Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2010 – Wilo/HABM (Facettiertes Gehäuse eines Elektromotors und Darstellung grüner Facetten)
(Verbundene Rechtssachen T-253/09 und T-254/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Facettiertes Gehäuse eines Elektromotors – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die grüne Facetten darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 42)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. März 2009 (Sachen R 1184/2008‑1 und R 1196/2008‑1) über Anmeldungen eines dreidimensionalen Zeichens, das aus der Form eines facettierten Gehäuses eines Elektromotors und einem Bildzeichen, das grüne Facetten darstellt, besteht
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarken:
WILO SE
Betroffene Gemeinschaftsmarken:
Dreidimensionale Marke, die ein Motorgehäuse einer Heizungspumpe darstellt, für Waren der Klassen 7 und 11 und Bildzeichen, das grüne Facetten darstellt, für Waren der Klassen 7, 9 und 11 – Anmeldungen Nr. 5805692 und Nr. 5620001
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldungen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerden
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen.
2.
Die Wilo SE trägt die Kosten.
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