Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010 – Valigeria Roncato/HABM – Roncato (CARLO RONCATO)
(Rechtssache T‑124/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARLO RONCATO – Nicht eingetragene nationale Bildmarken RV RONCATO und nicht eingetragene nationale Wortmarke RONCATO – Ältere nationale Bildmarke RV RONCATO und ältere nationale Wortmarke RONCATO – Keine Gefahr der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der älteren Marken – Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke –Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnr. 18)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 45, 47-51)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2009 (Sachen R 237/2008‑1 und R 236/2008-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Valigeria Roncato SpA und der Roncato Srl
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Roncato Srl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke CARLO RONCATO für Waren der Klassen 3, 9 und 14 – Anmeldung Nr. 4631719
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Valigeria Roncato SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Italienische Bildmarke RV RONCATO (Nr. 662773), italienische Bildmarke RONCATO (Nr. 510528) und italienische Bildmarken RV RONCATO, jeweils nicht eingetragen
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung in vollem Umfang
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Valigeria Roncato SpA trägt die Kosten.
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