüglich der benachteiligten Gebiete keine Begründung, und die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet, ist zurückzuweisen.
359
Die Hellenische Republik war nämlich eng am Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung beteiligt, und bei den verschiedenen Besprechungen mit der Kommission kamen sowohl die Höhe als auch die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Berichtigungen (Art. 51 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 817/2004) zur Sprache. Sie kannte daher die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die in Anbetracht der vorstehend angeführten und hier anwendbaren Rechtsprechung folglich als ausreichend begründet anzusehen ist (siehe oben, Randnr. 73).
360
Schließlich beruft sich die Hellenische Republik auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie trägt vor, dass die Obergrenze bezüglich der benachteiligten Gebiete überschritten worden sei, nicht aber die gesamte Obergrenze, die für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für 2004 festgesetzt worden sei, und sie macht geltend, dass dem EAGFL kein Schaden entstanden sei.
361
Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestimmt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums außer den Ziel-1-Programmen finanziert werden, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.
362
Ferner finanziert der EAGFL nach ständiger Rechtsprechung nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Folglich bleiben alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation auszuzahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zulasten der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Belgien/Kommission, C-332/00, Slg. 2002, I-3609, Randnrn. 44 und 45; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, 347/85, Slg. 1988, 1749, Randnrn. 52 und 53).
363
Wie oben in den Randnrn. 354 und 356 festgestellt, wurde die Obergrenze der Ausgaben für die benachteiligten Gebiete überschritten, und die Kommission wurde nicht gemäß dem Verfahren nach Art. 51 Abs. 4 der Verordnung Nr. 817/2994 informiert.
364
Nachdem die Kommission diese Unregelmäßigkeit festgestellt hatte, durfte sie daher die angefochtene Entscheidung erlassen, und zwar ungeachtet des Vorbringens der Hellenischen Republik, wonach die gesamte Obergrenze, die für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für 2004 festgesetzt worden sei, nicht überschritten worden sei. Um nämlich die Wirksamkeit des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und die Verwirklichung seiner Ziele sicherzustellen, kommt es darauf an, dass die förderungsfähigen Maßnahmen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und dass die Mitgliedstaaten auf dieses Ergebnis gemeinsam durch Beachtung des normativen Rahmens hinwirken, der in den Verordnungen mit den Vorschriften für die Entwicklung des ländlichen Raums enthalten ist, wobei das Ergebnis nicht erreicht würde, wenn die Mitgliedstaaten die Mittel unter Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen weiterverteilen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 118).
365
Folglich hat die Kommission nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
366
Der zehnte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
Zum elften Klagegrund betreffend die Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2006/108/GR, mit dem ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechnungsabschlussverfahrens, eine fehlerhafte Anwendung der Verordnung Nr. 296/96, eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, ein Begründungsmangel und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht werden
367
Die Hellenische Republik legt dar, die verspäteten Zahlungen für die Ackerkulturen seien darauf zurückzuführen, dass Beschwerden geprüft worden seien, denen stattgegeben worden sei, und dass die verspäteten Zahlungen für das Rindfleisch ihren Grund in Verrechnungen mit den späteren Zahlungen gehabt hätten.
368
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der zulasten des EAGFL gehenden Finanzierungskosten davon auszugehen ist, dass die in der anwendbaren Agrarregelung vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Zahlen also die nationalen Behörden nach Fristablauf weiterhin Beihilfen aus, wird dadurch der EAGFL, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 296/96 ergibt, mit vorschriftswidrigen und daher nicht berücksichtigungsfähigen Beträgen belastet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, C-253/97, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 126, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, T-243/05, Slg. 2007, II-3475, Randnr. 116).
369
Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 296/96 (siehe oben, Randnr. 344) werden ferner alle Ausgaben, die außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, im Rahmen der Vorschussregelung und nach den Regeln des genannten Artikels nur teilweise übernommen. Nur wenn die verspätet getätigten Ausgaben 4 % der fristgerecht bzw. termingerecht getätigten Ausgaben nicht übersteigen, wird keine Kürzung vorgenommen, und die Anzahl der Verzugsmonate bleibt unberücksichtigt.
