Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2012 –
Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat
(Rechtssache T‑162/09)
„Nichtigkeitsklage – Dumping – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls – Klage der Hersteller, Ausführer oder Einführer der betreffenden Erzeugnisse oder des Herstellers von Originalerzeugnissen – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21‑28, 49, 54, 62)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls – Unternehmen, das sich nur auf seine Beteiligung am Verwaltungsverfahren berufen kann – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 33‑36, 58)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem der Voraussetzung der Notwendigkeit der individuellen Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 47, 65)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1).
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Adolf Würth GmbH & Co. KG und die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und die des European Industrial Fasteners Institute AISBL.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
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