Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 –
Producteurs de légumes de France/Kommission
(Rechtssache T-328/09)
„Staatliche Beihilfen – Obst- und Gemüsesektor – ‚Krisenpläne‘ zur Unterstützung des Obst- und Gemüsemarkts in Frankreich – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Berechtigtes Vertrauen – Fehler bei der Berechnung der zurückzufordernden Beträge“
1. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 18-19)
2. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen – Untätigkeit der Kommission – Kein berechtigtes Vertrauen – Außergewöhnliche Umstände – Fehlen (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 20-22, 26-30)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von der Französischen Republik durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Producteurs de légumes de France tragen die Kosten.
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