370
Im vorliegenden Fall bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass Zahlungen verspätet geleistet wurden. Sie bestreitet auch nicht, dass die verspätet getätigten Ausgaben die genannte Marge von 4 % überstiegen.
371
Die Hellenische Republik legt somit im vorliegenden Fall weder dar, dass die Kommission Tatsachen fehlerhaft gewürdigt hat, noch dass sie gegen die Verordnung Nr. 296/96 oder die Vorschriften des Rechnungsabschlussverfahrens verstoßen hat.
372
Die Hellenische Republik macht geltend, dass die in Rede stehende Berichtigung hätte besonders begründet werden müssen.
373
Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Gründe, die vor dem Gericht zur Rechtfertigung der Zahlungsfristen geltend gemacht worden sind, der Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 2006 mitgeteilt und von dieser mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass damit die verspäteten Zahlungen nicht hätten gerechtfertigt werden können. Zudem wird im Protokoll des bilateralen Treffens festgestellt, dass die Berichtigung beibehalten wurde, weil, was die gerichtlichen Klagen angeht, die Marge von 4 % ausreichend sein müsse. Was die Berichtigungen bezüglich des Rindfleischsektors angeht, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren, dass die Kommission die Höhe der Berichtigung wegen Überschreitung des Höchstbetrags herabsetzte, um eine zweifache Berichtigung zu vermeiden, und dass sie damit die Konsequenzen für die verspäteten Zahlungen zog. Eine detaillierte Tabelle bezüglich der finanziellen Auswirkungen der bereits vorgenommenen Abzüge auf die verspäteten Zahlungen ist im Zusammenfassenden Bericht enthalten.
374
Die Hellenische Republik, die am Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung unmittelbar beteiligt war, kannte daher die Gründe, aus denen die Kommission die in Rede stehende Berichtigung für begründet hielt. Sie nennt im Übrigen weder einen Grund noch eine Rechtsgrundlage, weshalb eine Begründung erforderlich wäre, die spezifischer als die insoweit nach der zuvor angeführten ständigen Rechtsprechung erforderliche Begründung wäre (siehe oben, Randnr. 73). Hieraus folgt, dass die Rüge des Begründungsmangels zurückzuweisen ist.
375
Die Hellenische Republik trägt ferner vor, es sei gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen worden, weil die Kommission das von der Verordnung Nr. 296/96 vorgesehene Berichtigungsschema angewandt habe, ohne von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen.
376
Wie die Kommission ausführt, räumt Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 296/96 der Kommission jedoch kein Ermessen ein.
377
Zwar kann die Kommission nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 eine abweichende Staffelung anwenden, wenn bei der Verwaltung besondere Umstände eintreten oder schlüssige Begründungen durch den Mitgliedstaat beigebracht werden.
378
Es handelt sich jedoch um eine Ausnahmebestimmung, die daher restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 368 angeführt, Randnr. 115).
379
Der Hellenischen Republik obliegt ferner der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 296/96 erfüllt sind, d. h., sie muss nachweisen, dass bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände eingetreten sind, oder schlüssige Begründungen beibringen. Die Hellenische Republik muss insbesondere dartun, dass die Verspätungen innerhalb vernünftiger Grenzen geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission, C-331/00, Slg. 2003, I-9085, Randnr. 117, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 372).
380
Im vorliegenden Fall war also nachzuweisen, dass es in Bezug auf die Ackerkulturen zuvor Beschwerden gegeben hatte, deren Prüfung die verspäteten Zahlungen rechtfertigten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 375). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Hellenische Republik hat auch die verspäteten Zahlungen bezüglich der Verrechnung im Rindfleischsektor nicht begründet.
381
Folglich ist die auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestützte Rüge zurückzuweisen.
382
Schließlich macht die Hellenische Republik geltend, dem EAGFL sei kein Schaden entstanden, da im Rahmen der Vorschusszahlungen aufgrund der Verordnung Nr. 296/96 eine Kürzung um 4678975,85 Euro erfolgt sei, also in Höhe eines Betrags, der über dem der endgültigen Berichtigung liege.
