Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010 – Farmeco/HABM – Allergan (BOTUMAX)
(Rechtssache T‑131/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BOTUMAX – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken BOTOX – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 46, 65-67)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 82-86, 92-101)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2009 (Sache R 60/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Farmeco AE Dermokallyntika
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Farmeco AE Dermokallyntika
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke BOTUMAX für Waren der Klassen 3, 5 und 16 – Anmeldung Nr. 3 218 237
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Allergan Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Verschiedene eingetragene Gemeinschafts‑ und nationale Marken, die jeweils aus dem Wort oder Zeichen BOTOX bestehen, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der strittigen Entscheidung und teilweise Zurückweisung der betroffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Farmeco AE Dermokallyntika trägt die Kosten.
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