Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 –
Fedecom/Kommission
(Rechtssache T-243/09)
„Staatliche Beihilfen – Obst- und Gemüsesektor – ‚Krisenpläne‘ zur Unterstützung des Obst- und Gemüsemarkts in Frankreich – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Gemeinsame Finanzierung durch eine öffentliche Stelle und durch freiwillige Beiträge der Erzeugerverbände – Vorbringen, das im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren angeführten Tatsachen steht – Betriebsbeihilfen – Berechtigtes Vertrauen“
1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen – Keine Möglichkeit für einen Kläger, der am formellen Prüfverfahren teilgenommen hat, sich zur Begründung seiner Klage auf tatsächliche Aspekte zu berufen, die in diesem Zeitraum nicht geltend gemacht wurden (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 39-44, 80, 82)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Aus staatlichen Mitteln stammende Beihilfen (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 45-48)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Maßnahmen, die durch Beiträge des Staates und zugleich durch freiwillige Beiträge von Angehörigen der Berufe eines Sektors finanziert werden – Kriterium – Umfang der Beteiligung des Staates im Rahmen der Feststellung der Sektoranteile und der Modalitäten ihrer Finanzierung (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 49-56, 60-61, 71, 76-77)
4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Betriebsbeihilfen – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnr. 86)
5. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Staatliche Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen – Verbot – Beihilfen, durch die die Ausfuhr nationaler Erzeugnisse in Drittstaaten begünstigt wird – Keine Auswirkung (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnr. 87)
6. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 90-91)
7. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen – Untätigkeit der Kommission – Kein berechtigtes Vertrauen – Außergewöhnliche Umstände – Fehlen (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 92-93, 95-96)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von der Französischen Republik durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Fédération de l’organisation économique fruits et légumes (Fedecom) trägt die Kosten.
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