Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2010 – Fédération internationale des logis/HABM (Brauner Farbton)
(Rechtssache T‑329/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem braunen Farbton besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 27-33)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2009 (Sache R 202/2009‑1) betreffend die Anmeldung eines braunen Farbtons als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Fédération internationale des logis
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Marke, die einen rotbraunen Farbton darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 24, 43 und 44 – Anmeldung Nr. 6468722
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Fédération internationale des logis trägt die Kosten.
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