383
Dieses Argument kann jedoch nicht durchgreifen. Wie oben ausgeführt (siehe oben, Randnr. 368), ist bei der Berechnung der zulasten des EAGFL gehenden Finanzierungskosten davon auszugehen, dass die genannte Frist eingehalten wird. Durch die Zahlung nach Ablauf der Frist belasten die griechischen Behörden folglich den EAGFL mit Kosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, oben in Randnr. 368 angeführt, Randnr. 126, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78). Das Argument, dass die letztlich vorgenommene Berichtigung (d. h. in Höhe von 4521536,62 Euro) geringer sei als die ursprünglich erfolgte Kürzung (d. h. in Höhe von 4678975,85 Euro), ist insoweit unerheblich.
384
Nach alledem ist der elfte Klagegrund somit zurückzuweisen.
385
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Kosten
386
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Forwood
Dehousse
Schwarcz
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Januar 2013.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
1. Allgemeine Regelung zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
2. Leitlinien der Kommission
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
1. Zur Tragweite der Klage
2. Zum ersten und zum zweiten Klagegrund betreffend die Berichtigungen im Sektor „Obst und Gemüse – Verarbeitung von Zitrusfrüchten“
Gemeinschaftsregelung
Zusammenfassender Bericht
Würdigung durch das Gericht
Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Dokumente Nrn. VI/5330/97 und 17933/2000
Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und Unverhältnismäßigkeit der vorgenommenen Berichtigungen
3. Zum dritten Klagegrund betreffend den Sektor Baumwolle
Gemeinschaftsregelung
Zusammenfassender Bericht
Würdigung durch das Gericht
Zum dritten Teil: Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission bezüglich der Mängel des SIGC
Zum vierten Teil: Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission bezüglich der Umweltschutzmaßnahmen
Zum fünften Teil: Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle der Anbauflächen
Zum ersten und zum zweiten Teil: Unverhältnismäßigkeit der finanziellen Berichtigung
4. Zum sechsten Klagegrund betreffend die Berichtigungen im Sektor Tierprämien für die Rindfleischerzeugung und der Extensivierungsprämien
Gemeinschaftsregelung
Kontrollen
Schlachtprämie
Extensivierungsprämien
Zusammenfassender Bericht
Würdigung durch das Gericht
Zu den Kontrollen bei den Rinderprämien
– Zu den Kreuzkontrollen
– Zu den Vor-Ort-Kontrollen
Zu den Berichtigungen bezüglich der Extensivierungsprämien
5. Zum neunten Klagegrund betreffend die Berichtigungen im Sektor Olivenöl
Gemeinschaftsregelung
Zu den elektronischen Dateien
Zur Ölkartei
Zu den Anbaumeldungen und den Kontrollen
Zu den Mühlen
Zusammenfassender Bericht
Würdigung durch das Gericht
Zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Berichtigungen
– Zur Funktionsunfähigkeit der elektronischen Dateien
– Zur Nichtfertigstellung der Ölkartei
– Zur fehlenden Verlässlichkeit der Anbaumeldungen
– Zu den Mängeln bei den Vor-Ort-Kontrollen
– Zu den Mängeln bei der Kontrolle der Mühlen
– Zur unzureichenden Weiterverfolgung der Empfehlungen der AYMEEE
Zur Höhe der angewandten Berichtigung, zum Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zur unzureichenden Begründung
6. Zum zehnten und elften Klagegrund betreffend die Berichtigungen der Ausgaben im Sektor Finanzaudit
Gemeinschaftsregelung
Zahlungsfristen
Zahlungsfristen bei benachteiligten Gebieten
Zusammenfassender Bericht
Würdigung durch das Gericht
Zum zehnten Klagegrund betreffend die Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2005/70/GR, mit dem ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechnungsabschlussverfahrens und der Verordnung Nr. 817/2004, ein Begründungsmangel und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht werden
Zum elften Klagegrund betreffend die Untersuchung mit dem Aktenzeichen FA/2006/108/GR, mit dem ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechnungsabschlussverfahrens, eine fehlerhafte Anwendung der Verordnung Nr. 296/96, eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, ein Begründungsmangel und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht werden
Kosten
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
Full & Egal Universal Law Academy