Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2011 – Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-197/09)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Kulturpflanzen“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 20-23)
2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 39-40, 83)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Extrapolation der Feststellung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats von einer Region auf andere Regionen – Zulässigkeit – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 58-64)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit sie die Republik Slowenien betrifft
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
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